Verordnungen

Elektronischer Rechtsverkehr

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021)

ERV 2021VerordnungFassung seit 24. Dezember 2021RIS-Stand 3. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011774 · BGBl. II Nr. 587/2021 · 14/02 Gerichtsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 ERV-Teilnehmerverzeichnis

Fassung: 24. Dezember 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 ERV 2021?

  • Kernaussage§ 9 ERV 2021 behandelt "ERV-Teilnehmerverzeichnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das in der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichtete ERV-Teilnehmerverzeichnis hat den Anschriftcode sowie die unter Abs. 2 angeführten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ERV-Teilnehmerverzeichnis

§ 9. (1) Das in der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichtete ERV-Teilnehmerverzeichnis hat den Anschriftcode sowie die unter Abs. 2 angeführten Daten der teilnehmenden Person am elektronischen Rechtsverkehr (§ 8), die Übermittlungsstelle samt Beauftragungszeitpunkt und die Kennung, ob die nicht zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete teilnehmende Person (§ 89c Abs. 5 und 5a GOG) der Übermittlung elektronischer Erledigungen zustimmt, zu enthalten.

(2) Bei natürlichen Personen werden die Namen, die Titel und die Adressen, bei juristischen Personen einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaften die Bezeichnungen gemäß Unternehmensregister (§ 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999) im ERV-Teilnehmerverzeichnis angezeigt, sofern die teilnehmende Person nicht innerhalb von 60 Tagen ab Anmeldung im ERV-Teilnehmerverzeichnis widerspricht.

(3) Jede teilnehmende Person ist berechtigt, ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzeigen zu lassen.

(4) Das ERV-Teilnehmerverzeichnis darf nur zum Zweck der Übermittlung im ERV von teilnehmenden Personen nach den §§ 2 und 3 im Wege von Übermittlungsstellen eingesehen werden.

(5) Die Zuordnung eines Anschriftcodes für eine Rechtsanwältin und einen Rechtsanwalt zu einem Anschriftcode einer Rechtsanwalts-Gesellschaft ist gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zum ERV-Teilnehmerverzeichnis für die auf kundmachungen.justiz.gv.at angeführten Verrechnungsstellen einsehbar.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 8 Anschriftcode
Nächster Paragraph§ 10 Datensicherheit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 ERV 2021 in einfachen Worten?

§ 9 ERV 2021 behandelt "ERV-Teilnehmerverzeichnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2021 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Dezember 2021
Fassung seit
24. Dezember 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 27/2025

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.