§ 12
§ 12 Aufwand- und Kostenersatz
Fassung: 23. März 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Erstellung von Verbraucherpreisindizes?
- Kernaussage§ 12 Erstellung von Verbraucherpreisindizes behandelt "Aufwand- und Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum zwischen 1.12.2019 und 1.1.2020 vgl. § 15 Abs. 2
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufwand- und Kostenersatz
§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von 305 305 Euro und des jeweiligen Prozentanteils gemäß Anlage I abzufinden. Dieser Basiswert wird, beginnend mit dem Jahr 2020, jährlich mit dem für die Bezüge des öffentlichen Dienstes des Bundes maßgeblichen Valorisierungssatz, zuhöchst mit 1%, valorisiert.
(2) Soweit die Mitwirkung von Gemeinden bei den Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 in den Erhebungsregionen gemäß § 7 Abs.1nur in einem reduzierten Ausmaß oder gar nicht benötigt wird, reduziert sich die Kostenabfindung für die jeweilige Gemeinde im Verhältnis zu der Reduktion der Preismeldungen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 Abs. 2 einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2024 bis 2028 in folgender Höhe:
2024
56 553 Euro
2025
59 380 Euro
2026
61 696 Euro
2027
63 979 Euro
2028
66 218 Euro
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten. Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2029 neu festzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Erstellung von Verbraucherpreisindizes in einfachen Worten?
§ 12 Erstellung von Verbraucherpreisindizes behandelt "Aufwand- und Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2024
- Fassung seit
- 23. März 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 213/2025
- BGBl. II Nr. 84/2024
- BGBl. II Nr. 240/2019
- BGBl. II Nr. 457/2015
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