Verordnungen

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes

VerordnungIn Kraft seit 11. Oktober 2025RIS-Stand 13. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20002846 · BGBl. II Nr. 351/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2025 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Fassung: 23. März 2024 bis laufend

Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

§ 1a

§ 1a Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 1a. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

§ 2

§ 2 Periodizität, Erhebungszeitraum

Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend

Periodizität, Erhebungszeitraum

§ 2. (1) Die Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den

(2) Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (insbesondere Energieprodukte sowie Obst und Gemüse), sind zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den

(3) Die Übermittlung von Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgt wöchentlich bis Mittwoch um 24.00 Uhr der Folgewoche nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag. Die Übermittlung hat aggregiert alle in diesem Zeitraum gescannten Kauftransaktionen mit den Merkmalen pro Artikel gemäß § 4 Abs. 4 zu enthalten.

(4) Die Erhebungen der Umsatzanteile

§ 3

§ 3 Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

Fassung: 11. Oktober 2025 bis laufend

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind

(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters

soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 94 der ÖNACE 2025 ausüben.

(3) Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.

(4) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach der ÖNACE 2025 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik ausgeübt.

§ 4

§ 4 Erhebungsmerkmale

Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend

Erhebungsmerkmale

§ 4. (1) Es sind für die im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 aufgelisteten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erheben:

(2) Für den nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) sind zusätzlich Kaufpreise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs zu erheben:

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen.

(4) Die Übermittlung von Scannerdaten gemäß Abs. 1 Z 2 hat, soweit verfügbar, pro Artikel mindestens zu beinhalten:

(5) Die jährlichen Umsatzanteile je Warengruppe bei Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 4 mittels Scannerdaten haben als Prozentangabe mindestens fünf Nachkommastellen zu beinhalten. Die Angabe der Warengruppe hat den jeweiligen Klassifikationscode und -namen so detailliert wie verfügbar zu enthalten.

(6) Die Bundesanstalt hat den Scannerdaten übermittelnden statistischen Einheiten jeweils bis spätestens 31. Oktober mitzuteilen, welche Warengruppen in den Scannerdatenlieferungen ab dem 1. Dezember des laufenden Jahres bis 31. Dezember des Folgejahres erfasst sein sollen.

§ 5

§ 5 Art der Erhebung

Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend

Art der Erhebung

§ 5. (1) Die Erhebungen sind in der Art der Befragung auf Basis einer repräsentativen Auswahl der Erhebungseinheiten durchzuführen.

(2) Erhebungen mittels Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgen durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen.

§ 6

§ 6 Auswahl der Erhebungseinheiten (Stichprobe)

Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend

Auswahl der Erhebungseinheiten (Stichprobe)

§ 6. (1) Die Bundesanstalt hat für die Erhebungen in einer Stichprobe jene Erhebungseinheiten auszuwählen, die als repräsentativ gelten. Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, die schichtspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Schichten ausreichend zuverlässig abbilden.

(2) Die Bundesanstalt hat festzulegen:

§ 6a

§ 6a Auswahl der Waren und Dienstleistungen

Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend

Auswahl der Waren und Dienstleistungen

§ 6a. (1) Die Bundesanstalt hat für die Erhebungen einen Warenkorb auf Basis der im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 angeführten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erstellen.

(2) Die Bundesanstalt hat festzulegen:

§ 7

§ 7 Erhebungsregionen

Fassung: 23. März 2024 bis laufend

Erhebungsregionen

§ 7. (1) Erhebungsregionen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten sind die Bundeshauptstadt, die Landeshauptstädte und die Städte Amstetten, Dornbirn, Kapfenberg, Krems, Saalbach-Hinterglemm, Schladming, Steyr, Villach, Wels und Wiener Neustadt. Soweit sich für die jeweilige Erhebungsregion repräsentative Erhebungseinheiten am Rand der Erhebungsregion oder in unmittelbarer Nähe der Grenze der Gemeindegebiete befinden, sind diese in die Erhebung einzubeziehen. Diese Einbeziehung von repräsentativen Erhebungseinheiten bezieht sich jedoch ausschließlich auf Einkaufszentren und Gewerbeparks und umfasst nur die dort angesiedelten Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe.

(2) Erhebungsregionen für Erhebungen mittels Scannerdaten sind die durch Postleitzahlen definierten Regionen gemäß Anlage II. Verwaltungstechnische Änderungen von Postleitzahlen innerhalb der definierten Regionen sind zu berücksichtigen und von der Bundesanstalt den statistischen Einheiten bekanntzugeben. Alle fünf Jahre, erstmalig im Jahr 2023, sind die definierten Regionen gemäß Anlage II von der Bundesanstalt einer Evaluierung zu unterziehen und ist dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft von der Bundesanstalt ein Vorschlag für die Anpassung vorzulegen.

(3) Erhebungsgebiet für kommunale Dienstleistungen ist das Gemeindegebiet der ausgewählten Gemeinde.

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§ 8

§ 8 Qualitätskontrolle

Fassung: 1. August 2003 bis laufend

Qualitätskontrolle

§ 8. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Bundesstatistikgesetz 2000 bei der Erstellung der Verbraucherpreisindizes dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 6, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.

§ 9

§ 9 Durchführung der Erhebung

Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend

Durchführung der Erhebung

§ 9. (1) Die konkrete Erhebung ist je nach Wunsch des Auskunftsgebenden durchzuführen:

(2) Unternehmen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind verpflichtet, bei der Erhebung der Scannerdaten durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen mitzuwirken, sofern solche verfügbar sind.

(3) Preise und Erhebungsmerkmale, die von der Bundesanstalt eingeholt werden, können auch in elektronischer Form (Webfragebogen) und automationsunterstützt im Internet (z. B. Webscraping) erhoben werden.

(4) Preisinformationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 3, die Gebietskörperschaften und gesetzlich eingerichteten Institutionen, insbesondere in den Bereichen Energie- und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Telekommunikation, Rundfunk, Post und öffentlicher Verkehr vorliegen, sind von diesen auf Anfrage der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen.

(5) Von den Auskunftsgebenden sind in Entsprechung des Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/792

§ 9a

§ 9a Mitwirkung der Gemeinden

Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend

Mitwirkung der Gemeinden

§ 9a. (1) Die in § 7 Abs. 1 aufgelisteten Gemeinden wirken auf Verlangen der Bundesanstalt bei den Erhebungen in ihren Erhebungsregionen mit.

(2) Im Fall des Abs. 1 hat eine Gemeinde gemäß § 7 Abs. 1 die Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 für ihre Erhebungsregion innerhalb der in § 2 Abs. 1 und 2 definierten Erhebungszeiträume durchzuführen. Zu diesem Zweck hat sie

(3) Die mitwirkenden Gemeinden sind verpflichtet, sich an die Qualitätsvorgaben der Bundesanstalt zu halten. Sie haben auf Verlangen der Bundesanstalt Nacherhebungen durchzuführen, wenn solche zur Sicherstellung der statistischen Qualität erforderlich sind.

§ 10

§ 10 Erhebungsunterlagen

Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend

Erhebungsunterlagen

§ 10. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen

§ 11

§ 11 Veröffentlichung

Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend

Veröffentlichung

§ 11. (1) Der harmonisierte Verbraucherpreisindex gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (HVPI) ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/792 zu veröffentlichen.

(2) Die Bundesanstalt hat den nationalen Verbraucherpreisindex gemäß § 1 Z 2 (VPI) gleichzeitig mit dem HVPI, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Ablauf des Monats, auf den sich der Index bezieht, kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.

(3) Folgende Gesamtindizes bzw. deren Veränderungsraten sind zumindest auf eine Kommastelle genau kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zu publizieren:

(4) Teilindizes sind auf der Zweisteller-Ebene der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 für die jeweils laufende Indexperiode zu publizieren.

(5) Die Bundesanstalt hat die Berechnung des VPI durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind das jeweils gültige Gewichtungsschema und die Verkettungsfaktoren auf der Homepage von Statistik Österreich kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(6) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen ist der jeweils letzte Monat als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist im folgenden Monat in endgültiger Form vorzulegen.

(7) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen sind Revisionen zu kennzeichnen.

(8) Die monatlichen Veröffentlichungstermine für den VPI sind bis 31. Dezember des dem Index vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

§ 12

§ 12 Aufwand- und Kostenersatz

Fassung: 23. März 2024 bis laufend

Aufwand- und Kostenersatz

§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von 305 305 Euro und des jeweiligen Prozentanteils gemäß Anlage I abzufinden. Dieser Basiswert wird, beginnend mit dem Jahr 2020, jährlich mit dem für die Bezüge des öffentlichen Dienstes des Bundes maßgeblichen Valorisierungssatz, zuhöchst mit 1%, valorisiert.

(2) Soweit die Mitwirkung von Gemeinden bei den Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 in den Erhebungsregionen gemäß § 7 Abs.1nur in einem reduzierten Ausmaß oder gar nicht benötigt wird, reduziert sich die Kostenabfindung für die jeweilige Gemeinde im Verhältnis zu der Reduktion der Preismeldungen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 Abs. 2 einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2024 bis 2028 in folgender Höhe:

2024

56 553 Euro

2025

59 380 Euro

2026

61 696 Euro

2027

63 979 Euro

2028

66 218 Euro

Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten. Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2029 neu festzulegen.

§ 13

§ 13 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Fassung: 1. August 2003 bis laufend

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 14

§ 14 Verweisungen

Fassung: 11. Oktober 2025 bis laufend

Verweisungen

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

§ 15

§ 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 11. Oktober 2025 bis laufend

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Die §§ 1, 1a bis 6a, 7 Abs. 2 und 3, 9, 9a, 10, 11 Abs. 1, 11 Abs. 4, 12, 14, 15 und die Anlage II in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft. § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 457/2015 tritt als § 7 Abs. 1 zeitgleich in Kraft. § 7 Abs. 1 und die Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 in Bezug auf die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm anzuwenden. Der Aufwandersatz gemäß § 12 Abs. 1 und Anlage I wird für die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm für den Erhebungsmonat Dezember 2019 mit einem Zwölftel des in § 12 Abs. 1 genannten Betrages aliquotiert.

(3) § 4 Abs. 6 und § 10 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt ihren Verpflichtungen unmittelbar nach Kundmachung der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 nachkommt.

(4) Der Titel, § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 14 Z 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Der Titel, § 3 Abs. 1, 2 und 4 und § 14 Z 2, 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend