§ 3
§ 3 Anzeigepflichten gemäß § 143 ElWG
Fassung: 28. Februar 2026 bis 30. Dezember 2031
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Netzreserve-Verordnung?
- Kernaussage§ 3 Netzreserve-Verordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Betreiber von inländischen Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW sowie Betreiber von Energiespeicheranlagen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anzeigepflichten gemäß § 143 ElWG
§ 3. (1) Betreiber von inländischen Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW sowie Betreiber von Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung in Einspeiserichtung von mindestens 1 MW sind verpflichtet, jährlich bis zum 31. Dezember temporäre, temporäre saisonale und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage, wenn diese 1 MW oder größer sind, für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des darauffolgenden Kalenderjahres dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde verbindlich anzuzeigen. Mindestinhalte der Anzeige sind:
(2) Der Regelzonenführer kann die in der Methode festgelegten sowie technisch sinnvollen Eingangsdaten bzw. Annahmen für Szenarien gemäß § 143 Abs. 4 ElWG auch nach dem 30. September, spätestens jedoch bis 30. November bei der Regulierungsbehörde einreichen, um die technisch-operativen Erkenntnisse aus der Ex-Post-Analyse gemäß § 7 Abs. 2 optimal berücksichtigen zu können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Netzreserve-Verordnung in einfachen Worten?
§ 3 Netzreserve-Verordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. Februar 2026 bis 30. Dezember 2031.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Februar 2026
- Fassung seit
- 28. Februar 2026
- Fassung bis
- 30. Dezember 2031
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:00
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- BGBl. II Nr. 46/2026
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