Verordnungen

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018)

LV-InfoV2018VerordnungFassung seit 1. Oktober 2018RIS-Stand 22. Dezember 2022

RIS-Gesetzesnummer 20010310 · BGBl. II Nr. 247/2018 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Hinweis auf die Unverbindlichkeit

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 LV-InfoV2018?

  • Kernaussage§ 4 LV-InfoV2018 behandelt "Hinweis auf die Unverbindlichkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Darstellung von Leistungen des Versicherungsunternehmens, Rückkaufswerten und prämienfreien Leistungen, die nicht garantiert sind, hat...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Hinweis auf die Unverbindlichkeit

§ 4. Bei der Darstellung von Leistungen des Versicherungsunternehmens, Rückkaufswerten und prämienfreien Leistungen, die nicht garantiert sind, hat sowohl im Rahmen der vorvertraglichen als auch der jährlichen Informationen ein deutlicher Hinweis auf die Unverbindlichkeit zu erfolgen. Dieser Hinweis hat insbesondere Angaben zu enthalten, aus denen hervorgeht, dass die in den künftigen Jahren erzielbare Wertentwicklung nicht vorausgesehen werden kann und die Darstellung daher unverbindlich ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3 Modellrechnung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 LV-InfoV2018 in einfachen Worten?

§ 4 LV-InfoV2018 behandelt "Hinweis auf die Unverbindlichkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. September 2018
Fassung seit
1. Oktober 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:44
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 471/2022
  • BGBl. II Nr. 352/2021
  • BGBl. II Nr. 227/2020
  • BGBl. II Nr. 353/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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