Verordnungen

Grundausbildungsverordnung-PDion

Verordnung des Präsidenten des Nationalrates über die Grundausbildung für die Bediensteten der Parlamentsdirektion (Grundausbildungsverordnung-PDion)

VerordnungFassung seit 1. August 2020RIS-Stand 15. Dezember 2020

RIS-Gesetzesnummer 20011218 · BGBl. II Nr. 305/2020 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Ausbildungsplan

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Grundausbildungsverordnung-PDion?

  • Kernaussage§ 7 Grundausbildungsverordnung-PDion behandelt "Ausbildungsplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausbildungsplan

§ 7. (1) Die für Angelegenheiten der Grundausbildung zuständige Organisationseinheit der Parlamentsdirektion hat für jeden Bediensteten und jede Bedienstete innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.

(2) In die Erstellung des Ausbildungsplans sind der oder die Dienstvorgesetzte und der oder die Bedienstete einzubeziehen. Die individuellen Bedürfnisse des oder der Bediensteten sind dabei zu berücksichtigen.

(3) In den Ausbildungsplan sind alle Ausbildungsmodule aufzunehmen, die von dem oder der Bediensteten zu absolvieren sind. Gleichzeitig sind die Dauer und die allfällige Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Ausbildungsmodule festzulegen.

(4) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 oder § 66 VBG möglich ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6 Praktische Verwendung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Grundausbildungsverordnung-PDion in einfachen Worten?

§ 7 Grundausbildungsverordnung-PDion behandelt "Ausbildungsplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Juli 2020
Fassung seit
1. August 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 13:28
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 562/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.