§ 7
§ 7 Ausbildungsplan
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Grundausbildungsverordnung-PDion?
- Kernaussage§ 7 Grundausbildungsverordnung-PDion behandelt "Ausbildungsplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausbildungsplan
§ 7. (1) Die für Angelegenheiten der Grundausbildung zuständige Organisationseinheit der Parlamentsdirektion hat für jeden Bediensteten und jede Bedienstete innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.
(2) In die Erstellung des Ausbildungsplans sind der oder die Dienstvorgesetzte und der oder die Bedienstete einzubeziehen. Die individuellen Bedürfnisse des oder der Bediensteten sind dabei zu berücksichtigen.
(3) In den Ausbildungsplan sind alle Ausbildungsmodule aufzunehmen, die von dem oder der Bediensteten zu absolvieren sind. Gleichzeitig sind die Dauer und die allfällige Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Ausbildungsmodule festzulegen.
(4) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 oder § 66 VBG möglich ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Grundausbildungsverordnung-PDion in einfachen Worten?
§ 7 Grundausbildungsverordnung-PDion behandelt "Ausbildungsplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Juli 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 13:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 562/2020
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