Verordnungen

Elektronischer Rechtsverkehr

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021)

ERV 2021VerordnungFassung seit 24. Dezember 2021RIS-Stand 3. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011774 · BGBl. II Nr. 587/2021 · 14/02 Gerichtsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Besondere Bestimmungen für das Grundbuchverfahren

Fassung: 24. Dezember 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 ERV 2021?

  • Kernaussage§ 11 ERV 2021 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) vorgesehene strukturierte Eingabe in Grundbuchssachen ist zu verwenden.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besondere Bestimmungen für das Grundbuchverfahren

§ 11. (1) Die in der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) vorgesehene strukturierte Eingabe in Grundbuchssachen ist zu verwenden.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat in Grundbuchssachen gemäß § 449 Abs. 1 Geo., BGBl. Nr. 264/1951, den Zeitpunkt zu protokollieren, an dem die Eingabe bei ihr eingelangt ist.

(3) Der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955), ist von der elektronischen Zustellung ausgenommen. Die Übermittlung des Gesuchs zur Ausnützung der Rangordnung (§ 53 GBG 1955) hat im elektronischen Rechtsverkehr derart zu erfolgen, dass der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des § 55 GBG 1955 (einlangend bei Gericht) nachgereicht wird.

(4) Eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts kann den Antrag auf Löschung eines Pfandrechts für ein Darlehen, das sie dem Liegenschaftseigentümer gewährt hat, samt den erforderlichen mit der Amtssignatur (§§ 19 ff. E-GovG) versehenen Beilagen dem Grundbuchsgericht im elektronischen Rechtsverkehr übermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 ERV 2021 in einfachen Worten?

§ 11 ERV 2021 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Dezember 2021
Fassung seit
24. Dezember 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 27/2025

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

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