§ 12
§ 12 Inkrafttreten
Fassung: 28. Juni 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Einführung des Klimatickets?
- Kernaussage§ 12 Einführung des Klimatickets beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Das Außerkrafttreten der Verordnung wird mit einer Übergangsfrist von zumindest 12 Monaten bekanntgegeben werden.
(3) § 2 Zi. 1 lit. c, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 5, §7 Zi. 2, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 1 Zi. 5 sowie die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 2 Zi. 2, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 8 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2023 treten mit 1. Oktober 2023 in Kraft
(8) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Die Beilage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(10) Die Beilage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(11) Die Beilage 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 74/2025 im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(12) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2025 treten mit 1. August 2025 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Einführung des Klimatickets in einfachen Worten?
§ 12 Einführung des Klimatickets beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juni 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juni 2025
- Fassung seit
- 28. Juni 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 119/2025
- BGBl. II Nr. 74/2025
- BGBl. II Nr. 310/2024
- BGBl. II Nr. 136/2024
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