§ 8
§ 8 Dienstprüfungskommission
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Grundausbildungsverordnung-PDion?
- Kernaussage§ 8 Grundausbildungsverordnung-PDion regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dienstprüfungskommission
§ 8. (1) In der Parlamentsdirektion ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder Einzelprüferinnen (§ 9 Abs. 3) oder als Mitglieder eines Prüfungssenats (§ 9 Abs. 4 und 5) tätig werden.
(2) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Nationalrates für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bedienstete der Parlamentsdirektion bestellt werden. Der oder die Vorsitzende der Dienstprüfungskommission hat Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufzuweisen. Für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende ist eine entsprechende Anzahl an Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen zu bestellen.
(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst und bei einer Außerdienststellung.
(5) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(6) Ein Mitglied der Dienstprüfungskommission ist abzuberufen, wenn es
(7) Im Bedarfsfall ist die Dienstprüfungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest ihrer Funktionsdauer zu ergänzen.
(8) Der Prüfungssenat besteht aus dem oder der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission oder einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin als Vorsitzendem oder Vorsitzender und zwei weiteren Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Prüfungssenats bestimmt der oder die Vorsitzende der Dienstprüfungskommission; sie ist dem oder der Bediensteten vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Grundausbildungsverordnung-PDion in einfachen Worten?
§ 8 Grundausbildungsverordnung-PDion regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Juli 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 13:28
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- BGBl. II Nr. 562/2020
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