§ 10
§ 10 Evaluierung
Fassung: 19. August 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Einführung des Klimatickets?
- Kernaussage§ 10 Einführung des Klimatickets behandelt "Evaluierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Evaluierung
§ 10. (1) Die Marktüblichkeit des kommerziellen Yield (= Erlös pro zurückgelegtem Personenkilometer) gemäß Beilage 2 wird jedenfalls periodisch, alle 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung pro futuro evaluiert.
(2) Für den Fall, dass
erfolgt spätestens ein Jahr nach Eintreten des jeweiligen Falls eine außertourliche Evaluierung.
(3) Sollte ein anderer Grund, insbesondere in Fällen, die außerhalb des Einflussbereichs der Verkehrsunternehmen liegen (bspw. durch höhere Gewalt), zu deutlich veränderten Tarifergiebigkeiten innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung führen, ist eine Evaluierung außerhalb der oben genannten Fälle ebenfalls möglich.
(4) Jede Evaluierung erfolgt im Hinblick auf die Erlössituation des Gesamtmarktes. Dabei ist von einem vom Bund beauftragten, sachverständigen, neutralen Gutachter die Marktüblichkeit des kommerziellen Yield unter Beachtung der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (insb. Marktanteile des Klimaticket Österreich gemäß § 4 in Relation zum Gesamtmarkt, Kapazitätsauslastung der Verkehrsleistungen insgesamt sowie je Tarif und Nutzungsverhalten der KundInnen allgemein) festzustellen. Dabei ist darauf zu achten, dass der innerhalb des jeweiligen Markts erzielbare kommerzielle Yield unter Berücksichtigung der gesamten, anwendbaren Tariflandschaft berücksichtigt wird.
(5) Der kommerzielle Yield ist dann marktüblich, wenn der Erlös je Personenkilometer für Klimaticket Österreich-Kundinnen und -Kunden dem marktüblichen Durchschnittserlös für Grundfahrtberechtigungen ohne Zusatzleistungen je Personenkilometer aller Verkehrsunternehmen innerhalb des Geltungsbereichs gemäß § 2 entspricht (=realisierbarer Markt-Yield). Dabei sind sowohl angewandte Haustarife als auch die Anerkennung von Verbundtarifen zu berücksichtigen.
(6) Die gemäß §§ 7 Zi 5 und 8 Abs. 6 notwendigen Daten der Verkehrsunternehmen für diese Evaluierung sind den Verkehrsunternehmen vom Gutachter offen zu legen und deren Verwendung nachvollziehbar zu erläutern.
(7) Das Ergebnis der Evaluierung und der auf diese Weise festgestellte angemessene kommerzielle Yield wird den Verkehrsunternehmen zum 1. September des Kalenderjahres in dem die Evaluierung stattfindet bekannt gegeben und ab dem Folgejahr der Feststellung zur Abgeltung und Abrechnung herangezogen. Eine rückwirkende Anwendung des Evaluierungsergebnisses ist ausgeschlossen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Einführung des Klimatickets in einfachen Worten?
§ 10 Einführung des Klimatickets behandelt "Evaluierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. August 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. August 2021
- Fassung seit
- 19. August 2021
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 119/2025
- BGBl. II Nr. 74/2025
- BGBl. II Nr. 310/2024
- BGBl. II Nr. 136/2024
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.