Verordnungen

Einführung des Klimatickets

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

VerordnungFassung seit 1. Dezember 2022RIS-Stand 30. Juni 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011636 · BGBl. II Nr. 363/2021 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Rechte und Pflichten der Verkehrsunternehmen

Fassung: 1. Dezember 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Einführung des Klimatickets?

  • Kernaussage§ 6 Einführung des Klimatickets fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rechte und Pflichten der Verkehrsunternehmen

§ 6. (1) Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, hat das Recht auf Ausgleich des finanziellen Effekts der vorgegebenen Tarifmaßnahme auf diese Leistungen gemäß des in § 8 genannten Modells.

(2) Das Recht auf Abgeltung gemäß Abs. 1 entfällt bei Nichteinhaltung der Pflichten gemäß § 7 Zi 2 durch das Verkehrsunternehmen.

(3) Ausgleichsleistungen, die ein Verkehrsunternehmen von einem Dritten für die Anwendung des Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 und Beilage 4 auf Verkehrsleistungen gemäß § 2 erhält, reduzieren den Abgeltungsanspruch gemäß § 8 in Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung.

(4) Erfolgt die Leistungserbringung des Verkehrsunternehmens gemäß Abs. 1 im Rahmen einer Beauftragung durch eine zuständige (örtliche) Behörde gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007, in der die Erlöse von der zuständigen Behörde vereinnahmt werden (Bruttobeauftragung), hat das Verkehrsunternehmen keinen Abgeltungsanspruch für diese Leistungen gemäß dieser Verordnung.(Anm. 1)

(5) Jedes Verkehrsunternehmen kann dem Bund planmäßige Abweichungen vom SOLL-Fahrplan gemäß § 7 Zi. 1 binnen angemessener Frist bekannt geben.

(_________

Anm. 1: Die Novellierungsanweisung Z 2, BGBl. II Nr. 323/2022 lautet: „ In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmen“ durch die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmens“ ersetzt.“ Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Einführung des Klimatickets in einfachen Worten?

§ 6 Einführung des Klimatickets fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Dezember 2022
Fassung seit
1. Dezember 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 119/2025
  • BGBl. II Nr. 74/2025
  • BGBl. II Nr. 310/2024
  • BGBl. II Nr. 136/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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