§ 2
§ 2 Besondere Begriffsbestimmungen für die Netzreserve sowie Toleranzbandbreite
Fassung: 28. Februar 2026 bis 30. Dezember 2031
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Netzreserve-Verordnung?
- Kernaussage§ 2 Netzreserve-Verordnung erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere Begriffsbestimmungen für die Netzreserve sowie Toleranzbandbreite
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(2) Ein Betreiber einer Stromerzeugungsanlage kann nach Abgabe einer temporären saisonalen Stilllegungsmeldung gemäß § 3 eigenständig entscheiden, ob die Nichtverfügbarkeit der Anlage im Markt am 1. April, 1. Mai oder 1. Juni beginnt und ob sie am 31. August, 30. September oder 31. Oktober endet. Hat ein Betreiber einer Stromerzeugungsanlage nach Abgabe einer temporären saisonalen Stilllegungsmeldung einen saisonalen oder monatlichen Netzreservevertrag abgeschlossen, kann er dessen Vollziehung im Zeitraum der Toleranzbandbreite aussetzen, wobei die Verpflichtung zur Verfügbarhaltung für das Engpassmanagement für den ursprünglichen Vertragszeitraum bestehen bleibt (§ 4 Abs. 10). Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die eine ihnen eingeräumte Toleranzbandbreite in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Regelzonenführer sowie der Behörde bis zum Monatsersten des vor der Inanspruchnahme liegenden Monats anzuzeigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Netzreserve-Verordnung in einfachen Worten?
§ 2 Netzreserve-Verordnung erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Februar 2026 bis 30. Dezember 2031.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Februar 2026
- Fassung seit
- 28. Februar 2026
- Fassung bis
- 30. Dezember 2031
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:00
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- BGBl. II Nr. 46/2026
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