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Grundausbildungsverordnung-PDion

Verordnung des Präsidenten des Nationalrates über die Grundausbildung für die Bediensteten der Parlamentsdirektion (Grundausbildungsverordnung-PDion)

VerordnungFassung seit 15. Dezember 2020RIS-Stand 15. Dezember 2020

RIS-Gesetzesnummer 20011218 · BGBl. II Nr. 305/2020 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Dienstprüfung

Fassung: 15. Dezember 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Grundausbildungsverordnung-PDion?

  • Kernaussage§ 9 Grundausbildungsverordnung-PDion regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dienstprüfung

§ 9. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmodules und aus einem abschließenden Fachgespräch einschließlich der Präsentation der allfälligen Projektarbeit vor einem Prüfungssenat der Dienstprüfungskommission.

(2) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die für Angelegenheiten der Grundausbildung zuständige Organisationseinheit der Parlamentsdirektion.

(3) Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit oder als mündliche Prüfung stattfinden und ist vor einem Einzelprüfer oder einer Einzelprüferin abzulegen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Ausbildungsmodules auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann im Ausbildungsplan festgelegt werden, dass die entsprechende Teilprüfung entfällt.

(4) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt mindestens einen Monat. Die erste Wiederholung hat unter Mitwirkung eines zweiten Mitgliedes der Dienstprüfungskommission, die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat (§ 8 Abs. 8) stattzufinden.

(5) Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und das abschließende Fachgespräch einschließlich der Präsentation der allfälligen Projektarbeit vor einem Prüfungssenat der Dienstprüfungskommission erfolgreich absolviert wurde.

(6) Die für Angelegenheiten der Grundausbildung zuständige Organisationseinheit der Parlamentsdirektion hat dem oder der Bediensteten über die bestandene Dienstprüfung nach Rücksprache mit dem oder der Vorsitzenden des Prüfungssenats ein Prüfungszeugnis auszustellen. Darin ist zu vermerken,

(7) Nach bestandener Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 8 Dienstprüfungskommission
Nächster Paragraph§ 10 Anrechnung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Grundausbildungsverordnung-PDion in einfachen Worten?

§ 9 Grundausbildungsverordnung-PDion regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Dezember 2020 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Dezember 2020
Fassung seit
15. Dezember 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 13:28
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  • BGBl. II Nr. 562/2020

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