Verordnungen

Elektronischer Rechtsverkehr

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021)

ERV 2021VerordnungFassung seit 24. Dezember 2021RIS-Stand 3. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011774 · BGBl. II Nr. 587/2021 · 14/02 Gerichtsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Übermittlung im Wege des Direktverkehrs

Fassung: 24. Dezember 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 ERV 2021?

  • Kernaussage§ 3 ERV 2021 behandelt "Übermittlung im Wege des Direktverkehrs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Wege des Direktverkehrs hat durch automationsunterstützte Datenübertragung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übermittlung im Wege des Direktverkehrs

§ 3. (1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Wege des Direktverkehrs hat durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) unmittelbar über die Bundesrechenzentrum GmbH zu erfolgen.

(2) Die Bundesministerin für Justiz kann nach vorheriger Anhörung der Bundesrechenzentrum GmbH für bestimmte teilnehmende Personen auf Antrag die Übermittlung im Wege des Direktverkehrs zulassen, soweit diese die Voraussetzungen gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) erfüllen, dies aufgrund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist und einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient.

(3) Die Bundesrechenzentrum GmbH treffen die Pflichten einer Übermittlungsstelle. § 2 gilt sinngemäß.

(4) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb kann der an der Übermittlung im Wege des Direktverkehrs teilnehmenden Person der weitere Betrieb durch die Bundesministerin für Justiz untersagt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 ERV 2021 in einfachen Worten?

§ 3 ERV 2021 behandelt "Übermittlung im Wege des Direktverkehrs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Dezember 2021
Fassung seit
24. Dezember 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 22:37
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 27/2025

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.