§ 21
§ 21 Hinweis auf vollständige vorvertragliche und vertragliche Informationen
Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 LV-InfoV2018?
- Kernaussage§ 21 LV-InfoV2018 behandelt "Hinweis auf vollständige vorvertragliche und vertragliche Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Erklärung gemäß § 133 Abs. 3 Z 6 VAG 2016, dass dem Kunden die vollständigen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Hinweis auf vollständige vorvertragliche und vertragliche Informationen
§ 21. Die Erklärung gemäß § 133 Abs. 3 Z 6 VAG 2016, dass dem Kunden die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Risikolebensversicherungsprodukt in anderen Dokumenten erteilt werden, hat im Informationsblatt gemäß § 19 durch einen deutlich sichtbaren Hinweis zu erfolgen. Dieser Hinweis ist unmittelbar unter dem Namen des Herstellers des Risikolebensversicherungsprodukts einzufügen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 LV-InfoV2018 in einfachen Worten?
§ 21 LV-InfoV2018 behandelt "Hinweis auf vollständige vorvertragliche und vertragliche Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. September 2018
- Fassung seit
- 1. Oktober 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:44
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 471/2022
- BGBl. II Nr. 352/2021
- BGBl. II Nr. 227/2020
- BGBl. II Nr. 353/2019
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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