§ 9a
§ 9a Mitwirkung der Gemeinden
Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9a Erstellung von Verbraucherpreisindizes?
- Kernaussage§ 9a Erstellung von Verbraucherpreisindizes behandelt "Mitwirkung der Gemeinden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in § 7 Abs. 1 aufgelisteten Gemeinden wirken auf Verlangen der Bundesanstalt bei den Erhebungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mitwirkung der Gemeinden
§ 9a. (1) Die in § 7 Abs. 1 aufgelisteten Gemeinden wirken auf Verlangen der Bundesanstalt bei den Erhebungen in ihren Erhebungsregionen mit.
(2) Im Fall des Abs. 1 hat eine Gemeinde gemäß § 7 Abs. 1 die Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 für ihre Erhebungsregion innerhalb der in § 2 Abs. 1 und 2 definierten Erhebungszeiträume durchzuführen. Zu diesem Zweck hat sie
(3) Die mitwirkenden Gemeinden sind verpflichtet, sich an die Qualitätsvorgaben der Bundesanstalt zu halten. Sie haben auf Verlangen der Bundesanstalt Nacherhebungen durchzuführen, wenn solche zur Sicherstellung der statistischen Qualität erforderlich sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9a Erstellung von Verbraucherpreisindizes in einfachen Worten?
§ 9a Erstellung von Verbraucherpreisindizes behandelt "Mitwirkung der Gemeinden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. August 2019
- Fassung seit
- 1. Dezember 2019
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 213/2025
- BGBl. II Nr. 84/2024
- BGBl. II Nr. 240/2019
- BGBl. II Nr. 457/2015
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.