§ 2
§ 2 Übermittlung im Wege einer Übermittlungsstelle
Fassung: 1. März 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 ERV 2021?
- Kernaussage§ 2 ERV 2021 behandelt "Übermittlung im Wege einer Übermittlungsstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Wege einer Übermittlungsstelle hat durch automationsunterstützte Datenübertragung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übermittlung im Wege einer Übermittlungsstelle
§ 2. (1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Wege einer Übermittlungsstelle hat durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zu erfolgen.
(2) Der Übermittlungsstelle wird von der Bundesministerin für Justiz nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens und nach Erfüllung der Voraussetzungen eine Dienstleistungskonzession erteilt. Der Name der Übermittlungsstelle ist danach auf der Website kundmachungen.justiz.gv.at kundzumachen. Allfällige Spezifikationen der von der Übermittlungsstelle angebotenen Zusatzdienste sind auf deren Websites zu veröffentlichen.
(3) Die Übermittlungsstelle hat die Identität der am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden natürlichen Person und die Identität der vertretenden Person einer juristischen Person einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaft anhand eines amtlichen Lichtbildausweises, durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis (Art. 24 Abs. 1 lit. a eIDAS-VO), oder unter Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises – E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu prüfen. Vertretende Personen von juristischen Personen einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaften haben einen Nachweis über das Bestehen ihrer Vertretungsbefugnis vorzulegen.
(4) Die Übermittlungsstelle hat Eingaben und Beilagen entgegenzunehmen und diese an die Bundesrechenzentrum GmbH weiterzuleiten. Erledigungen sind von der Übermittlungsstelle zu übernehmen und der teilnehmenden Person weiterzuleiten.
(5) Bedient sich eine teilnehmende Person am elektronischen Rechtsverkehr mehrerer Übermittlungsstellen, so sind Erledigungen über jene Übermittlungsstelle elektronisch zuzustellen, die von der teilnehmenden Person zuletzt beauftragt wurde. Die Übermittlungsstelle hat der Bundesrechenzentrum GmbH den Zeitpunkt der Beauftragung bekannt zu geben.
(6) Die Übermittlungsstelle hat den Zeitpunkt zu protokollieren, an dem sie die Eingabe samt Beilagen zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH zur Gänze übernommen hat. Diesen Zeitpunkt hat die Übermittlungsstelle gemeinsam mit der Eingabe samt Beilagen an die Bundesrechenzentrum GmbH ohne Verzögerung zu übermitteln. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Zeitpunkt zu protokollieren, an dem die Eingabe samt Beilagen zur Gänze bei ihr eingelangt ist.
(7) Die Übermittlungsstelle hat den Zeitpunkt, an dem die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich der empfangenden Person gelangt ist, zu protokollieren und der Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln. Die Übermittlungsstelle hat den Zeitpunkt, an dem die Erledigung von der empfangenden Person tatsächlich übernommen wurde, zu protokollieren. Die Protokolle sind drei Jahre aufzubewahren. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass die Erledigung nur aus dem Verfügungsbereich der in der Zustellung bestimmten empfangenden Person abgerufen werden kann.
(8) Die Übermittlungsstelle hat der teilnehmenden Person auf Anforderung die Protokolldaten einer Übermittlung bekannt zu geben.
(9) Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Eingaben und Beilagen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) entsprechen.
(10) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb kann die Bundesministerin für Justiz der Übermittlungsstelle die Dienstleistungskonzession entziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 ERV 2021 in einfachen Worten?
§ 2 ERV 2021 behandelt "Übermittlung im Wege einer Übermittlungsstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. März 2025
- Fassung seit
- 1. März 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 17:30
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- BGBl. II Nr. 27/2025
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