Verordnungen

Netzreserve-Verordnung

Verordnung des Vorstandes der E-Control zu den Anzeigepflichten, zum Ausschreibungsverfahren und zu den Produkten der Netzreserve (Netzreserve-Verordnung)

VerordnungFassung bis 30. Dezember 2031RIS-Stand 16. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013112 · BGBl. II Nr. 35/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Übergangsbestimmungen

Fassung: 28. Februar 2026 bis 30. Dezember 2031

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Netzreserve-Verordnung?

  • Kernaussage§ 8 Netzreserve-Verordnung behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Betreiber von inländischen Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 1 MW bis 20 MW sowie Betreiber von...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Betreiber von inländischen Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 1 MW bis 20 MW sowie Betreiber von Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung in Einspeiserichtung von mindestens 1 MW haben ihre Stilllegungsmeldungen gemäß § 143 ElWG in der Fassung des § 3 Abs. 1 für das Netzreservejahr 2026/27 bis zum Ende der Interessensbekundung 2026 abzugeben.

(2) Das Verfahren für die Interessensbekundung gemäß § 4 Abs. 2 für das Netzreservejahr 2026/27 hat binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu beginnen.

(3) Der Regelzonenführer hat für den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis zumindest 30. Juni 2026 eine Ex-Post-Analyse gemäß § 7 Abs. 2 bis 14. August 2026 durchzuführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7 Monitoring
Nächster Paragraph§ 9 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Netzreserve-Verordnung in einfachen Worten?

§ 8 Netzreserve-Verordnung behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Februar 2026 bis 30. Dezember 2031.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Februar 2026
Fassung seit
28. Februar 2026
Fassung bis
30. Dezember 2031
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:00
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 46/2026

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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