Verordnungen

Netzreserve-Verordnung

Verordnung des Vorstandes der E-Control zu den Anzeigepflichten, zum Ausschreibungsverfahren und zu den Produkten der Netzreserve (Netzreserve-Verordnung)

VerordnungFassung bis 30. Dezember 2031RIS-Stand 16. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013112 · BGBl. II Nr. 35/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Jährliche Ausschreibung

Fassung: 14. März 2026 bis 30. Dezember 2031

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Netzreserve-Verordnung?

  • Kernaussage§ 4 Netzreserve-Verordnung behandelt "Jährliche Ausschreibung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Betragen die Stilllegungsmeldungen gemäß § 3 Abs. 1 mehr als das Eineinhalbfache des festgestellten Netzreservebedarfs abzüglich...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Jährliche Ausschreibung

§ 4. (1) Betragen die Stilllegungsmeldungen gemäß § 3 Abs. 1 mehr als das Eineinhalbfache des festgestellten Netzreservebedarfs abzüglich des über die Flexibilitätsplattform zu beschaffenden Anteils der Netzreserve gemäß § 5, hat der Regelzonenführer den Netzreservebedarf jährlich in einem transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahren gemäß den nachstehenden Absätzen sowie durch Einholung und Nutzung von Angeboten über die Flexibilitätsplattform gemäß § 5 zu beschaffen. Teilnahmeberechtigte Anbieter im Ausschreibungsverfahren sind:

(2) Der Regelzonenführer hat die Anbieter in einem jährlich durchzuführenden, zweistufigen marktgestützten Verfahren auszuwählen. Zu diesem Zweck hat der Regelzonenführer in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde jährlich bis Ende Februar technische Eignungskriterien für die Netzreserve festzulegen und in geeigneter Form für mindestens vier Wochen zur Interessensbekundung aufzurufen.

(3) Im Aufruf zur Interessensbekundung hat der Regelzonenführer neben den technischen Eignungskriterien folgende Informationen bekanntzugeben:

(4) Alle Interessenten, die ihr Teilnahmeinteresse im Verfahren gemäß Abs. 2 fristgerecht bekundet haben, sind vom Regelzonenführer hinsichtlich ihrer Eignung zur Erbringung von Engpassmanagement und zur Erfüllung der rechtlichen Kriterien sowie der technischen Eignungskriterien gemäß Abs. 2 zweiter Satz zu prüfen.

(5) Danach sind in der zweiten Verfahrensstufe die Betreiber der als geeignet eingestuften Anlagen zur Angebotslegung binnen vierwöchiger Frist aufzufordern. Betreiber der als nicht geeignet eingestuften Anlagen sind über diesen Umstand zu informieren. Betreiber der als geeignet eingestuften Anlagen haben auch Angebote für alle definierten Produkte mit kürzerer Laufzeit als jener des ursprünglich angebotenen Produkts zu legen, die in demselben Angebotszeitraum liegen. Die Toleranzzeiträume für saisonale Netzreserveverträge bleiben dabei unberücksichtigt. Für Stromerzeugungsanlagen sind die Kriterien des § 144 Abs. 4 ElWG zu beachten.

(6) Die rechtzeitig eingelangten Angebote sind auf Basis von Referenzwerten zu überprüfen, welche sich durch den preislichen und mengengewichteten Durchschnitt der angebotenen Netzreserveleistung je Produkt errechnen, wobei Angebote für die Sommersaison und saisonale Angebote gemeinsam zu behandeln sind. Die teuersten 10% der angebotenen Leistung, je Produkt und Zeiteinheit, sind nicht in der Durchschnittsbildung zu berücksichtigen. Sollte ein Angebot diesen Referenzwert signifikant überschreiten, hat der Regelzonenführer diese Überschreitung der Regulierungsbehörde zu melden. Die Beurteilung der Signifikanz ist auf Basis der gebotenen Preise pro MW und pro Monat vom Regelzonenführer unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Berichtes gemäß § 7 Abs. 1 vorzunehmen und in der zweiten Verfahrensstufe gemäß Abs. 3 bekanntzugeben. Kann der für das Beschaffungsjahr festgestellte Netzreservebedarf mit den Angeboten, die den Referenzwert nicht signifikant überschreiten, nicht gedeckt werden, hat der Regelzonenführer alle Anbieter zur neuerlichen freiwilligen Abgabe von Angeboten innerhalb von zehn Tagen aufzufordern. Dabei müssen die Gebotspreise unter jenem des erstmalig abgegebenen Gebotspreises liegen. Wird in der zweiten Angebotsphase von einem Anbieter für eine Anlage kein Angebot abgegeben, ist für diese Anlage der Angebotswert aus der ersten Runde zu übernehmen. Falls neuerlich eine signifikante Überschreitung des Referenzwertes vorliegt, sind die betreffenden Angebote vom Verfahren nach dieser Bestimmung auszuschließen.

(7) Auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote hat der Regelzonenführer jene angebotenen Produkte auszuwählen, die es ermöglichen, den für das jeweilige Jahr bestehenden Netzreservebedarf abzüglich der über die Flexibilitätsplattform zu beschaffenden Netzreserveleistung zu den gesamthaft geringsten Kosten zu decken. Eine Auswahl von Angeboten, die einen längeren Zeitraum abdecken, als es notwendig wäre, um den Netzreservebedarf zu decken, ist dabei zulässig, sofern dadurch nachweislich die geringsten Gesamtkosten erzielt werden. Die Auswahl ist der Regulierungsbehörde jährlich bis zum 21. Juli zur Genehmigung gemäß § 144 Abs. 6 ElWG vorzulegen.

(8) Nach erfolgter Genehmigung gemäß § 144 Abs. 6 ElWG hat der Regelzonenführer mit den ausgewählten Anbietern Netzreserveverträge nach Maßgabe folgender Kriterien abzuschließen:

(9) Mit erfolgter Kontrahierung haben Betreiber von Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 diese mit Ausnahme von Revisionszeiträumen und sonstigen geplanten Nichtverfügbarkeiten ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen. Eine anderweitige Vermarktung der kontrahierten Leistung ist für die Dauer des Netzreservevertrags unzulässig. Betreibern von Verbrauchsanlagen ist eine Marktteilnahme zur Deckung ihres Verbrauchs erlaubt; die kontrahierte Leistung zur Verbrauchsanpassung ist für die Dauer des Netzreservevertrags jedoch ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen. Betreibern von Energiespeicheranlagen ist die Wiederbefüllung ihres Speichers nach einem Engpassmanagementabruf im erforderlichen Ausmaß gestattet. Rampen zur Erreichung des angeforderten Leistungswerts bei Abruf für das Engpassmanagement und dem darauffolgenden Herunterfahren sowie Testfahrten sind durch die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen bestmöglich zu vermarkten. Die Erlöse aus der Vermarktung von Rampen müssen bei der Ermittlung des für den Abruf für das Engpassmanagement zustehenden Entgelts gemäß § 140 Abs. 3 ElWG berücksichtigt werden. Etwaige Gewinne oder Verluste aus der Vermarktung von Testfahrten müssen mit dem für die Erbringung der Netzreserve erhaltenen Entgelt gegengerechnet werden, ebenso Erlöse aus einer anteiligen Verrechnung der Netzreservekosten im Rahmen eines Engpassmanagementabrufs, sofern dies in der Verordnung gemäß § 140 Abs. 3 ElWG gesondert festgelegt wird.

(10) Wird ein aufrechter saisonaler Netzreservevertrag unter Inanspruchnahme der Toleranzbandbreite gemäß § 2 Abs. 2 ausgesetzt, bleibt die Verpflichtung zur Verfügbarhaltung für das Engpassmanagement für den ursprünglichen Vertragszeitraum bestehen; für den Zeitraum der Aussetzung steht dem Betreiber des Netzreservekraftwerks kein Entgelt zu. Dasselbe gilt, wenn bei der Inanspruchnahme der Toleranzbandbreite ein monatlicher Netzreservevertrag in diesem Zeitraum liegt.

(11) Die Betreiber, mit denen ein Netzreservevertrag gemäß Abs. 7 und 8 abgeschlossen wurde, können einmalig pro Vertrag die Anwendung des Verbots der Marktteilnahme gemäß § 4 Abs. 9 aussetzen. In diesem Fall ist die Anlage, unter Entfall des Entgelts, weiterhin für das Engpassmanagement verfügbar zu halten und es sind dem Regelzonenführer alle für die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten bzw. zurückzubehalten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde ermittelten angemessenen wirtschaftlichen Nachteile und Kosten gemäß § 145 Abs. 3 und 4 ElWG in Verbindung mit § 6. Die Marktteilnahme in diesem Zeitraum ist in Abweichung von § 144 Abs. 9 ElWG zulässig. Die Vertragsaussetzung ist dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde bis zum Monatsersten des Vormonats anzuzeigen. Wurde der Vertrag auf diese Weise ausgesetzt, ist eine Rückkehr in die Abgeltung nicht mehr möglich.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Schulpflicht und Teilnahme

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Netzreserve-Verordnung in einfachen Worten?

§ 4 Netzreserve-Verordnung behandelt "Jährliche Ausschreibung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

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Gilt in dieser Darstellung von 14. März 2026 bis 30. Dezember 2031.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. März 2026
Fassung seit
14. März 2026
Fassung bis
30. Dezember 2031
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:00
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 46/2026

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