Verordnungen

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018)

LV-InfoV2018VerordnungFassung seit 1. Januar 2023RIS-Stand 22. Dezember 2022

RIS-Gesetzesnummer 20010310 · BGBl. II Nr. 247/2018 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 25b

§ 25b Modellrechnung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25b LV-InfoV2018?

  • Kernaussage§ 25b LV-InfoV2018 behandelt "Modellrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Modellrechnung gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 8 und 14 sowie...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Modellrechnung

§ 25b. Der Modellrechnung gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 8 und 14 sowie der Anlage 2 sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Art. 4 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zugrunde zu legen. Anstelle der jeweiligen Gesamtverzinsung und der angenommenen Wertentwicklung in Prozent gemäß § 3 Abs. 2 sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Art. 4 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 anzugeben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25b LV-InfoV2018 in einfachen Worten?

§ 25b LV-InfoV2018 behandelt "Modellrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Dezember 2022
Fassung seit
1. Januar 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 471/2022
  • BGBl. II Nr. 352/2021
  • BGBl. II Nr. 227/2020
  • BGBl. II Nr. 353/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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