§ 8
§ 8 Übergangsbestimmungen
Fassung: 28. Februar 2026 bis 30. Dezember 2031
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Netzreserve-Verordnung?
- Kernaussage§ 8 Netzreserve-Verordnung behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Betreiber von inländischen Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 1 MW bis 20 MW sowie Betreiber von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmungen
§ 8. (1) Betreiber von inländischen Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 1 MW bis 20 MW sowie Betreiber von Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung in Einspeiserichtung von mindestens 1 MW haben ihre Stilllegungsmeldungen gemäß § 143 ElWG in der Fassung des § 3 Abs. 1 für das Netzreservejahr 2026/27 bis zum Ende der Interessensbekundung 2026 abzugeben.
(2) Das Verfahren für die Interessensbekundung gemäß § 4 Abs. 2 für das Netzreservejahr 2026/27 hat binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu beginnen.
(3) Der Regelzonenführer hat für den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis zumindest 30. Juni 2026 eine Ex-Post-Analyse gemäß § 7 Abs. 2 bis 14. August 2026 durchzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Netzreserve-Verordnung in einfachen Worten?
§ 8 Netzreserve-Verordnung behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Februar 2026 bis 30. Dezember 2031.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Februar 2026
- Fassung seit
- 28. Februar 2026
- Fassung bis
- 30. Dezember 2031
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:00
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 46/2026
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.