Verordnungen

Elektronischer Rechtsverkehr

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021)

ERV 2021VerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 3. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011774 · BGBl. II Nr. 587/2021 · 14/02 Gerichtsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 ERV 2021?

  • Kernaussage§ 1 ERV 2021 behandelt "Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verpflichtung zur strukturierten Übermittlung von Firmenbuchgesuchen (Abs. 3 Z 3 sechster Fall) tritt mit dem...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 1. (1) Eingaben, Beilagen und Erledigungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung im Wege

elektronisch entweder als Anhang zu einer Nachricht oder als Referenz zu einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenspeicher (Justiz-Box) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.

(2) Auf Papier erstellte Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, sind von der elektronischen Übermittlung ausgenommen.

(3) Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete teilnehmende Personen (§ 89c Abs. 5 und 5a GOG)

(4) Werden mit einer Eingabe mehrere Beilagen vorgelegt und bilden diese keine inhaltliche Einheit, so sind diese vornehmlich als getrennte Anhänge zu übermitteln. Im Grundbuchsverfahren können Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Personenstandsurkunden als Bewilligungsgrundlagen in einem Anhang zusammengefasst werden. Die Übermittlung eines Gesamtsakts als Beilage ist in einem Anhang zulässig.

(5) Beilagen sind nach ihrem Inhalt aussagekräftig zu bezeichnen und die Reihenfolge der großen lateinischen Buchstaben (§ 379 Geo., BGBl. Nr. 264/1951) ist nach ./Z mit ./AA bis ./AZ, ./BA bis ./BZ, ./CA bis ./CZ usw. fortzusetzen.

(6) Ein Verstoß gegen die Abs. 3 bis 5 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 ERV 2021 in einfachen Worten?

§ 1 ERV 2021 behandelt "Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. März 2025
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 27/2025

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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