Verordnungen

Netzreserve-Verordnung

Verordnung des Vorstandes der E-Control zu den Anzeigepflichten, zum Ausschreibungsverfahren und zu den Produkten der Netzreserve (Netzreserve-Verordnung)

VerordnungFassung bis 30. Dezember 2031RIS-Stand 16. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013112 · BGBl. II Nr. 35/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Besondere Begriffsbestimmungen für die Netzreserve sowie Toleranzbandbreite

Fassung: 28. Februar 2026 bis 30. Dezember 2031

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Netzreserve-Verordnung?

  • Kernaussage§ 2 Netzreserve-Verordnung erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besondere Begriffsbestimmungen für die Netzreserve sowie Toleranzbandbreite

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(2) Ein Betreiber einer Stromerzeugungsanlage kann nach Abgabe einer temporären saisonalen Stilllegungsmeldung gemäß § 3 eigenständig entscheiden, ob die Nichtverfügbarkeit der Anlage im Markt am 1. April, 1. Mai oder 1. Juni beginnt und ob sie am 31. August, 30. September oder 31. Oktober endet. Hat ein Betreiber einer Stromerzeugungsanlage nach Abgabe einer temporären saisonalen Stilllegungsmeldung einen saisonalen oder monatlichen Netzreservevertrag abgeschlossen, kann er dessen Vollziehung im Zeitraum der Toleranzbandbreite aussetzen, wobei die Verpflichtung zur Verfügbarhaltung für das Engpassmanagement für den ursprünglichen Vertragszeitraum bestehen bleibt (§ 4 Abs. 10). Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die eine ihnen eingeräumte Toleranzbandbreite in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Regelzonenführer sowie der Behörde bis zum Monatsersten des vor der Inanspruchnahme liegenden Monats anzuzeigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Netzreserve-Verordnung in einfachen Worten?

§ 2 Netzreserve-Verordnung erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Februar 2026 bis 30. Dezember 2031.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Februar 2026
Fassung seit
28. Februar 2026
Fassung bis
30. Dezember 2031
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:00
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 46/2026

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