Verordnungen

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018)

LV-InfoV2018VerordnungFassung seit 1. Oktober 2018RIS-Stand 22. Dezember 2022

RIS-Gesetzesnummer 20010310 · BGBl. II Nr. 247/2018 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Besondere Informationspflichten für die Risikolebensversicherung

Fassung: 1. Oktober 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 LV-InfoV2018?

  • Kernaussage§ 19 LV-InfoV2018 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beim Vertrieb von Lebensversicherungsverträgen gemäß § 5 Z 63 lit. b VAG 2016 hat das Informationsblatt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

7. Abschnitt

Besondere Informationspflichten für die Risikolebensversicherung

Anwendungsbereich

§ 19. Beim Vertrieb von Lebensversicherungsverträgen gemäß § 5 Z 63 lit. b VAG 2016 hat das Informationsblatt gemäß § 135c Abs. 3 VAG 2016 den Vorgaben nach diesem Abschnitt zu entsprechen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 LV-InfoV2018 in einfachen Worten?

§ 19 LV-InfoV2018 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. September 2018
Fassung seit
1. Oktober 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:44
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 471/2022
  • BGBl. II Nr. 352/2021
  • BGBl. II Nr. 227/2020
  • BGBl. II Nr. 353/2019

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Verweise

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