§ 16
§ 16 Besondere Informationspflichten für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 LV-InfoV2018?
- Kernaussage§ 16 LV-InfoV2018 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbeschadet der besonderen Informationspflichten dieses Abschnitts sind auf die prämienbegünstige Zukunftsvorsorge diejenigen besonderen Informationspflichten der Produktkategorie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
Vorvertragliche Informationspflichten
§ 16. (1) Unbeschadet der besonderen Informationspflichten dieses Abschnitts sind auf die prämienbegünstige Zukunftsvorsorge diejenigen besonderen Informationspflichten der Produktkategorie anwendbar, der die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zum überwiegenden Teil zuzuordnen ist.
(2) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der vorvertraglichen Information gemäß § 135c Abs. 1 VAG 2016 zu informieren
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 LV-InfoV2018 in einfachen Worten?
§ 16 LV-InfoV2018 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. September 2018
- Fassung seit
- 1. Oktober 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 471/2022
- BGBl. II Nr. 352/2021
- BGBl. II Nr. 227/2020
- BGBl. II Nr. 353/2019
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Verweise
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