§ 9
§ 9 Inkrafttreten
Fassung: 28. Februar 2026 bis 30. Dezember 2031
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Netzreserve-Verordnung?
- Kernaussage§ 9 Netzreserve-Verordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2031...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Netzreserve-Verordnung in einfachen Worten?
§ 9 Netzreserve-Verordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Februar 2026 bis 30. Dezember 2031.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Februar 2026
- Fassung seit
- 28. Februar 2026
- Fassung bis
- 30. Dezember 2031
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:00
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 46/2026
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