Verordnungen

Netzreserve-Verordnung

Verordnung des Vorstandes der E-Control zu den Anzeigepflichten, zum Ausschreibungsverfahren und zu den Produkten der Netzreserve (Netzreserve-Verordnung)

VerordnungFassung bis 30. Dezember 2031RIS-Stand 16. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013112 · BGBl. II Nr. 35/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Monitoring

Fassung: 28. Februar 2026 bis 30. Dezember 2031

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Netzreserve-Verordnung?

  • Kernaussage§ 7 Netzreserve-Verordnung behandelt "Monitoring" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ergebnisse des Berichts gemäß § 144 Abs. 10 ElWG („Wettbewerbsbericht Netzreserve“) sind bei der Erstellung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Monitoring

§ 7. (1) Die Ergebnisse des Berichts gemäß § 144 Abs. 10 ElWG („Wettbewerbsbericht Netzreserve“) sind bei der Erstellung der Methode, bei der Ausgestaltung der technischen Eignungskriterien und der Beschaffung der Netzreserve gemäß den §§ 3 bis 6 sowie der Ausgestaltung der Netzreserveverträge zu berücksichtigen. Sollte der Bericht gemäß § 144 Abs. 10 ElWG („Wettbewerbsbericht Netzreserve“) einen Änderungsbedarf der Methode erforderlich machen, so hat der Regelzonenführer binnen zwei Monaten einen Entwurf für eine Änderung der Methode bei der Regulierungsbehörde einzureichen. Diese Frist kann durch die Regulierungsbehörde erstreckt werden.

(2) Der Regelzonenführer hat jährlich bis längstens 14. August eine Ex-Post-Analyse über die Entwicklungen des Bedarfs, der Häufigkeit, der Wirksamkeit und der Ursachen der Engpassmanagementabrufe vom 1. Juli des Vorjahrs zumindest bis zum 30. Juni des laufenden Jahres, samt den jeweils vorliegenden energiewirtschaftlichen Besonderheiten für die systemkritischsten Fälle, unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/943 durchzuführen, darüber der Regulierungsbehörde zu berichten und die Analyse in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Dabei sind insbesondere mindestens jeweils fünf netztechnisch relevante Situationen der Winter- und Sommersaison zu analysieren, in denen das Ziel der Netz- und Versorgungssicherheit gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 ElWG ohne den Einsatz von Netzreserve gefährdet gewesen wäre, sowie darzulegen, welche ähnlichen Situationen in der Systemanalyse zur Feststellung des Bedarfs an flexibler Leistung identifiziert wurden. In diesem Zusammenhang soll auch eine Analyse über die Häufigkeit des Auftretens der in der Systemanalyse angenommenen Situationen in der Realität durchgeführt werden und die Unterschiede zwischen den aufgetretenen und simulierten Situationen ausgewertet werden. Es sollen die im Analysezeitraum gemäß dem ersten Satz vorliegenden energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen auf das Engpassmanagement im Kontext zu den gewählten technisch sinnvollen Eingangsdaten sowie Annahmen für Szenarien der Systemanalyse zur Bedarfsableitung analysiert werden. Weiters soll eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Engpassmanagementabrufe betreffend Abrufkosten, Anzahl an Tagen an denen Engpassmanagement notwendig ist, sowie Energiemengen gegenüber den Annahmen bzw. Ergebnissen in der Systemanalyse für den gegenständlichen Zeitraum durchgeführt und eine saisonale Auswertung dieser mindestens auf monatlicher Basis vorgenommen werden. Darüber hinaus ist der maximale zeitgleiche Abruf an Netzreserve im gegenständlichen Zeitraum auszuweisen. Die Ex-Post-Analyse ist der Regulierungsbehörde zu übermitteln und für zukünftige Prognosen, insbesondere für die Feststellung des Bedarfes für das kommende Jahr im Sinne einer kostenoptimierten Beschaffung, zu berücksichtigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Netzreserve-Verordnung in einfachen Worten?

§ 7 Netzreserve-Verordnung behandelt "Monitoring" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Februar 2026 bis 30. Dezember 2031.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Februar 2026
Fassung seit
28. Februar 2026
Fassung bis
30. Dezember 2031
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:00
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 46/2026

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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