§ 7
§ 7 Besondere Informationspflichten für die klassische Lebensversicherung
Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 LV-InfoV2018?
- Kernaussage§ 7 LV-InfoV2018 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 135c Abs. 1...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für die klassische Lebensversicherung
Vorvertragliche Informationspflichten
§ 7. (1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 135c Abs. 1 Z 1 VAG 2016 darüber zu informieren, dass die Verzinsung einer klassischen Lebensversicherung aus zwei Komponenten besteht, nämlich einer garantierten Verzinsung und einer variablen Gewinnbeteiligung. Dem Versicherungsnehmer ist zu erläutern, dass sich die Verzinsung auf die Sparprämie bezieht.
(2) Der dem Vertrag zugrunde liegende Garantiezinssatz ist dem Versicherungsnehmer mitzuteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 LV-InfoV2018 in einfachen Worten?
§ 7 LV-InfoV2018 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. September 2018
- Fassung seit
- 1. Oktober 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 471/2022
- BGBl. II Nr. 352/2021
- BGBl. II Nr. 227/2020
- BGBl. II Nr. 353/2019
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