Verordnungen

Grundausbildungsverordnung-PDion

Verordnung des Präsidenten des Nationalrates über die Grundausbildung für die Bediensteten der Parlamentsdirektion (Grundausbildungsverordnung-PDion)

VerordnungFassung seit 1. August 2020RIS-Stand 15. Dezember 2020

RIS-Gesetzesnummer 20011218 · BGBl. II Nr. 305/2020 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Aufbau der Grundausbildung

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Grundausbildungsverordnung-PDion?

  • Kernaussage§ 4 Grundausbildungsverordnung-PDion behandelt "Aufbau der Grundausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufbau der Grundausbildung

§ 4. Die Grundausbildung besteht aus

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Grundausbildungsverordnung-PDion in einfachen Worten?

§ 4 Grundausbildungsverordnung-PDion behandelt "Aufbau der Grundausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Juli 2020
Fassung seit
1. August 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 562/2020

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Verweise

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