§ 8
§ 8 Qualitätskontrolle
Fassung: 1. August 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Erstellung von Verbraucherpreisindizes?
- Kernaussage§ 8 Erstellung von Verbraucherpreisindizes behandelt "Qualitätskontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Bundesstatistikgesetz 2000 bei der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Qualitätskontrolle
§ 8. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Bundesstatistikgesetz 2000 bei der Erstellung der Verbraucherpreisindizes dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 6, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Erstellung von Verbraucherpreisindizes in einfachen Worten?
§ 8 Erstellung von Verbraucherpreisindizes behandelt "Qualitätskontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2003 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. August 2003
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 213/2025
- BGBl. II Nr. 84/2024
- BGBl. II Nr. 240/2019
- BGBl. II Nr. 457/2015
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