§ 2
§ 2 Ziele der Grundausbildung
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Grundausbildungsverordnung-PDion?
- Kernaussage§ 2 Grundausbildungsverordnung-PDion behandelt "Ziele der Grundausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ziele der Grundausbildung
§ 2. (1) Die Parlamentsdirektion bekennt sich zu einer zukunftsorientierten permanenten Aus- und Weiterbildung ihrer Bediensteten, die Eigeninitiative, Engagement und die Bereitschaft, überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen, fördert.
(2) Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben der Parlamentsdirektion als kundenorientierte und effiziente Organisation zur Gewährleistung der Infrastruktur des Parlamentarismus sicherstellen. Damit sollen die nachhaltige Entwicklung der Bediensteten unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
(3) Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Grundausbildungsverordnung-PDion in einfachen Worten?
§ 2 Grundausbildungsverordnung-PDion behandelt "Ziele der Grundausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Juli 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 13:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 562/2020
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