Verordnungen

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018)

LV-InfoV2018VerordnungFassung seit 1. Oktober 2018RIS-Stand 22. Dezember 2022

RIS-Gesetzesnummer 20010310 · BGBl. II Nr. 247/2018 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Modellrechnung

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 LV-InfoV2018?

  • Kernaussage§ 8 LV-InfoV2018 behandelt "Modellrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Modellrechnung

§ 8. (1) Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat in zukunftsbezogener Weise zu erfolgen. Eine vergangenheitsbezogene Darstellung ist nicht zulässig.

(2) Die Berechnung des erwarteten Auszahlungsbetrags hat auf Basis des verwendeten Gewinnsystems zu erfolgen. Der höchste Gewinnanteilsatz, auf Basis dessen der mittlere prognostizierte Auszahlungsbetrag berechnet werden darf, ist der für den entsprechenden Tarif im letzten Jahresabschluss veröffentlichte Gewinnanteilsatz. Ist die Absenkung der Gewinnanteilsätze vom Versicherungsunternehmen bereits beschlossen, ist spätestens einen Monat nach der Beschlussfassung die Verwendung eines höheren Gewinnanteilsatzes unzulässig.

(3) Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens hat in Form eines Korridors auf Basis des verwendeten Gewinnsystems zu erfolgen, wobei der Gewinnanteilsatz gemäß Abs. 2 den mittleren Wert des Korridors darstellt. Der obere Wert des Korridors darf höchstens einen Prozentpunkt über dem mittleren Wert des Korridors liegen. Der untere Wert des Korridors ist derart zu ermitteln, dass der mittlere Wert des Korridors das arithmetische Mittel aus dem oberen und dem unteren Wert des Korridors darstellt. Der untere Wert des Korridors muss jedoch nicht den garantierten Zins unterschreiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 LV-InfoV2018 in einfachen Worten?

§ 8 LV-InfoV2018 behandelt "Modellrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. September 2018
Fassung seit
1. Oktober 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 471/2022
  • BGBl. II Nr. 352/2021
  • BGBl. II Nr. 227/2020
  • BGBl. II Nr. 353/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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