Verordnungen

Netzreserve-Verordnung

Verordnung des Vorstandes der E-Control zu den Anzeigepflichten, zum Ausschreibungsverfahren und zu den Produkten der Netzreserve (Netzreserve-Verordnung)

VerordnungFassung bis 30. Dezember 2031RIS-Stand 16. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013112 · BGBl. II Nr. 35/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Anzeigepflichten gemäß § 143 ElWG

Fassung: 28. Februar 2026 bis 30. Dezember 2031

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Netzreserve-Verordnung?

  • Kernaussage§ 3 Netzreserve-Verordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Betreiber von inländischen Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW sowie Betreiber von Energiespeicheranlagen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anzeigepflichten gemäß § 143 ElWG

§ 3. (1) Betreiber von inländischen Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW sowie Betreiber von Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung in Einspeiserichtung von mindestens 1 MW sind verpflichtet, jährlich bis zum 31. Dezember temporäre, temporäre saisonale und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage, wenn diese 1 MW oder größer sind, für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des darauffolgenden Kalenderjahres dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde verbindlich anzuzeigen. Mindestinhalte der Anzeige sind:

(2) Der Regelzonenführer kann die in der Methode festgelegten sowie technisch sinnvollen Eingangsdaten bzw. Annahmen für Szenarien gemäß § 143 Abs. 4 ElWG auch nach dem 30. September, spätestens jedoch bis 30. November bei der Regulierungsbehörde einreichen, um die technisch-operativen Erkenntnisse aus der Ex-Post-Analyse gemäß § 7 Abs. 2 optimal berücksichtigen zu können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Netzreserve-Verordnung in einfachen Worten?

§ 3 Netzreserve-Verordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Februar 2026 bis 30. Dezember 2031.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Februar 2026
Fassung seit
28. Februar 2026
Fassung bis
30. Dezember 2031
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:00
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 46/2026

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