Verordnungen

Einführung des Klimatickets

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

VerordnungFassung seit 27. August 2022RIS-Stand 30. Juni 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011636 · BGBl. II Nr. 363/2021 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Rechtsschutz

Fassung: 27. August 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 Einführung des Klimatickets?

  • Kernaussage§ 11 Einführung des Klimatickets behandelt "Rechtsschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rechtsschutz

§ 11. (1) Der Bund teilt den Verkehrsunternehmen, welche Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, die Ergebnisse gemäß

schriftlich (postalisch oder E-Mail) mit.

(2) Das Verkehrsunternehmen kann binnen 4 Wochen (einlangend) schriftliche Rückmeldung (postalisch oder E-Mail) zu den Mitteilungen gemäß Abs. 1 an den Bund (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) erstatten. Für den Fall, dass keine Rückmeldung des Verkehrsunternehmens entsprechend Satz 1 erfolgt, gelten die vom Bund nach Abs. 1 mitgeteilten Ergebnisse als festgesetzt.

(3) Der Bund prüft eine allfällig gemäß Abs. 2 erfolgte Rückmeldung des Verkehrsunternehmens und teilt dem Verkehrsunternehmen innerhalb von 4 Wochen (einlangend) schriftlich (postalisch oder E-Mail) entweder mit, dass keine Anpassung der Ergebnisse erfolgt und daher die gemäß Abs. 1 mitgeteilten Ergebnisse unverändert bleiben oder dass, unter Anschluss dieser angepassten Ergebnisse, eine Anpassung der gemäß Abs. 1 vom Bund mitgeteilten Ergebnisse erfolgt ist.

(4) Das Verkehrsunternehmen kann nach gemäß Abs. 3 erfolgter Mitteilung des Bundes für den Fall, dass der Rückmeldung gemäß Abs. 2 nicht entsprochen wurde, innerhalb von 4 Wochen (einlangend) beim Bund (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) bei sonstiger Präklusion einen schriftlichen Antrag (postalisch oder E-Mail) auf Erlassung eines Bescheides über die Berechnungsergebnisse stellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 10 Evaluierung
Nächster Paragraph§ 12 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Einführung des Klimatickets in einfachen Worten?

§ 11 Einführung des Klimatickets behandelt "Rechtsschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 27. August 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. August 2022
Fassung seit
27. August 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 119/2025
  • BGBl. II Nr. 74/2025
  • BGBl. II Nr. 310/2024
  • BGBl. II Nr. 136/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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