§ 6
§ 6 Rechte und Pflichten der Verkehrsunternehmen
Fassung: 1. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Einführung des Klimatickets?
- Kernaussage§ 6 Einführung des Klimatickets fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rechte und Pflichten der Verkehrsunternehmen
§ 6. (1) Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, hat das Recht auf Ausgleich des finanziellen Effekts der vorgegebenen Tarifmaßnahme auf diese Leistungen gemäß des in § 8 genannten Modells.
(2) Das Recht auf Abgeltung gemäß Abs. 1 entfällt bei Nichteinhaltung der Pflichten gemäß § 7 Zi 2 durch das Verkehrsunternehmen.
(3) Ausgleichsleistungen, die ein Verkehrsunternehmen von einem Dritten für die Anwendung des Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 und Beilage 4 auf Verkehrsleistungen gemäß § 2 erhält, reduzieren den Abgeltungsanspruch gemäß § 8 in Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung.
(4) Erfolgt die Leistungserbringung des Verkehrsunternehmens gemäß Abs. 1 im Rahmen einer Beauftragung durch eine zuständige (örtliche) Behörde gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007, in der die Erlöse von der zuständigen Behörde vereinnahmt werden (Bruttobeauftragung), hat das Verkehrsunternehmen keinen Abgeltungsanspruch für diese Leistungen gemäß dieser Verordnung.(Anm. 1)
(5) Jedes Verkehrsunternehmen kann dem Bund planmäßige Abweichungen vom SOLL-Fahrplan gemäß § 7 Zi. 1 binnen angemessener Frist bekannt geben.
(_________
Anm. 1: Die Novellierungsanweisung Z 2, BGBl. II Nr. 323/2022 lautet: „ In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmen“ durch die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmens“ ersetzt.“ Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Einführung des Klimatickets in einfachen Worten?
§ 6 Einführung des Klimatickets fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2022 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Dezember 2022
- Fassung seit
- 1. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 119/2025
- BGBl. II Nr. 74/2025
- BGBl. II Nr. 310/2024
- BGBl. II Nr. 136/2024
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