§ 5
§ 5 Beizuschließende Daten
Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Planstellenbesetzungsverordnung 2021?
- Kernaussage§ 5 Planstellenbesetzungsverordnung 2021 behandelt "Beizuschließende Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beizuschließende Daten
§ 5. Dem Antrag auf Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle sind der der Besetzung zugrundeliegende Text der Ausschreibung oder Bekanntmachung sowie die zur Prüfung des Vorliegens der Ernennungserfordernisse gemäß BDG 1979 erforderlichen Daten beizuschließen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Planstellenbesetzungsverordnung 2021 in einfachen Worten?
§ 5 Planstellenbesetzungsverordnung 2021 behandelt "Beizuschließende Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Mai 2021
- Fassung seit
- 1. Juni 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:09
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