Verordnungen

Grundausbildungsverordnung-PDion

Verordnung des Präsidenten des Nationalrates über die Grundausbildung für die Bediensteten der Parlamentsdirektion (Grundausbildungsverordnung-PDion)

VerordnungFassung seit 15. Dezember 2020RIS-Stand 15. Dezember 2020

RIS-Gesetzesnummer 20011218 · BGBl. II Nr. 305/2020 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 15. Dezember 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 Grundausbildungsverordnung-PDion?

  • Kernaussage§ 11 Grundausbildungsverordnung-PDion beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2020 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2020 tritt die Verordnung der Präsidentin des Nationalrates betreffend die Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion, BGBl. II. Nr. 224/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II. Nr. 149/2013, außer Kraft.

(2) Für Bedienstete, deren Ausbildungspläne vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurden, gilt Folgendes:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 10 Anrechnung
Nächster ParagraphAnl. 1

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Grundausbildungsverordnung-PDion in einfachen Worten?

§ 11 Grundausbildungsverordnung-PDion beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Dezember 2020 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Dezember 2020
Fassung seit
15. Dezember 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 13:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 562/2020

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