§ 6
§ 6 Berichte
Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Planstellenbesetzungsverordnung 2021?
- Kernaussage§ 6 Planstellenbesetzungsverordnung 2021 behandelt "Berichte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berichte
§ 6. (1) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sind bis zum 31. März eines Jahres alle Besetzungen von Planstellen des vorangegangenen Kalenderjahres zu melden (Name, Geschlecht, Personalnummer, Angaben zum Arbeitsplatz), die mit der generellen Zustimmung gemäß § 1 erfolgt sind.
(2) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sind halbjährlich zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember all jene Bediensteten zu melden,
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport stellt geeignete Formulare für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge und Berichte in elektronischer Form zur Verfügung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Planstellenbesetzungsverordnung 2021 in einfachen Worten?
§ 6 Planstellenbesetzungsverordnung 2021 behandelt "Berichte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Mai 2021
- Fassung seit
- 1. Juni 2021
- Fassung bis
- laufend
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