Verordnungen

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018)

LV-InfoV2018VerordnungIn Kraft seit 1. Oktober 2018RIS-Stand 22. Dezember 2022

RIS-Gesetzesnummer 20010310 · BGBl. II Nr. 247/2018 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung legt Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß § 135c Abs. 1 bis 3 und § 135d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, an Versicherungsnehmer zu richten haben.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung sind

§ 2

§ 2 Allgemeine Informationspflichten für alle Arten der Lebensversicherung

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

2. Abschnitt

Allgemeine Informationspflichten für alle Arten der Lebensversicherung

Vorvertragliche Informationspflichten

§ 2. (1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistung des Versicherungsunternehmens gemäß § 135c Abs. 1 Z 1 VAG 2016 zu informieren

(2) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Einzelheiten einer von einem Dritten eingeräumten Garantie gemäß § 135c Abs. 1 Z 2 VAG 2016 zu informieren

(3) Dem Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß § 135c Abs. 1 Z 4 VAG 2016 über die Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungsleistungen und das Ausmaß, in dem diese garantiert sind, der Begriff des Rückkaufswerts zu erläutern und er ist deutlich darauf hinzuweisen,

(4) Der Versicherungsnehmer ist über Prämienanteile von Nebenleistungen gemäß § 135c Abs. 1 Z 5 VAG 2016 zu informieren, die wahlweise ein- oder ausgeschlossen werden können, wie etwa Zusatzversicherungen.

(5) Die Information gemäß § 135c Abs. 1 Z 6 VAG 2016 hat gemäß Anlage 1 zu erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

(6) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Modalitäten der ihn treffenden Zahlungspflichten gemäß § 135c Abs. 1 Z 6 VAG 2016 über die Höhe allfälliger Zuschläge oder Abschläge für die jeweils angebotenen Zahlungsweisen zu informieren.

(7) Trägt der Versicherungsnehmer Risiken gemäß § 135c Abs. 1 Z 10 VAG 2016, so ist er deutlich darauf hinzuweisen; insbesondere, ob er das Veranlagungsrisiko trägt und, sofern das Produkt ohne Garantie ausgestaltet ist, darauf, dass Verluste des veranlagten Vermögens eintreten können und der Auszahlungsbetrag aus dem Versicherungsvertrag unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen kann, sowie darauf, wie sich eine Sanierung, Liquidation oder Abwicklung des Emittenten der zugrundeliegenden Vermögenswerte auf die Werthaltigkeit der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Vermögenswerte auswirkt.

(8) Der Versicherungsnehmer ist über die produktspezifischen aktuellen abgabenrechtlichen Vorschriften gemäß § 135c Abs. 1 Z 11 VAG 2016 zu informieren.

(9) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten gemäß § 135c Abs. 1 Z 12 VAG 2016,

(10) Der Versicherungsnehmer ist durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht, über den zuletzt veröffentlichten Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 VAG 2016 (§ 135c Abs. 1 Z 13 VAG 2016) zu informieren.

§ 3

§ 3 Modellrechnung

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Modellrechnung

§ 3. (1) Die Modellrechnung für die kapitalbildende Lebensversicherung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat gemäß Anlage 2 zu erfolgen und ist auf individualisierter Basis für den jeweiligen Versicherungsnehmer auf Grundlage eines bestimmten Tarifs und konkreter Vertragsdaten zu erstellen. Bei Rentenversicherungen ist nur die Rentenleistung im Rahmen der Modellrechnung gemäß Anlage 2 darzustellen. Die Darstellung des Ablösekapitals kann außerhalb der Modellrechnung erfolgen, wobei das garantierte Ablösekapital der Prämiensumme gegenüber zu stellen ist.

(1a) Bei Produkten, die eine Kombination aus mehreren Produktkategorien vorsehen, sind für die Zwecke der Darstellung der Informationen gemäß Anlage 1 und Anlage 2 Annahmen über die Änderung des Anteils an der jeweiligen Produktkategorie zu treffen und für die drei Szenarien gemäß § 8 und § 14 zu modellieren. Es ist dabei für das erste Szenario jeweils die höhere, für das zweite Szenario jeweils die mittlere und für das dritte Szenario jeweils die niedrigere Gesamtverzinsung beziehungsweise Wertentwicklung heranzuziehen. Die zugrundeliegenden Annahmen und Mechanismen sowie deren Auswirkungen für den Versicherungsnehmer sind im Zusammenhang mit der Modellrechnung gemäß Anlage 2 zu erläutern. Die Leistung des Versicherers zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit ist dabei gesondert für die jeweilige Produktkategorie anhand der drei Szenarien gemäß § 8 und § 14 anzugeben.

(2) Im Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens, der Rückkaufswerte und prämienfreien Leistungen ist die jeweilige Gesamtverzinsung oder die angenommene Wertenwicklung in Prozent anzugeben.

(3) Die Prämie und die Prämiensumme sind ohne Abzug der Versicherungssteuer anzuführen.

(4) Die gemäß § 176 Abs. 5 VersVG vorgesehene Aufteilung der rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten ist bei der Darstellung der Rückkaufswerte im Rahmen der Modellrechnung zu berücksichtigen. Ein allfälliger Abzug gemäß § 176 Abs. 4 VersVG und die Versicherungssteuer sind ebenfalls im Rahmen der Darstellung der Rückkaufswerte zu berücksichtigen.

(5) Ist eine Prämienfreistellung erst bei Erreichen eines bestimmten Mindestbetrags möglich, ist dies in der Modellrechnung ersichtlich zu machen. Die gemäß § 176 Abs. 5 VersVG vorgesehene Aufteilung der rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten ist bei der Darstellung der prämienfreien Leistungen im Rahmen der Modellrechnung zu berücksichtigen. Ein allfälliger Abzug gemäß § 173 Abs. 3 VersVG ist ebenfalls im Rahmen der Darstellung der prämienfreien Leistungen zu berücksichtigen.

(6) Der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 sind sämtliche Kosten gemäß § 2 Abs. 5 Z 3 zugrunde zu legen.

(7) Bei der Darstellung einer allfälligen Wertanpassung sind der Prozentsatz und die Berechnungsbasis anzugeben. Alle gegenübergestellten Werte gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 sind einheitlich jeweils mit oder ohne Wertanpassung darzustellen. Falls sich die Wertanpassung an einem Index orientiert, ist dieser zu nennen.

§ 4

§ 4 Hinweis auf die Unverbindlichkeit

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

Hinweis auf die Unverbindlichkeit

§ 4. Bei der Darstellung von Leistungen des Versicherungsunternehmens, Rückkaufswerten und prämienfreien Leistungen, die nicht garantiert sind, hat sowohl im Rahmen der vorvertraglichen als auch der jährlichen Informationen ein deutlicher Hinweis auf die Unverbindlichkeit zu erfolgen. Dieser Hinweis hat insbesondere Angaben zu enthalten, aus denen hervorgeht, dass die in den künftigen Jahren erzielbare Wertentwicklung nicht vorausgesehen werden kann und die Darstellung daher unverbindlich ist.

§ 5

§ 5 Jährliche Informationspflichten

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Jährliche Informationspflichten

§ 5. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 5 VAG 2016 zu informieren über

§ 6

§ 6 Wechsel des externen Garantiegebers

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

Wechsel des externen Garantiegebers

§ 6. Im Fall des Wechsels des externen Garantiegebers ist der Versicherungsnehmer im Rahmen der Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 1 VAG 2016 über den Namen und die Anschrift des neuen Garantiegebers zeitnah zu verständigen.

§ 7

§ 7 Besondere Informationspflichten für die klassische Lebensversicherung

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

3. Abschnitt

Besondere Informationspflichten für die klassische Lebensversicherung

Vorvertragliche Informationspflichten

§ 7. (1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 135c Abs. 1 Z 1 VAG 2016 darüber zu informieren, dass die Verzinsung einer klassischen Lebensversicherung aus zwei Komponenten besteht, nämlich einer garantierten Verzinsung und einer variablen Gewinnbeteiligung. Dem Versicherungsnehmer ist zu erläutern, dass sich die Verzinsung auf die Sparprämie bezieht.

(2) Der dem Vertrag zugrunde liegende Garantiezinssatz ist dem Versicherungsnehmer mitzuteilen.

§ 8

§ 8 Modellrechnung

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

Modellrechnung

§ 8. (1) Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat in zukunftsbezogener Weise zu erfolgen. Eine vergangenheitsbezogene Darstellung ist nicht zulässig.

(2) Die Berechnung des erwarteten Auszahlungsbetrags hat auf Basis des verwendeten Gewinnsystems zu erfolgen. Der höchste Gewinnanteilsatz, auf Basis dessen der mittlere prognostizierte Auszahlungsbetrag berechnet werden darf, ist der für den entsprechenden Tarif im letzten Jahresabschluss veröffentlichte Gewinnanteilsatz. Ist die Absenkung der Gewinnanteilsätze vom Versicherungsunternehmen bereits beschlossen, ist spätestens einen Monat nach der Beschlussfassung die Verwendung eines höheren Gewinnanteilsatzes unzulässig.

(3) Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens hat in Form eines Korridors auf Basis des verwendeten Gewinnsystems zu erfolgen, wobei der Gewinnanteilsatz gemäß Abs. 2 den mittleren Wert des Korridors darstellt. Der obere Wert des Korridors darf höchstens einen Prozentpunkt über dem mittleren Wert des Korridors liegen. Der untere Wert des Korridors ist derart zu ermitteln, dass der mittlere Wert des Korridors das arithmetische Mittel aus dem oberen und dem unteren Wert des Korridors darstellt. Der untere Wert des Korridors muss jedoch nicht den garantierten Zins unterschreiten.

§ 9

§ 9 Gewinnbeteiligung

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Gewinnbeteiligung

§ 9. (1) Im Rahmen der Darstellung der Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 135c Abs. 1 Z 3 VAG 2016 sind die einzelnen Gewinnkomponenten zu benennen und dem Versicherungsnehmer insbesondere im Hinblick auf die Entstehung, Verteilung und Verwendung der Gewinne zu erläutern. Der Versicherungsnehmer ist auch darüber zu informieren, dass eine Minderung der Gewinnbeteiligung in Folge der Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV), BGBl. II Nr. 292/2015, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Folge der Anrechnung von Überdotierungen und negativer Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren gemäß § 4 Abs. 1 Z 17 LV-GBV möglich ist.

(2) Der Versicherungsnehmer ist über den Abrechnungsverband gemäß § 2 Z 1 LV-GBV, dem sein Vertrag zuzuordnen ist, sowie über den Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Vertrag unwiderruflich zugeteilt werden, zu informieren.

(3) Auf eine allfällige Gewinnkarenz ist der Versicherungsnehmer hinzuweisen.

(4) Der Versicherungsnehmer ist über die konkrete Verwendung der der Deckungsrückstellung zugeteilten Gewinnanteile zu informieren; insbesondere darüber, in welcher Form die Gewinnbeteiligung erfolgt und ob die Gewinnbeteiligung zu einer Erhöhung der garantierten Leistung führt oder zur Abbildung einer zusätzlichen Garantieleistung verwendet wird.

§ 10

§ 10 Jährliche Informationspflichten

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

Jährliche Informationspflichten

§ 10. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 4 VAG 2016 über die tatsächliche Verwendung der der Deckungsrückstellung zugeteilten Gewinnanteile sowie für den Fall der Minderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 LV-GBV über das Ausmaß der Minderung gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz zu informieren. Sofern die Gewinnbeteiligung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zur Erhöhung der garantierten Leistung verwendet wurde, ist auch darüber zu informieren, in welchem Ausmaß die Gewinnbeteiligung zur Erhöhung der garantierten Leistung geführt hat oder zur Abbildung einer zusätzlichen Garantieleistung verwendet wurde. Erfolgte eine Auflösung des Schlussgewinnfonds gegen eine individuelle laufende Gewinnbeteiligung gemäß § 6 Abs. 3 der LV-GBV, ist der Versicherungsnehmer darüber zu informieren.

§ 11

§ 11 Besondere Informationspflichten für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

4. Abschnitt

Besondere Informationspflichten für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung

Vorvertragliche Informationspflichten

§ 11. (1) Die Informationspflichten gemäß den §§ 7 bis 10 sind sinngemäß auf die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung anzuwenden.

(2) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß § 135c Abs. 1 Z 9 VAG 2016 im Hinblick auf die Art der Kapitalanlage über die grundlegende Portfoliozusammensetzung einschließlich der geographischen sowie sektoralen Zusammensetzung der Kapitalanlage zu informieren.

(3) Dem Versicherungsnehmer sind die Besonderheiten der Anlagestrategie im Hinblick auf die Abweichungen zur Anlagestrategie im Rahmen der klassischen Lebensversicherung zu erläutern. Auf die damit für ihn verbundenen Konsequenzen ist der Versicherungsnehmer hinzuweisen.

§ 12

§ 12 Jährliche Informationspflichten

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

Jährliche Informationspflichten

§ 12. Im Fall der Änderung der Veranlagungsstrategie ist der Versicherungsnehmer gemäß § 135d Abs. 1 Z 2 VAG 2016 darüber zu informieren.

§ 13

§ 13 Besondere Informationspflichten für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

5. Abschnitt

Besondere Informationspflichten für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung

Vorvertragliche Informationspflichten

§ 13. (1) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und der darin enthaltenen Vermögenswerte (§ 135c Abs. 1 Z 7 VAG 2016) über

(2) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden (§ 135c Abs. 1 Z 8 VAG 2016), über

1. den Emittenten der Kapitalanlage, dessen Kreditrisiko und den Indexanbieter sowie

2. Name, Sitz und Homepage des Emittenten und Indexanbieters

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 471/2022)

§ 14

§ 14 Modellrechnung

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Modellrechnung

§ 14. Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 3 %, 0 % und -3 % sowie optional wählbarer Prozentsätze zu erfolgen. Den zusätzlich gewählten Prozentsätzen dürfen keine irreführenden Annahmen zugrunde gelegt werden.

§ 15

§ 15 Jährliche Informationspflichten

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

Jährliche Informationspflichten

§ 15. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 4 VAG 2016

§ 16

§ 16 Besondere Informationspflichten für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

6. Abschnitt

Besondere Informationspflichten für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge

Vorvertragliche Informationspflichten

§ 16. (1) Unbeschadet der besonderen Informationspflichten dieses Abschnitts sind auf die prämienbegünstige Zukunftsvorsorge diejenigen besonderen Informationspflichten der Produktkategorie anwendbar, der die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zum überwiegenden Teil zuzuordnen ist.

(2) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der vorvertraglichen Information gemäß § 135c Abs. 1 VAG 2016 zu informieren

§ 17

§ 17 Modellrechnung

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

Modellrechnung

§ 17. (1) Bei Darstellung der garantierten Leistungen ist die aktuell geltende staatliche Prämie gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 heranzuziehen. Die staatliche Prämie ist zusätzlich im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 in einer gesonderten Spalte auszuweisen.

(2) Die Darstellung der Rückkaufswerte in der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat derart zu erfolgen, dass die Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 EStG 1988 entsprechend berücksichtigt werden.

§ 18

§ 18 Jährliche Informationspflichten

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

Jährliche Informationspflichten

§ 18. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 5 VAG 2016 über die Höhe der staatlichen Prämie gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 zu informieren.

§ 19

§ 19 Besondere Informationspflichten für die Risikolebensversicherung

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

7. Abschnitt

Besondere Informationspflichten für die Risikolebensversicherung

Anwendungsbereich

§ 19. Beim Vertrieb von Lebensversicherungsverträgen gemäß § 5 Z 63 lit. b VAG 2016 hat das Informationsblatt gemäß § 135c Abs. 3 VAG 2016 den Vorgaben nach diesem Abschnitt zu entsprechen.

§ 20

§ 20 Name und Unternehmenslogo des Herstellers

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

Name und Unternehmenslogo des Herstellers

§ 20. (1) Auf die Überschrift „Informationsblatt zu [Produktname]“ oben auf der ersten Seite folgt beim Informationsblatt gemäß § 19 unmittelbar der Name des Herstellers des Versicherungsprodukts.

(2) Der Hersteller kann sein Unternehmenslogo rechts neben der Überschrift einfügen.

§ 21

§ 21 Hinweis auf vollständige vorvertragliche und vertragliche Informationen

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

Hinweis auf vollständige vorvertragliche und vertragliche Informationen

§ 21. Die Erklärung gemäß § 133 Abs. 3 Z 6 VAG 2016, dass dem Kunden die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Risikolebensversicherungsprodukt in anderen Dokumenten erteilt werden, hat im Informationsblatt gemäß § 19 durch einen deutlich sichtbaren Hinweis zu erfolgen. Dieser Hinweis ist unmittelbar unter dem Namen des Herstellers des Risikolebensversicherungsprodukts einzufügen.

§ 22

§ 22 Länge

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

Länge

§ 22. Das Informationsblatt gemäß § 19 umfasst ausgedruckt maximal drei Seiten im A4-Format.

§ 23

§ 23 Darstellung und inhaltliche Reihenfolge

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

Darstellung und inhaltliche Reihenfolge

§ 23. (1) Das Informationsblatt gemäß § 19 ist in unterschiedliche Rubriken eingeteilt und entspricht in Bezug auf Struktur, Anordnung, Überschriften und Reihenfolge dem in der Anlage 3 beschriebenen Standardformat, wobei eine Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm zu verwenden ist.

(2) Die Länge der Rubriken hängt von der in den einzelnen Rubriken enthaltenen Menge an Informationen ab und kann daher unterschiedlich ausfallen. Den Angaben zu etwaigen Zusatzversicherungen und optionalen Versicherungen werden keine Häkchen, Kreuze oder Ausrufezeichen vorangestellt.

(3) Wird das Informationsblatt gemäß § 19 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier abgebildet, darf die Größe der angeordneten Komponenten geändert werden, sofern Anordnung, Überschriften und Reihenfolge des Standardformats sowie die Verhältnismäßigkeit bei der Hervorhebung und Größe der einzelnen Elemente beibehalten werden.

(4) Lässt der andere dauerhafte Datenträger als Papier gemäß Abs. 3 aufgrund seiner Dimensionen keine Anordnung in zwei Spalten zu, darf eine Darstellung in einer einzigen Spalte erfolgen, sofern die Rubriken in der gemäß § 24 Abs. 1 vorgegebene Reihenfolge abgebildet sind.

§ 24

§ 24 Überschriften und darunter folgende Informationen

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

Überschriften und darunter folgende Informationen

§ 24. (1) Die Rubriken des Informationsblatts gemäß § 19 haben folgende Überschriften mit folgenden Angaben:

(2) Bei Bedarf dürfen Unterüberschriften verwendet werden.

§ 25

§ 25 Verwendung von Bildzeichen

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

Verwendung von Bildzeichen

§ 25. (1) Jede Rubrik ist mit folgenden Bildzeichen einzuleiten, die visuell den Inhalt der jeweiligen Rubrik wiedergeben:

(2) Sämtliche Bildzeichen werden im Einklang mit dem in Anlage 3 beschriebenen Standardformat abgebildet.

(3) Wird das Informationsblatt zu Lebensversicherungsprodukten in Schwarz und Weiß ausgedruckt oder fotokopiert, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bildzeichen auch in Schwarz und Weiß dargestellt werden.

§ 25a

§ 25a Besondere Informationspflichten für PEPP

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

8. Abschnitt

Besondere Informationspflichten für PEPP

Ausnahmen von Informationspflichten

§ 25a. Bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt,

§ 25b

§ 25b Modellrechnung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Modellrechnung

§ 25b. Der Modellrechnung gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 8 und 14 sowie der Anlage 2 sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Art. 4 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zugrunde zu legen. Anstelle der jeweiligen Gesamtverzinsung und der angenommenen Wertentwicklung in Prozent gemäß § 3 Abs. 2 sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Art. 4 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 anzugeben.

§ 26

§ 26 Schlussbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

§ 26. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung (LV-InfoV), BGBl. II Nr. 294/2015, tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft.

(2) Die Anlage 1 in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) § 14 sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 353/2019 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.

(4) § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 353/2019 tritt abweichend von Abs. 3 mit 1. August 2020 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 1a, § 5 Z 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft; § 5 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2021 ist auf Geschäftsjahre anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.

(6) § 1 Abs. 2 Z 2 und 3, der 8. Abschnitt sowie die Gliederungsbezeichnung des 9. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 13 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Anl. 1

Anl. 1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018)

Fassung: 1. Juni 2020 bis laufend

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018)

Information über die Kosten und Gebühren gemäß § 2 Abs. 5 LV-InfoV 2018

In die Prämie einkalkulierte Versicherungssteuer, Risikoprämie (zur Deckung versicherungstechnischer Risiken) und Kosten:

Bestandteile der gesamten einbezahlten Prämie

voraussichtlicher prozentueller Anteil an der Prämiensumme

Sparprämie (veranlagte Beträge)

Versicherungssteuer

Risikoprämie gegliedert nach einzelnen Risiken

Kosten

Kosten, die nicht in die Prämie einkalkuliert sind:

Kostenbestandteile

voraussichtlicher prozentueller Anteil an der Bemessungsgrundlage

Kosten, die [hier ist die jeweilige Bemessungsgrundlage anzugeben] bemessen sind

Risikoprämie, gegliedert nach einzelnen Risiken die [hier ist die jeweilige Bemessungsgrundlage anzugeben] bemessen ist

Sonstige Kosten:

[hier sind Kosten und deren Höhe anzugeben, die keine Bemessungsgrundlage haben]

Kumulative Wirkung der Gesamtkosten auf die Anlagerendite:

[Diese Tabelle ist für die klassische und kapitalanlageorientierte Lebensversicherung sowie, soweit relevant, für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zu befüllen, andernfalls zu streichen]

Gesamtverzinsung

effektive Gesamtverzinsung

Zinsminderung

Szenario 1

Szenario 2

Szenario 3

Die Gesamtverzinsung ist der durchschnittliche jährliche Ertrag, der dem Versicherungsnehmer zugeteilt wird, in Prozent auf das vom Versicherungsunternehmen veranlagte Vermögen. Die Gesamtverzinsung setzt sich aus dem Garantiezinssatz und einem Gewinnanteil zusammen. Da die Höhe des Gewinnanteils nicht vorhersehbar ist, wird die Entwicklung in drei Szenarien mit unterschiedlicher Gesamtverzinsung dargestellt. Die Gesamtverzinsung im Szenario 2 entspricht der Summe aus dem Garantiezinssatz von XXX % und den [im letzten Jahresabschluss veröffentlichten / zuletzt beschlossenen – Unzutreffendes streichen] Gewinnanteilsätzen. Für das Szenario 1 wird eine höhere und für das Szenario 3 eine niedrigere Gewinnbeteiligung als die aktuelle dargestellt. Die Angaben der möglichen Gesamtverzinsung sind unverbindlich und stellen nur beispielhaft mögliche Wertentwicklungen dar.

Die effektive Gesamtverzinsung ist der durchschnittliche jährliche Ertrag in Prozent auf die gesamte einbezahlte Prämie unter der Annahme, dass der Vertrag nicht vorzeitig beendet wird und daher die in der Modellrechnung [konkreter Hinweis auf die Tabelle gemäß Anlage 2] angegebene Leistung zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit erbracht wird. Die effektive Gesamtverzinsung berücksichtigt bereits den Effekt sämtlicher renditemindernder Größen (Versicherungssteuer, Risikoprämie und Kosten) auf die Versicherungsleistung.

Die Zinsminderung gibt an, um wie viele Prozentpunkte die effektive Gesamtverzinsung jährlich höher wäre, wenn Versicherungssteuer, Risikoprämie und sämtliche Kosten die Leistung nicht mindern würden. Da die Höhe der Risikoprämie die Zinsminderung beeinflusst, hängt die Höhe der Zinsminderung auch vom Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes ab.

[Diese Tabelle ist für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung sowie, soweit relevant, für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zu befüllen, andernfalls zu streichen]

angenommene Wertentwicklung

effektiveWertentwicklung

Zinsminderung

Szenario 1

3 %

Szenario 2

0 %

Szenario 3

-3 %

…

Die angenommene Wertentwicklung entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Ertrag in Prozent auf das vom Versicherungsunternehmen veranlagte Vermögen, der dem Versicherungsnehmer zugutekommt. Da die Wertentwicklung nicht vorhersehbar ist, wird die mögliche Entwicklung in zumindest drei vorgegebenen Szenarien (3 %, 0 % und -3 %) dargestellt. Die Angaben der Wertentwicklung sind unverbindlich und stellen nur beispielhaft mögliche Wertentwicklungen dar.

Die effektive Wertentwicklung ist der durchschnittliche jährliche Ertrag in Prozent auf die gesamte einbezahlte Prämie unter der Annahme, dass der Vertrag nicht vorzeitig beendet wird und daher die in der Modellrechnung [konkreter Hinweis auf die Tabelle gemäß Anlage 2] angegebene Leistung zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit erbracht wird. Die effektive Wertentwicklung berücksichtigt bereits den Effekt sämtlicher renditemindernder Größen (Versicherungssteuer, Risikoprämie und Kosten) auf die Versicherungsleistung.

Die Zinsminderung gibt an, um wie viele Prozentpunkte die effektive Wertentwicklung höher wäre, wenn Versicherungssteuer, Risikoprämie und sämtliche Kosten die Leistung nicht mindern würden. Da die Höhe der Risikoprämie die Zinsminderung beeinflusst, hängt die Höhe der Zinsminderung auch vom Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes ab.

Angaben zur garantierten Verzinsung:

[Diese Tabelle ist zu befüllen, soweit relevant]

Garantiezinssatz

effektiver Garantiezinssatz

Der Garantiezinssatz ist der jährlich garantierte Ertrag in Prozent auf das veranlagte Vermögen.

Der effektive Garantiezinssatz ist der durchschnittliche jährliche Ertrag in Prozent auf die gesamte einbezahlte Prämie unter der Annahme, dass der Vertrag nicht vorzeitig beendet wird und daher die in der Modellrechnung [konkreter Hinweis auf die Tabelle gemäß Anlage 2] angegebene garantierte Leistung zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit erbracht wird. Allfällige Gewinnanteile werden in dieser Darstellung nicht berücksichtigt. [Der folgende Satz ist nur anzugeben, wenn der effektive Garantiezinssatz negativ ist:] Ein negativer effektiver Garantiezins bedeutet, dass die zum Vertragsabschluss ermittelte garantierte Erlebensleistung niedriger ist als die einbezahlte Prämiensumme. [Anstelle des vorigen Satzes ist für die Rentenversicherung der folgende Satz anzugeben, wenn der effektive Garantiezinssatz negativ ist:] Ein negativer effektiver Garantiezins bedeutet, dass das garantierte Ablösekapital zum Rentenzahlungsbeginn niedriger ist als die einbezahlte Prämiensumme.

Gebühren:

[Hier hat die Information über Gebühren gemäß § 2 Abs. 5 Z 4 zu erfolgen]

Anl. 2

Anl. 2 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018)

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018)

Modellrechnung gemäß § 3 Abs. 1 LV-InfoV 2018

Jahr

Leistung des Versicherers

Rückkaufswert

prämienfreie Leistung

Prämie

Prämiensumme

garantiert

%

%

%

garantiert

%

%

%

garantiert

%

%

%

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

…

Anl. 3

Anl. 3

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend