Verordnungen

Netzreserve-Verordnung

Verordnung des Vorstandes der E-Control zu den Anzeigepflichten, zum Ausschreibungsverfahren und zu den Produkten der Netzreserve (Netzreserve-Verordnung)

VerordnungFassung bis 30. Dezember 2031RIS-Stand 16. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013112 · BGBl. II Nr. 35/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Stilllegungsverbot gemäß § 145 ElWG

Fassung: 28. Februar 2026 bis 30. Dezember 2031

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Netzreserve-Verordnung?

  • Kernaussage§ 6 Netzreserve-Verordnung behandelt "Stilllegungsverbot gemäß § 145 ElWG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Regulierungsbehörde kann gegenüber Betreibern geeigneter inländischer Stromerzeugungsanlagen mit Ausnahme von Aggregatoren, die keine Stromerzeugungseinheiten mit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Stilllegungsverbot gemäß § 145 ElWG

§ 6. (1) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber Betreibern geeigneter inländischer Stromerzeugungsanlagen mit Ausnahme von Aggregatoren, die keine Stromerzeugungseinheiten mit einer Engpassleistung größer als 1 MW aggregieren, nach den Vorgaben der Abs. 2 und 3 Stilllegungsverbote gemäß § 145 ElWG aussprechen, wenn

(2) Für die Abwicklung des Verfahrens gemäß § 145 ElWG hat der Regelzonenführer der Regulierungsbehörde auf Ersuchen binnen einer Woche die notwendigen Informationen über alle Betreiber geeigneter inländischer Stromerzeugungsanlagen zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörde hat diese zur Bekanntgabe ihrer voraussichtlichen wirtschaftlichen Nachteile und Kosten gemäß § 145 Abs. 3 ElWG binnen angemessener, drei Wochen nicht überschreitender Frist aufzufordern. Die Regulierungsbehörde hat diese Kosten nach Maßgabe des § 145 Abs. 3 und 4 ElWG sowie von Abs. 3 zu plausibilisieren und dies dem Regelzonenführer nach den erfolgten Kostenangaben der Anlagen unter Berücksichtigung der Wirksamkeit mitzuteilen. Der Regelzonenführer hat auf dieser Basis zu berechnen, wie der ausstehende Bedarf zu den geringsten Gesamtkosten gedeckt werden kann, und dies der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Auf dieser Grundlage sind die Stilllegungsverbote gemäß § 145 ElWG auszusprechen. Der Regelzonenführer hat danach mit den Betreibern dieser Anlagen Netzreserveverträge abzuschließen, in welchen die Pflichten der Anlagenbetreiber und die Abgeltung der Kosten und wirtschaftlichen Nachteile festgelegt werden. Für diese Zwecke ist vom Betreiber unter sinngemäßer Anwendung des § 145 ElWG ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde hat darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte.

(3) Nicht anerkennungsfähig gemäß § 145 Abs. 4 ElWG ist, in Abweichung zu § 145 Abs. 3 Z 4 ElWG, auch ein allfälliger Wertverbrauch aufgrund der Alterung und Abnutzung des Kraftwerks im Zeitraum des Stilllegungsverbotes, auf Grundlage der nachweisbaren Buchwerte zum Stichtag des 31. Dezember des Vorjahres. Der Regelzonenführer hat im Rahmen des gemäß § 145 Abs. 2 ElWG abzuschließenden Vertrages mit dem Betreiber die Höhe einer monatlichen Akontozahlung während der Dauer des Stilllegungsverbotes zu vereinbaren.

(4) Die Prüfung des den Betreibern für die Kosten und wirtschaftlichen Nachteile zustehenden Ersatzes gemäß Abs. 3 sowie § 145 Abs. 3 und 4 ElWG erfolgt durch die Regulierungsbehörde binnen angemessener Frist nach Ende des Stilllegungsverbots. Die Regulierungsbehörde teilt ihre Beurteilung über den Ersatz der Kosten und wirtschaftlichen Nachteile gemäß Abs. 3 sowie § 145 Abs. 3 und 4 ElWG dem Regelzonenführer mit, der danach die Auszahlung des nach Abzug der Akontozahlungen sowie von Erlösen aus einer anteiligen Verrechnung der Netzreservekosten im Rahmen eines Engpassmanagementabrufs, sofern dies in der Verordnung gemäß § 140 Abs. 3 ElWG gesondert festgelegt wird, verbleibenden Restbetrages an die Betreiber durchzuführen hat.

(5) Der Regelzonenführer hat Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, die nicht zur Abgabe ihrer Aufwendungen und Kosten gemäß Abs. 2 aufgefordert wurden, einzuladen, Angebote unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 und 6 abzugeben. Die Angebote sind mit den Ergebnissen einer Kostenprüfung gemäß Abs. 2 durch den Regelzonenführer zu vergleichen und alle Anlagen sind nach den erfolgten Kostenangaben unter Berücksichtigung der Wirksamkeit zu reihen. Der Regelzonenführer hat sodann gemäß § 4 Abs. 7 vorzugehen. Soweit eine Kontrahierung von Geboten gemäß Satz 1 erfolgt, gilt § 4 Abs. 8 bis 11 sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Netzreserve-Verordnung in einfachen Worten?

§ 6 Netzreserve-Verordnung behandelt "Stilllegungsverbot gemäß § 145 ElWG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

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Gilt in dieser Darstellung von 28. Februar 2026 bis 30. Dezember 2031.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Februar 2026
Fassung seit
28. Februar 2026
Fassung bis
30. Dezember 2031
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:00
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  • BGBl. II Nr. 46/2026

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