Verordnungen

Einführung des Klimatickets

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

VerordnungFassung seit 19. August 2021RIS-Stand 30. Juni 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011636 · BGBl. II Nr. 363/2021 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Überkompensation

Fassung: 19. August 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Einführung des Klimatickets?

  • Kernaussage§ 9 Einführung des Klimatickets behandelt "Überkompensation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Überkompensation

§ 9. (1) Die Bestimmungen des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 sind einzuhalten.

(2) Gemäß den Bestimmungen des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 liegt eine Überkompensation vor, wenn der gemäß § 8 gewährte Abgeltungsbetrag den finanziellen Nettoeffekt dieser Verordnung im Sinne der Z 2 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 auf ein Verkehrsunternehmen, das Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, übersteigt.

(3) Sofern die gemäß § 8 abgerechneten Leistungen bereits im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Leistungsbeauftragung des Bundes oder einer hierzu vom Bund beauftragten Rechtsperson auf Überkompensation geprüft werden, wird der Bund sicherstellen, dass der Abgeltungsbetrag gemäß dieser Verordnung als (Tarif-)Erlös in der jeweiligen ex post-Prüfung berücksichtigt und beurteilt wird. In diesem Zusammenhang gelten die im betreffenden Verkehrsdienstevertrag definierten Regelungen zur Feststellung einer Überkompensation. Eine zusätzliche Überkompensationsprüfung im Rahmen dieser Verordnung entfällt diesfalls.

(4) Sofern die gemäß § 8 abgerechneten Leistungen kommerziell vom Verkehrsunternehmen erbracht werden, erfolgt eine jährliche Überkompensationsprüfung gemäß Beilage 2 durch einen vom Bund hiefür beauftragten Wirtschaftsprüfer. Das gilt auch für abgerechnete Leistungen, welche aufgrund einer nicht vom Bund oder einer hierzu vom Bund beauftragten Rechtsperson erfolgten gemeinwirtschaftlichen Beauftragung erbracht werden.

(5) Sollte der Bund berechtigte Zweifel an

haben, ist er berechtigt die hiefür notwendigen Systeme und Unterlagen durch einen vom Bund hierzu beauftragten Wirtschaftsprüfer zu prüfen und diesen mit einer gesonderten Detailprüfung zu beauftragen. Das vom Wirtschaftsprüfer ermittelte Ergebnis wird dem jeweiligen Verkehrsunternehmen mitgeteilt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 8 Abgeltungsmodell
Nächster Paragraph§ 10 Evaluierung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Einführung des Klimatickets in einfachen Worten?

§ 9 Einführung des Klimatickets behandelt "Überkompensation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. August 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. August 2021
Fassung seit
19. August 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 119/2025
  • BGBl. II Nr. 74/2025
  • BGBl. II Nr. 310/2024
  • BGBl. II Nr. 136/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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