Verordnungen

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes

VerordnungFassung seit 11. Oktober 2025RIS-Stand 13. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20002846 · BGBl. II Nr. 351/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2025 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 11. Oktober 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 Erstellung von Verbraucherpreisindizes?

  • Kernaussage§ 15 Erstellung von Verbraucherpreisindizes beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 1, 1a bis 6a, 7 Abs. 2 und 3, 9, 9a, 10, 11 Abs....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Die §§ 1, 1a bis 6a, 7 Abs. 2 und 3, 9, 9a, 10, 11 Abs. 1, 11 Abs. 4, 12, 14, 15 und die Anlage II in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft. § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 457/2015 tritt als § 7 Abs. 1 zeitgleich in Kraft. § 7 Abs. 1 und die Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 in Bezug auf die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm anzuwenden. Der Aufwandersatz gemäß § 12 Abs. 1 und Anlage I wird für die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm für den Erhebungsmonat Dezember 2019 mit einem Zwölftel des in § 12 Abs. 1 genannten Betrages aliquotiert.

(3) § 4 Abs. 6 und § 10 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt ihren Verpflichtungen unmittelbar nach Kundmachung der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 nachkommt.

(4) Der Titel, § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 14 Z 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Der Titel, § 3 Abs. 1, 2 und 4 und § 14 Z 2, 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Erstellung von Verbraucherpreisindizes in einfachen Worten?

§ 15 Erstellung von Verbraucherpreisindizes beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Oktober 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Oktober 2025
Fassung seit
11. Oktober 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 213/2025
  • BGBl. II Nr. 84/2024
  • BGBl. II Nr. 240/2019
  • BGBl. II Nr. 457/2015

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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