§ 3
§ 3 Übermittlung im Wege des Direktverkehrs
Fassung: 24. Dezember 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 ERV 2021?
- Kernaussage§ 3 ERV 2021 behandelt "Übermittlung im Wege des Direktverkehrs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Wege des Direktverkehrs hat durch automationsunterstützte Datenübertragung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übermittlung im Wege des Direktverkehrs
§ 3. (1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Wege des Direktverkehrs hat durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) unmittelbar über die Bundesrechenzentrum GmbH zu erfolgen.
(2) Die Bundesministerin für Justiz kann nach vorheriger Anhörung der Bundesrechenzentrum GmbH für bestimmte teilnehmende Personen auf Antrag die Übermittlung im Wege des Direktverkehrs zulassen, soweit diese die Voraussetzungen gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) erfüllen, dies aufgrund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist und einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient.
(3) Die Bundesrechenzentrum GmbH treffen die Pflichten einer Übermittlungsstelle. § 2 gilt sinngemäß.
(4) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb kann der an der Übermittlung im Wege des Direktverkehrs teilnehmenden Person der weitere Betrieb durch die Bundesministerin für Justiz untersagt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 ERV 2021 in einfachen Worten?
§ 3 ERV 2021 behandelt "Übermittlung im Wege des Direktverkehrs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Dezember 2021
- Fassung seit
- 24. Dezember 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 22:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 27/2025
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