§ 9
§ 9 ERV-Teilnehmerverzeichnis
Fassung: 24. Dezember 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 ERV 2021?
- Kernaussage§ 9 ERV 2021 behandelt "ERV-Teilnehmerverzeichnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das in der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichtete ERV-Teilnehmerverzeichnis hat den Anschriftcode sowie die unter Abs. 2 angeführten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ERV-Teilnehmerverzeichnis
§ 9. (1) Das in der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichtete ERV-Teilnehmerverzeichnis hat den Anschriftcode sowie die unter Abs. 2 angeführten Daten der teilnehmenden Person am elektronischen Rechtsverkehr (§ 8), die Übermittlungsstelle samt Beauftragungszeitpunkt und die Kennung, ob die nicht zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete teilnehmende Person (§ 89c Abs. 5 und 5a GOG) der Übermittlung elektronischer Erledigungen zustimmt, zu enthalten.
(2) Bei natürlichen Personen werden die Namen, die Titel und die Adressen, bei juristischen Personen einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaften die Bezeichnungen gemäß Unternehmensregister (§ 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999) im ERV-Teilnehmerverzeichnis angezeigt, sofern die teilnehmende Person nicht innerhalb von 60 Tagen ab Anmeldung im ERV-Teilnehmerverzeichnis widerspricht.
(3) Jede teilnehmende Person ist berechtigt, ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzeigen zu lassen.
(4) Das ERV-Teilnehmerverzeichnis darf nur zum Zweck der Übermittlung im ERV von teilnehmenden Personen nach den §§ 2 und 3 im Wege von Übermittlungsstellen eingesehen werden.
(5) Die Zuordnung eines Anschriftcodes für eine Rechtsanwältin und einen Rechtsanwalt zu einem Anschriftcode einer Rechtsanwalts-Gesellschaft ist gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zum ERV-Teilnehmerverzeichnis für die auf kundmachungen.justiz.gv.at angeführten Verrechnungsstellen einsehbar.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 ERV 2021 in einfachen Worten?
§ 9 ERV 2021 behandelt "ERV-Teilnehmerverzeichnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Dezember 2021
- Fassung seit
- 24. Dezember 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 17:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 27/2025
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