§ 6
§ 6 Praktische Verwendung
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Grundausbildungsverordnung-PDion?
- Kernaussage§ 6 Grundausbildungsverordnung-PDion behandelt "Praktische Verwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Praktische Verwendung
§ 6. (1) Die praktische Verwendung der Bediensteten der nachstehenden Verwendungs-/Entlohnungsgruppen hat in folgendem Ausmaß zu erfolgen:
(2) Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1, A2, v1 und v2 haben
(3) Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A3, A4, A5, v3 und v4 haben eine interne Rotationsausbildung in der Dauer von mindestens einem Monat zu absolvieren. Bedienstete, die im Assistenzbereich tätig sind, sollen diese Rotationsausbildung nach Möglichkeit in der Kanzlei des Nationalrates absolvieren.
(4) Die interne Rotationsausbildung und ein allfälliges externes Praktikum sowie deren konkrete Dauer sind im Ausbildungsplan (§ 7 Abs. 3) festzulegen. Die Dauer der internen Rotationsausbildung und eines allfälligen externen Praktikums ist auf die Dauer der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 anzurechnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Grundausbildungsverordnung-PDion in einfachen Worten?
§ 6 Grundausbildungsverordnung-PDion behandelt "Praktische Verwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Juli 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 562/2020
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