§ 11
§ 11 Veröffentlichung
Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Erstellung von Verbraucherpreisindizes?
- Kernaussage§ 11 Erstellung von Verbraucherpreisindizes behandelt "Veröffentlichung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der harmonisierte Verbraucherpreisindex gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (HVPI) ist gemäß den Bestimmungen der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Veröffentlichung
§ 11. (1) Der harmonisierte Verbraucherpreisindex gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (HVPI) ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/792 zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt hat den nationalen Verbraucherpreisindex gemäß § 1 Z 2 (VPI) gleichzeitig mit dem HVPI, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Ablauf des Monats, auf den sich der Index bezieht, kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
(3) Folgende Gesamtindizes bzw. deren Veränderungsraten sind zumindest auf eine Kommastelle genau kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zu publizieren:
(4) Teilindizes sind auf der Zweisteller-Ebene der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 für die jeweils laufende Indexperiode zu publizieren.
(5) Die Bundesanstalt hat die Berechnung des VPI durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind das jeweils gültige Gewichtungsschema und die Verkettungsfaktoren auf der Homepage von Statistik Österreich kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(6) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen ist der jeweils letzte Monat als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist im folgenden Monat in endgültiger Form vorzulegen.
(7) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen sind Revisionen zu kennzeichnen.
(8) Die monatlichen Veröffentlichungstermine für den VPI sind bis 31. Dezember des dem Index vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Erstellung von Verbraucherpreisindizes in einfachen Worten?
§ 11 Erstellung von Verbraucherpreisindizes behandelt "Veröffentlichung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. August 2019
- Fassung seit
- 1. Dezember 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 213/2025
- BGBl. II Nr. 84/2024
- BGBl. II Nr. 240/2019
- BGBl. II Nr. 457/2015
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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