Verordnungen

Einführung des Klimatickets

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

VerordnungFassung seit 19. August 2021RIS-Stand 30. Juni 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011636 · BGBl. II Nr. 363/2021 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

Anl. 3

Anl. 3 Beilage 3: Datenmeldeblätter

Fassung: 19. August 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 3 Einführung des Klimatickets?

  • KernaussageAnl. 3 Einführung des Klimatickets behandelt "Beilage 3: Datenmeldeblätter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beilage 3: Datenmeldeblätter

Meldedaten je Abrechnungseinheit gemeinwirtschaftlicher Leistungen des VU sowie getrennt für alle kommerziellen Verkehrsleistungen des VU gemäß § 8 Abs. 3 und 10 in Verbindung mit Beilage 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinen Vorschrift (Abschnitt A)

Aufgrund der vorgenommenen Prüfung durch das vom VU beauftragte Wirtschaftsprüfungsunternehmen, können folgende Werte, die auch auf der Datenträgerbeilage eingetragen sind, als Meldedaten des VU genannt werden:

Ausgangswerte

2019

Anmerkung

Tariferlöse Grundfahrtberechtigung ohne Zusatzleistungen Gesamt (in EUR)

Betrag exkl. Umsatzsteuer (netto)

von Fahrgästen insgesamt zurückgelegte PKM

-

Diese Daten, sowohl jene auf diesem Meldeblatt als auch alle auf der Datenträgerbeilage, wurden vom beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft und für vollständig und fehlerfrei befunden. Dies bestätigen das beauftragte Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit einem – abgesehen von sonst etwa im Zusammenhang mit Jahresabschlüssen erfolgenden üblichen Hinweisen auf die Prüfungstätigkeit des Wirtschaftsprüfers – uneingeschränkten Bestätigungsvermerk und das Verkehrsunternehmen mittels Unterschrift.

Meldedaten je Abrechnungseinheit gemeinwirtschaftlicher Leistungen des VU sowie getrennt für alle kommerziellen Verkehrsleistungen des VU gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit Beilage 2 (Abschnitt B)

Aufgrund der vorgenommenen Prüfung durch das VU können folgende Werte, die auch auf der Datenträgerbeilage eingetragen sind, als Meldedaten des VU genannt werden:

Daten Vertrieb

Abzurechnendes Kalenderjahr

Anzahl verwanderter KundInnen

Diese Daten, sowohl jene auf diesem Meldeblatt als auch alle auf der Datenträgerbeilage, wurden geprüft und für vollständig und fehlerfrei befunden. Dies bestätigt das Verkehrsunternehmen mittels Unterschrift.

_________________________________________________________________________

(Unterschrift Verkehrsunternehmen)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnl. 2

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 Einführung des Klimatickets in einfachen Worten?

Anl. 3 Einführung des Klimatickets behandelt "Beilage 3: Datenmeldeblätter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. August 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. August 2021
Fassung seit
19. August 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 119/2025
  • BGBl. II Nr. 74/2025
  • BGBl. II Nr. 310/2024
  • BGBl. II Nr. 136/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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