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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Zustimmung zur Besetzung
Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend
Zustimmung zur Besetzung
§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, erteilt.
(2) Unter Besetzung von Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten ist die Ernennung auf eine Planstelle zu verstehen.
§ 2
§ 2 Keine generelle Zustimmung
Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend
Keine generelle Zustimmung
§ 2. Keine generelle Zustimmung gemäß § 1 erfolgt,
§ 3
§ 3 Besetzung von Planstellen im Zusammenhang mit Wahrungsfunktionen und § 113e Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956
Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend
Besetzung von Planstellen im Zusammenhang mit Wahrungsfunktionen und § 113e Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956
§ 3. (1) Keine generelle Zustimmung gemäß § 1 erfolgt bei der Besetzung einer Planstelle in der Wertigkeit der Wahrungsfunktionsgruppe gemäß §§ 141, 141a, 145b, 145d, 152b oder 152c BDG 1979 und der gleichzeitigen Verwendung auf Arbeitsplätzen unterhalb dieser Wahrungsfunktionsgruppe.
(2) Keine generelle Zustimmung gemäß § 1 erfolgt in jenen Ressorts, in denen eine Organisationsänderung gemäß § 113e GehG durchgeführt wurde
§ 4
§ 4 Zustimmung zu Beförderungen
Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend
Zustimmung zu Beförderungen
§ 4. Die Zustimmung zur Ernennung in die nächsthöhere Dienstklasse wird erteilt, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen gemäß BDG 1979 vorliegen. Die Zustimmung gilt unter der Bedingung, dass die Beförderung mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll. Die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher gehandhabte Beförderungspraxis sind dabei zu berücksichtigen.
§ 5
§ 5 Beizuschließende Daten
Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend
Beizuschließende Daten
§ 5. Dem Antrag auf Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle sind der der Besetzung zugrundeliegende Text der Ausschreibung oder Bekanntmachung sowie die zur Prüfung des Vorliegens der Ernennungserfordernisse gemäß BDG 1979 erforderlichen Daten beizuschließen.
§ 6
§ 6 Berichte
Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend
Berichte
§ 6. (1) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sind bis zum 31. März eines Jahres alle Besetzungen von Planstellen des vorangegangenen Kalenderjahres zu melden (Name, Geschlecht, Personalnummer, Angaben zum Arbeitsplatz), die mit der generellen Zustimmung gemäß § 1 erfolgt sind.
(2) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sind halbjährlich zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember all jene Bediensteten zu melden,
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport stellt geeignete Formulare für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge und Berichte in elektronischer Form zur Verfügung.
§ 7
§ 7 Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend
Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 7. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 8
§ 8 Aufhebung der Planstellenbesetzungsverordnung 2012
Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend
Aufhebung der Planstellenbesetzungsverordnung 2012
§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst zur Besetzung von Planstellen und zur Förderung der internen Mobilität (Planstellenbesetzungsverordnung 2012), BGBl. II Nr. 73/2012, außer Kraft.
§ 9
§ 9 Inkrafttreten
Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend