Verordnungen

Grundausbildungsverordnung-PDion

Verordnung des Präsidenten des Nationalrates über die Grundausbildung für die Bediensteten der Parlamentsdirektion (Grundausbildungsverordnung-PDion)

VerordnungIn Kraft seit 1. August 2020RIS-Stand 15. Dezember 2020

RIS-Gesetzesnummer 20011218 · BGBl. II Nr. 305/2020 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Parlamentsdirektion, die auf Grund des VBG oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß dem BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

§ 2

§ 2 Ziele der Grundausbildung

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Die Parlamentsdirektion bekennt sich zu einer zukunftsorientierten permanenten Aus- und Weiterbildung ihrer Bediensteten, die Eigeninitiative, Engagement und die Bereitschaft, überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen, fördert.

(2) Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben der Parlamentsdirektion als kundenorientierte und effiziente Organisation zur Gewährleistung der Infrastruktur des Parlamentarismus sicherstellen. Damit sollen die nachhaltige Entwicklung der Bediensteten unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.

(3) Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung:

§ 3

§ 3 Organisation der Grundausbildung

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Organisation der Grundausbildung

§ 3. Die für Angelegenheiten der Grundausbildung zuständige Organisationseinheit der Parlamentsdirektion hat die Grundausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.

§ 5

§ 5 Theoretische Ausbildung

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Theoretische Ausbildung

§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fachbereiche:

(2) Die theoretische Ausbildung ist für Bedienstete der nachstehenden Verwendungs-/Entlohnungsgruppen in folgendem Ausmaß zu absolvieren:

(3) Die Ausbildung in den Fachbereichen ist in Form von Ausbildungsmodulen durchzuführen, die von der Parlamentsdirektion angeboten oder von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisiert werden.

(4) Für die von der Parlamentsdirektion angebotenen Ausbildungsmodule gilt Folgendes:

(5) Die Inhalte und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung in den jeweiligen Ausbildungsmodulen sind in der Anlage geregelt.

(6) Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.

§ 6

§ 6 Praktische Verwendung

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Praktische Verwendung

§ 6. (1) Die praktische Verwendung der Bediensteten der nachstehenden Verwendungs-/Entlohnungsgruppen hat in folgendem Ausmaß zu erfolgen:

(2) Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1, A2, v1 und v2 haben

(3) Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A3, A4, A5, v3 und v4 haben eine interne Rotationsausbildung in der Dauer von mindestens einem Monat zu absolvieren. Bedienstete, die im Assistenzbereich tätig sind, sollen diese Rotationsausbildung nach Möglichkeit in der Kanzlei des Nationalrates absolvieren.

(4) Die interne Rotationsausbildung und ein allfälliges externes Praktikum sowie deren konkrete Dauer sind im Ausbildungsplan (§ 7 Abs. 3) festzulegen. Die Dauer der internen Rotationsausbildung und eines allfälligen externen Praktikums ist auf die Dauer der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 anzurechnen.

§ 7

§ 7 Ausbildungsplan

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Ausbildungsplan

§ 7. (1) Die für Angelegenheiten der Grundausbildung zuständige Organisationseinheit der Parlamentsdirektion hat für jeden Bediensteten und jede Bedienstete innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.

(2) In die Erstellung des Ausbildungsplans sind der oder die Dienstvorgesetzte und der oder die Bedienstete einzubeziehen. Die individuellen Bedürfnisse des oder der Bediensteten sind dabei zu berücksichtigen.

(3) In den Ausbildungsplan sind alle Ausbildungsmodule aufzunehmen, die von dem oder der Bediensteten zu absolvieren sind. Gleichzeitig sind die Dauer und die allfällige Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Ausbildungsmodule festzulegen.

(4) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 oder § 66 VBG möglich ist.

§ 8

§ 8 Dienstprüfungskommission

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Dienstprüfungskommission

§ 8. (1) In der Parlamentsdirektion ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder Einzelprüferinnen (§ 9 Abs. 3) oder als Mitglieder eines Prüfungssenats (§ 9 Abs. 4 und 5) tätig werden.

(2) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Nationalrates für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bedienstete der Parlamentsdirektion bestellt werden. Der oder die Vorsitzende der Dienstprüfungskommission hat Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufzuweisen. Für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende ist eine entsprechende Anzahl an Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen zu bestellen.

(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst und bei einer Außerdienststellung.

(5) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(6) Ein Mitglied der Dienstprüfungskommission ist abzuberufen, wenn es

(7) Im Bedarfsfall ist die Dienstprüfungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest ihrer Funktionsdauer zu ergänzen.

(8) Der Prüfungssenat besteht aus dem oder der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission oder einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin als Vorsitzendem oder Vorsitzender und zwei weiteren Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Prüfungssenats bestimmt der oder die Vorsitzende der Dienstprüfungskommission; sie ist dem oder der Bediensteten vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben.

§ 9

§ 9 Dienstprüfung

Fassung: 15. Dezember 2020 bis laufend

Dienstprüfung

§ 9. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmodules und aus einem abschließenden Fachgespräch einschließlich der Präsentation der allfälligen Projektarbeit vor einem Prüfungssenat der Dienstprüfungskommission.

(2) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die für Angelegenheiten der Grundausbildung zuständige Organisationseinheit der Parlamentsdirektion.

(3) Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit oder als mündliche Prüfung stattfinden und ist vor einem Einzelprüfer oder einer Einzelprüferin abzulegen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Ausbildungsmodules auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann im Ausbildungsplan festgelegt werden, dass die entsprechende Teilprüfung entfällt.

(4) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt mindestens einen Monat. Die erste Wiederholung hat unter Mitwirkung eines zweiten Mitgliedes der Dienstprüfungskommission, die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat (§ 8 Abs. 8) stattzufinden.

(5) Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und das abschließende Fachgespräch einschließlich der Präsentation der allfälligen Projektarbeit vor einem Prüfungssenat der Dienstprüfungskommission erfolgreich absolviert wurde.

(6) Die für Angelegenheiten der Grundausbildung zuständige Organisationseinheit der Parlamentsdirektion hat dem oder der Bediensteten über die bestandene Dienstprüfung nach Rücksprache mit dem oder der Vorsitzenden des Prüfungssenats ein Prüfungszeugnis auszustellen. Darin ist zu vermerken,

(7) Nach bestandener Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

§ 10

§ 10 Anrechnung

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Anrechnung

§ 10. (1) Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.

(2) Anrechnungen sind im Prüfungszeugnis festzuhalten.

§ 11

§ 11 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 15. Dezember 2020 bis laufend

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2020 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2020 tritt die Verordnung der Präsidentin des Nationalrates betreffend die Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion, BGBl. II. Nr. 224/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II. Nr. 149/2013, außer Kraft.

(2) Für Bedienstete, deren Ausbildungspläne vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurden, gilt Folgendes:

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 1. August 2020 bis laufend