Verordnungen

Einführung des Klimatickets

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

VerordnungIn Kraft seit 19. August 2021RIS-Stand 30. Juni 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011636 · BGBl. II Nr. 363/2021 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 19. August 2021 bis laufend

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Als erlösverantwortliche Verkehrsleistungen im Sinne dieser Verordnung gelten Verkehrsleistungen, für welche das erbringende Verkehrsunternehmen die mit dieser Verkehrsleistung erzielten Erlöse im Regelfall selbst einnimmt und behält. Dabei kann es sich sowohl um öffentlich (ko-)finanzierte oder kommerzielle Verkehrsleistungen handeln.

(2) Als Kommerzielle Verkehrsleistungen im Sinne dieser Verordnung gelten Verkehrsleistungen, die nicht im Rahmen einer Leistungsbestellung eines öffentlichen Verkehrsdienstevertrags erbracht werden.

(3) Als Fahrplanwechsel gilt der gemäß Anhang VII der RL 2012/34/EU der Europäischen Kommission festgelegte und in den Bestimmungen der Schienennetznutzungsbedingungen des Infrastrukturbetreibers konkretisierte Termin für den Wechsel des Netzfahrplans im Eisenbahnverkehr.

(4) Als Grundfahrberechtigung ohne Zusatzleistungen im Sinne dieser Verordnung gilt die reine Fahrtberechtigung in einem öffentlichen Personenverkehrsmittel, die der Qualität einer 2. Klasse im Schienenpersonenverkehr oder gleichwertigem entspricht und keine Zusatzleistungen wie beispielsweise Sitzplatzreservierungen, Liege-/Schlafwagenplätze, Fahrrad-/Haustiermitnahme oder Ähnliches enthält.

(5) Als Hafas im Sinne dieser Verordnung gilt das HaCon Fahrplan-Auskunfts-System – Softwarelösung der Firma HaCon Ingenieurgesellschaft mbH für Fahrplanauskünfte.

(6) Als (fahrplangebundener) öffentlicher Personenverkehr im Sinne dieser Verordnung gelten Verkehrsleistungen im öffentlich zugänglichen Personenverkehr, die in den von den Verkehrsunternehmen zu veröffentlichenden Fahrplanunterlagen dargestellt sind und nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 3 ausgenommen sind.

(7) Als Soll-Fahrplan im Sinne dieser Verordnung gilt der von den Verkehrsunternehmen im Vorhinein ganzjährig veröffentlichte Fahrplan. Von diesem SOLL-Fahrplan kann es während des unterjährigen tatsächlichen Fahrbetriebs zu Abweichungen (bspw. aufgrund von Zugausfällen, Baustellen, Verspätungen usw.) kommen.

(8) Als (personen)bediente Vertriebsstelle im Sinne dieser Verordnung gelten stationäre Verkaufsstelle, an denen Tickets, die zur Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsangebot berechtigen, unterstützt von Servicepersonal des Verkehrsunternehmens erworben werden können.

§ 2

§ 2 Geltungs- und Anwendungsbereich

Fassung: 27. August 2022 bis laufend

Geltungs- und Anwendungsbereich

§ 2. Von der Anwendung dieser Verordnung umfasst sind soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 3 vorliegt

erbrachten Schienenpersonenverkehrsleistungen;

§ 3

§ 3

Fassung: 19. August 2021 bis laufend

§ 4

§ 4 Anwendung Klimaticket Österreich

Fassung: 25. März 2022 bis laufend

Anwendung Klimaticket Österreich

§ 4. Auf sämtlichen vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Verkehrsleistungen sind die Bestimmungen gemäß Beilage 1 und Beilage 4 anzuwenden. Die Anwendung von unternehmenseigenen Tarifen, Verbundtarifen oder sonstigen Tarifen bleibt davon unberührt.

§ 5

§ 5 Vertrieb

Fassung: 25. März 2022 bis laufend

Vertrieb

§ 5. (1) Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, ist verpflichtet, das Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 und Beilage 4 bei seinen personenbedienten Vertriebsstellen, soweit vorhanden, zu vertreiben. Diesfalls ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Auftragsverarbeitervereinbarung mit dem Bund bzw. einer von ihm beauftragten Stelle als datenschutzrechtlich Verantwortlichen abzuschließen.

(2) Zum Zwecke der Prüfung und Plausibilisierung von Angaben der Klimaticketkunden aus Anlass der Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen ist der Bund im Anlassfall berechtigt, die von den Verkehrsunternehmen erhobenen Validierungsdaten zu verwenden. Der Umfang der Datenverwendung ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. Im Anlassfall wird das Verkehrsunternehmen dem Bund folgende Daten bereitstellen: Vor- und Nachname, Kartennummer, Validierungsort, Validierungszeit ggf. mit Validierungszeitstempel, UIC Code, Verkehrsmittel (zB Zugnummer).

(3) Der Vertrieb gemäß Abs. 1 erfolgt im Namen und auf Rechnung des Bundes und ausschließlich über jene technischen Lösungen, die vom Bund dafür zur Verfügung gestellt werden.

(4) Für die im Zusammenhang mit dem bedienten Vertrieb gemäß Abs. 1 entstehenden Aufwendungen und Kosten erhalten die Verkehrsunternehmen eine Abgeltung je dem Bund vorliegendem Verkaufsvorgang gemäß Beilage 2.

§ 6

§ 6 Rechte und Pflichten der Verkehrsunternehmen

Fassung: 1. Dezember 2022 bis laufend

Rechte und Pflichten der Verkehrsunternehmen

§ 6. (1) Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, hat das Recht auf Ausgleich des finanziellen Effekts der vorgegebenen Tarifmaßnahme auf diese Leistungen gemäß des in § 8 genannten Modells.

(2) Das Recht auf Abgeltung gemäß Abs. 1 entfällt bei Nichteinhaltung der Pflichten gemäß § 7 Zi 2 durch das Verkehrsunternehmen.

(3) Ausgleichsleistungen, die ein Verkehrsunternehmen von einem Dritten für die Anwendung des Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 und Beilage 4 auf Verkehrsleistungen gemäß § 2 erhält, reduzieren den Abgeltungsanspruch gemäß § 8 in Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung.

(4) Erfolgt die Leistungserbringung des Verkehrsunternehmens gemäß Abs. 1 im Rahmen einer Beauftragung durch eine zuständige (örtliche) Behörde gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007, in der die Erlöse von der zuständigen Behörde vereinnahmt werden (Bruttobeauftragung), hat das Verkehrsunternehmen keinen Abgeltungsanspruch für diese Leistungen gemäß dieser Verordnung.(Anm. 1)

(5) Jedes Verkehrsunternehmen kann dem Bund planmäßige Abweichungen vom SOLL-Fahrplan gemäß § 7 Zi. 1 binnen angemessener Frist bekannt geben.

(_________

Anm. 1: Die Novellierungsanweisung Z 2, BGBl. II Nr. 323/2022 lautet: „ In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmen“ durch die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmens“ ersetzt.“ Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)

§ 7

§ 7

Fassung: 25. März 2022 bis laufend

§ 8

§ 8 Abgeltungsmodell

Fassung: 1. Dezember 2022 bis laufend

Abgeltungsmodell

§ 8. (1) Alle Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, werden für diese Verkehrsleistungen anhand des PKM-basierten Modells gemäß Beilage 2 abgegolten.

(2) Die Abgeltungsbestimmungen gemäß Abs. 1 und Beilage 2 gelten ergänzend zu den bestehenden Vereinbarungen der Verkehrsunternehmen zur Einnahmenaufteilung und Tarifanwendung und Tarifanerkennung.

(3)

(4) Die Auszahlung der monatlichen Abschlagszahlung erfolgt spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats.

(5)

(6) Kann ein Verkehrsunternehmen, das eine Verkehrsleistung gemäß § 2 erbringt, die geforderten Daten gemäß

(7) Für jeden begonnenen Monat des verspäteten Nachweises der geforderten Daten gemäß Abs. 6 hat das Verkehrsunternehmen eine Pönale in Höhe von 10% der monatlichen Abschlagszahlung des vorangegangenen Kalenderjahres an den Bund zu leisten. Die Zahlung der Pönale hat in diesem Zeitraum mittels Überweisung an den Bund jeweils bis spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats zu erfolgen.

(8) Der Abgeltungsbetrag gemäß Abs. 1, 3 und 5 kann seitens des Bundes gesenkt werden, wenn seitens des Verkehrsunternehmen Werbe- oder Aktionsmaßnahmen getroffen werden, die eine Rabattierung bzw. Vergünstigung ausschließlich oder überwiegend für Fahrgäste des Klimaticket Österreich gemäß § 4 in Aussicht stellen. Hiervon ausgenommen und jedenfalls zulässig sind jedoch insbesondere Werbe- oder Aktionsmaßnahmen im Qualitätswettbewerb (z. B. Sitzplatzreservierung, Upgrade-Maßnahmen, Ticketkombinationen) sowie die generelle Bewerbung des Klimatickets im Rahmen der Markt- und Werbekommunikation.

(9) Auf Basis der gemäß Beilage 3 Abschnitt A) und B) übermittelten Daten wird der Abgeltungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 iVm Beilage 2 für sich im Zuge des Fahrplanwechsels ändernde bzw. neue Leistungen ermittelt und dem Verkehrsunternehmen bis spätestens 2 Monate vor jenem Fahrplanwechsel, an welchem diese Verkehrsleistungen erstmalig erbracht werden, bekannt gegeben. Das Ergebnis wird auf Basis einer erstmaligen Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung im Sinne des Abs. 3 festgestellt.

(10) Sofern ein Verkehrsunternehmen, welches erstmalig nach Inkrafttreten dieser Verordnung kommerzielle oder erlösverantwortliche Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, dem Bund die Nachweise gemäß Beilagen 2 und 3 sowie § 7 Zi. 1 für das folgende Kalenderjahr bis spätestens 6 Monate vor Fahrplanwechsel darlegen kann, erfolgt die Abgeltung für diese Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch den Fahrplanwechsel, an welchem die Teilnahme an dieser Verordnung erstmalig stattfindet, ersetzt wird. Im Fall einer verspäteten Darlegung gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 6 und 7 sinngemäß.

§ 9

§ 9 Überkompensation

Fassung: 19. August 2021 bis laufend

Überkompensation

§ 9. (1) Die Bestimmungen des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 sind einzuhalten.

(2) Gemäß den Bestimmungen des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 liegt eine Überkompensation vor, wenn der gemäß § 8 gewährte Abgeltungsbetrag den finanziellen Nettoeffekt dieser Verordnung im Sinne der Z 2 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 auf ein Verkehrsunternehmen, das Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, übersteigt.

(3) Sofern die gemäß § 8 abgerechneten Leistungen bereits im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Leistungsbeauftragung des Bundes oder einer hierzu vom Bund beauftragten Rechtsperson auf Überkompensation geprüft werden, wird der Bund sicherstellen, dass der Abgeltungsbetrag gemäß dieser Verordnung als (Tarif-)Erlös in der jeweiligen ex post-Prüfung berücksichtigt und beurteilt wird. In diesem Zusammenhang gelten die im betreffenden Verkehrsdienstevertrag definierten Regelungen zur Feststellung einer Überkompensation. Eine zusätzliche Überkompensationsprüfung im Rahmen dieser Verordnung entfällt diesfalls.

(4) Sofern die gemäß § 8 abgerechneten Leistungen kommerziell vom Verkehrsunternehmen erbracht werden, erfolgt eine jährliche Überkompensationsprüfung gemäß Beilage 2 durch einen vom Bund hiefür beauftragten Wirtschaftsprüfer. Das gilt auch für abgerechnete Leistungen, welche aufgrund einer nicht vom Bund oder einer hierzu vom Bund beauftragten Rechtsperson erfolgten gemeinwirtschaftlichen Beauftragung erbracht werden.

(5) Sollte der Bund berechtigte Zweifel an

haben, ist er berechtigt die hiefür notwendigen Systeme und Unterlagen durch einen vom Bund hierzu beauftragten Wirtschaftsprüfer zu prüfen und diesen mit einer gesonderten Detailprüfung zu beauftragen. Das vom Wirtschaftsprüfer ermittelte Ergebnis wird dem jeweiligen Verkehrsunternehmen mitgeteilt.

§ 10

§ 10 Evaluierung

Fassung: 19. August 2021 bis laufend

Evaluierung

§ 10. (1) Die Marktüblichkeit des kommerziellen Yield (= Erlös pro zurückgelegtem Personenkilometer) gemäß Beilage 2 wird jedenfalls periodisch, alle 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung pro futuro evaluiert.

(2) Für den Fall, dass

erfolgt spätestens ein Jahr nach Eintreten des jeweiligen Falls eine außertourliche Evaluierung.

(3) Sollte ein anderer Grund, insbesondere in Fällen, die außerhalb des Einflussbereichs der Verkehrsunternehmen liegen (bspw. durch höhere Gewalt), zu deutlich veränderten Tarifergiebigkeiten innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung führen, ist eine Evaluierung außerhalb der oben genannten Fälle ebenfalls möglich.

(4) Jede Evaluierung erfolgt im Hinblick auf die Erlössituation des Gesamtmarktes. Dabei ist von einem vom Bund beauftragten, sachverständigen, neutralen Gutachter die Marktüblichkeit des kommerziellen Yield unter Beachtung der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (insb. Marktanteile des Klimaticket Österreich gemäß § 4 in Relation zum Gesamtmarkt, Kapazitätsauslastung der Verkehrsleistungen insgesamt sowie je Tarif und Nutzungsverhalten der KundInnen allgemein) festzustellen. Dabei ist darauf zu achten, dass der innerhalb des jeweiligen Markts erzielbare kommerzielle Yield unter Berücksichtigung der gesamten, anwendbaren Tariflandschaft berücksichtigt wird.

(5) Der kommerzielle Yield ist dann marktüblich, wenn der Erlös je Personenkilometer für Klimaticket Österreich-Kundinnen und -Kunden dem marktüblichen Durchschnittserlös für Grundfahrtberechtigungen ohne Zusatzleistungen je Personenkilometer aller Verkehrsunternehmen innerhalb des Geltungsbereichs gemäß § 2 entspricht (=realisierbarer Markt-Yield). Dabei sind sowohl angewandte Haustarife als auch die Anerkennung von Verbundtarifen zu berücksichtigen.

(6) Die gemäß §§ 7 Zi 5 und 8 Abs. 6 notwendigen Daten der Verkehrsunternehmen für diese Evaluierung sind den Verkehrsunternehmen vom Gutachter offen zu legen und deren Verwendung nachvollziehbar zu erläutern.

(7) Das Ergebnis der Evaluierung und der auf diese Weise festgestellte angemessene kommerzielle Yield wird den Verkehrsunternehmen zum 1. September des Kalenderjahres in dem die Evaluierung stattfindet bekannt gegeben und ab dem Folgejahr der Feststellung zur Abgeltung und Abrechnung herangezogen. Eine rückwirkende Anwendung des Evaluierungsergebnisses ist ausgeschlossen.

§ 11

§ 11 Rechtsschutz

Fassung: 27. August 2022 bis laufend

Rechtsschutz

§ 11. (1) Der Bund teilt den Verkehrsunternehmen, welche Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, die Ergebnisse gemäß

schriftlich (postalisch oder E-Mail) mit.

(2) Das Verkehrsunternehmen kann binnen 4 Wochen (einlangend) schriftliche Rückmeldung (postalisch oder E-Mail) zu den Mitteilungen gemäß Abs. 1 an den Bund (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) erstatten. Für den Fall, dass keine Rückmeldung des Verkehrsunternehmens entsprechend Satz 1 erfolgt, gelten die vom Bund nach Abs. 1 mitgeteilten Ergebnisse als festgesetzt.

(3) Der Bund prüft eine allfällig gemäß Abs. 2 erfolgte Rückmeldung des Verkehrsunternehmens und teilt dem Verkehrsunternehmen innerhalb von 4 Wochen (einlangend) schriftlich (postalisch oder E-Mail) entweder mit, dass keine Anpassung der Ergebnisse erfolgt und daher die gemäß Abs. 1 mitgeteilten Ergebnisse unverändert bleiben oder dass, unter Anschluss dieser angepassten Ergebnisse, eine Anpassung der gemäß Abs. 1 vom Bund mitgeteilten Ergebnisse erfolgt ist.

(4) Das Verkehrsunternehmen kann nach gemäß Abs. 3 erfolgter Mitteilung des Bundes für den Fall, dass der Rückmeldung gemäß Abs. 2 nicht entsprochen wurde, innerhalb von 4 Wochen (einlangend) beim Bund (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) bei sonstiger Präklusion einen schriftlichen Antrag (postalisch oder E-Mail) auf Erlassung eines Bescheides über die Berechnungsergebnisse stellen.

§ 12

§ 12 Inkrafttreten

Fassung: 28. Juni 2025 bis laufend

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Das Außerkrafttreten der Verordnung wird mit einer Übergangsfrist von zumindest 12 Monaten bekanntgegeben werden.

(3) § 2 Zi. 1 lit. c, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 5, §7 Zi. 2, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 1 Zi. 5 sowie die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) § 2 Zi. 2, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 8 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(6) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2023 treten mit 1. Oktober 2023 in Kraft

(8) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(9) Die Beilage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

(10) Die Beilage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(11) Die Beilage 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 74/2025 im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

(12) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2025 treten mit 1. August 2025 in Kraft.

Anl. 1

Anl. 1 AGB Geltungsbereich und Änderungen

Fassung: 1. August 2025 bis laufend

AGB Geltungsbereich und Änderungen

§ 1 (1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) sind Bestandteil jedes Kaufvertrags, der zwischen der Republik Österreich (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, im Folgenden Bund genannt), vertreten durch die One Mobility Ticketing GmbH, und den Kundinnen bzw. Kunden zum Erwerb eines KlimaTicket Ö abgeschlossen wird.

(2) Mit dem Kauf des KlimaTicket Ö (im Folgenden auch Ticket genannt) wird zwischen dem Bund und den Kundinnen bzw. Kunden kein Beförderungsvertrag abgeschlossen. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen, welches die konkrete Beförderungsleistung anbietet, zustande.

(3) Bei geplanten Änderungen dieser Geschäftsbedingungen zum Nachteil der Kundinnen bzw. Kunden ergeht rund zwei Monate im Voraus eine schriftliche Information per Brief oder E-Mail an die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn diesen nicht bis zum angegebenen Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen schriftlich per Brief oder via Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt widersprochen wird. Im Änderungsschreiben findet sich ein Hinweis über das Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen und darüber, dass die Änderungen in Kraft treten, wenn diesen nicht widersprochen wird. Im Falle eines Widerspruchs kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gebührenfrei gekündigt werden. In diesem Fall ist das Ticket nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben. Das bereits bezahlte Ticketentgelt wird anteilig je nicht angefangenen Gültigkeitsmonat gebührenfrei an ein bekanntzugebendes Bankkonto per Überweisung erstattet. Der Beginn eines neuen Gültigkeitsmonats wird durch den beim Erwerb des Tickets gewählten Gültigkeitsbeginn bestimmt und fällt demnach auf den ziffernmäßig gleichen Kalendertag jedes Monats.

Begriffsbestimmungen

§ 2 „Servicestelle“ ist jede bediente (nicht: Automat) und stationäre (nicht: Lenkerin bzw. Lenker, Zugbegleiterin bzw. Zugbegleiter) Vertriebsstelle der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen, z. B. Schalter, Kundenservicecenter.

Ticketkategorien

§ 3 Folgende Kategorien des KlimaTicket Ö stehen zum Verkauf:

Geltungsbereich KlimaTicket Ö

§ 4 (1) Persönlicher Geltungsbereich

(2) Zeitlicher Geltungsbereich

(3) Räumlicher Geltungsbereich

Kundengruppen

§ 5 (1) Classic

Das KlimaTicket Ö Classic ist für alle Personen mit Gültigkeitsbeginn ab dem 26. Geburtstag bis einen Tag vor dem 65. Geburtstag verfügbar. Bei einer Fahrscheinkontrolle ist ein amtlicher Lichtbildausweis oder die ecard mit Foto vorzuweisen.

(2) Jugend

Das KlimaTicket Ö Jugend ist für alle Personen mit Gültigkeitsbeginn spätestens einen Tag vor deren 26. Geburtstag verfügbar. Das Alter ist bei einer Fahrscheinkontrolle mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der ecard mit Foto nachzuweisen.

(3) Senior

Das KlimaTicket Ö Senior ist für alle Personen mit Gültigkeitsbeginn ab dem 65. Geburtstag verfügbar. Das Alter ist bei einer Fahrscheinkontrolle mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der ecard mit Foto nachzuweisen.

(4) Spezial

Das KlimaTicket Ö Spezial ist verfügbar für

(5) Familie

Für alle Kundengruppen gibt es die Möglichkeit, die Ticketkategorie KlimaTicket Ö (Classic, Jugend, Senior, Spezial) Familie hinzuzufügen (siehe Anhang 3).

Erwerb

§ 6 (1) Das Ticket kann online unter www.klimaticket.at oder persönlich bei den Servicestellen der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen erworben werden.

(2) Das Ticket kann maximal zwei Monate vor dem gewünschten Gültigkeitsbeginn erworben werden.

(3) Beim Online-Erwerb kann der gewählte Gültigkeitsbeginn des Tickets frühestens 15 Tage nach Bestellung und Abschluss des Kaufvertrags liegen.

(4) Beim Erwerb bei einer Servicestelle kann auch ein früherer Gültigkeitsbeginn des Tickets gewählt werden.

(5) Der Erwerb des Tickets erfolgt über ein durch den Bund und die weiteren Gesellschafter der One Mobility GmbH gemeinsam genutztes Vertriebssystem. Durch das gemeinsam genutzte Vertriebssystem erfolgt eine Datenverarbeitung in gemeinsamer Verantwortung zur Gewährleistung einer umfassenden Servicierung des Tickets bei sämtlichen Partnern.

Ticketpreis

§ 7 Für das Ticket gelten die Preise gemäß Anhang 3.

Gültigkeit in Verkehrsmitteln und Verkehrsunternehmen

§ 8 (1) Mit dem Ticket können die angebotenen Verkehrsleistungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und teilnehmenden Verkehrsunternehmen gemäß Routenplaner des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter route.bmk.gv.at innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs in Anspruch genommen werden. Ein entsprechender Beförderungsvertrag kommt ausschließlich mit dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen zustande (siehe § 9 Abs. 3).

(2) Bei Verkehrsunternehmen mit mehr als einer Komfortklasse gilt das Ticket in der Basis-Komfortklasse.

(3) Wird die Möglichkeit einer digitalen Anzeige des Tickets nicht in Anspruch genommen, ist das Ticket in Scheckkartenform im Original mitzuführen. Kopien, Scans, Fotos oder andere Abbildungen der Scheckkarte entfalten keine Gültigkeit. Das vorläufige Ticket kann auch elektronisch oder als PDF-Ausdruck vorgewiesen werden. Alle Ticketkategorien und das vorläufige Ticket sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der ecard mit Foto gültig. Das Ticket und der amtliche Lichtbildausweis oder die ecard mit Foto sind bei einer Kontrolle unaufgefordert vorzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übergeben.

(4) Wird die Möglichkeit einer digitalen Anzeige des Tickets in Anspruch genommen, ist neben dem Ticket in Scheckkartenform auch das in der App angezeigte Ticket als gültiges Ticket anzuerkennen. Ein Screenshot entfaltet keine Gültigkeit.

Vertragspartner

§ 9 (1) Der Verkauf des Tickets unter www.klimaticket.at erfolgt durch die One Mobility Ticketing GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes.

(2) Beim Kauf des Tickets bei einer Servicestelle treten die zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen lediglich als Vertreter für den Erwerb des Tickets auf. Das Ticket wird jedoch jedenfalls durch die One Mobility Ticketing GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes verkauft.

(3) Das Unternehmen, bei dem das Ticket erworben wird, ist nicht zwingend auch das jeweilige Beförderungsunternehmen. Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH schulden der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets jedenfalls nicht die Erbringung, Durchführung oder Abwicklung von Verkehrsdienstleistungen. Die Erbringung, Durchführung und Abwicklung von Verkehrsdienstleistungen obliegt sohin ausschließlich dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, welches die konkrete Beförderungsleistung anbietet, in dessen alleiniger Ingerenz. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und diesem Verkehrsunternehmen und jedenfalls niemals mit dem Bund, der One Mobility GmbH oder der One Mobility Ticketing GmbH zustande.

Vertragsabschluss

§ 10 (1) Bei Bestellung des Tickets bei einer Servicestelle sind jedenfalls folgende Informationen anzugeben:

(2) Zusätzlich zu diesen Angaben ist bei einem Online-Erwerb des Tickets die E-Mail-Adresse der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers anzugeben, an die die Bestätigungsmail und das vorläufige Ticket zum Selbstausdruck übermittelt werden.

(3) Die Angaben zu Personen- und Zahlungsdaten sind von den Kundinnen bzw. Kunden vor Abschluss der Bestellung auf Richtigkeit zu prüfen.

(4) Der Kaufvertrag über das Ticket kommt zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem Bund zustande, sobald die Ticketbestellung angenommen wird. Voraussetzung ist die Erfüllung sämtlicher in dieser Bestimmung genannter Bedingungen.

(5) Beim Erwerb in einer Servicestelle gilt die Ticketbestellung durch unmittelbare technische Erfassung sämtlicher Vertragsdaten unabhängig von der gewählten Zahlungsart als angenommen und kommt der Kaufvertrag rechtsgültig zustande (direkter Vertragsabschluss vor Ort).

(6) Bei einem Online-Erwerb des Tickets wird der Kauf mit Anklicken des Buttons „Jetzt bezahlen“ durchgeführt. Mit der Bestätigung der erfolgreichen Buchung unter www.klimaticket.at gilt die Ticketbestellung als angenommen und kommt der Kaufvertrag rechtsgültig zustande.

(7) Unmittelbar nach erfolgreicher Buchung des Tickets wird eine Buchungsbestätigung an die beim Buchungsvorgang angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Diese Buchungsbestätigung gilt nicht als Ticket.

Ausstellung des Tickets

§ 11 (1) Nach einem gültigen Vertragsabschluss wird das Ticket in Scheckkartenform auf den bei der Bestellung angegebenen Namen ausgestellt und in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Bestellung bzw. bei Weiterbezug in der Regel in der Woche vor Gültigkeitsbeginn an die angegebene Adresse zugestellt. Das Ticket ist personalisiert, nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der ecard mit Foto gültig.

(2) Die Gefahr des Verlustes am Postweg oder der Beschädigung des Tickets trägt bis zur Zustellung an den Adressaten der Bund.

(3) Wird die Möglichkeit einer digitalen Anzeige des Tickets in Anspruch genommen, kann das Ticket zusätzlich in den Apps der Partner gemäß klimaticket.at digital angezeigt werden. Das digital angezeigte Ticket ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der ecard mit Foto gültig. Wird das Ticket gesperrt oder storniert, ist eine digitale Anzeige des Tickets nicht mehr möglich. Die Datenübertragung über das Mobilfunknetz zum Smartphone liegt außerhalb unseres Einflusses, weshalb dies auf das Risiko der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets erfolgt. Fehler beim Gerätebetrieb (z. B. leere Akkus, etc.) sind durch die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets selbst zu verantworten.

Vorläufiges Ticket

§ 12 (1) Nach der erfolgreichen erstmaligen Bestellung des Tickets, wird ein befristetes vorläufiges Ticket auf den bei der Bestellung angegebenen Namen ausgestellt.

(2) Sofern bei Vertragserneuerung das Ticket nicht rechtzeitig bis zum Gültigkeitsbeginn zugestellt wird (z. B. Verlust am Postweg), kann die Inhaberin bzw. der Inhaber bei einer Servicestelle ebenfalls ein vorläufiges Ticket auf den bei der Bestellung angegebenen Namen bis zur Zustellung des Ersatztickets ausstellen lassen.

(3) Beim Kauf bei einer Servicestelle wird das vorläufige Ticket sofort als Ausdruck vor Ort übergeben und an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse übermittelt, sofern eine solche bekanntgegeben wurde. Das vorläufige Ticket ist personalisiert, nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der ecard mit Foto gültig.

(4) Bei einem Online-Erwerb steht das vorläufige PDF-Ticket über das Buchungsbestätigungsmail oder im Kundenkonto unter „Meine Karten“ ab dem ersten Gültigkeitstag zum Download zur Verfügung.

(5) Mit dem vorläufigen Ticket können die Verkehrsleistungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und teilnehmenden Verkehrsunternehmen ab dem bei der Bestellung angegebenen Gültigkeitsbeginn in Anspruch genommen werden.

(6) Bei Fahrten innerhalb Österreichs kann das vorläufige Ticket elektronisch als PDF-Ticket auf einem mobilen Endgerät vorgewiesen werden. Um Fälschungen und Missbrauch vorzubeugen, akzeptiert das Kontrollpersonal von Verkehrsunternehmen im Ausland hingegen keine nicht ausgedruckten PDF-Tickets auf Laptops, Smartphones oder Tablets. Für Fahrten ins Ausland oder im Ausland ist das PDF-Ticket daher immer vorab auszudrucken.

(7) Bei einem Ausdruck des vorläufigen Tickets als PDF-Ticket ist sicherzustellen, dass dieser auf weißem Papier im A4-Hochformat erfolgt. Der Code und die angegebenen Daten müssen vollständig lesbar sein. Sofern ein anderes Format bzw. ein schlecht lesbar ausgedrucktes bzw. falsch ausgeschnittenes vorläufiges Ticket dazu führt, dass der Code nicht lesbar ist, kann nicht validiert werden, und das Ticket stellt ein ungültiges Ticket dar.

(8) Es ist darauf zu achten, dass der aufgedruckte Barcode nicht geknickt wird. Darin sind Daten gespeichert, die bei einer Ticketkontrolle abgerufen werden.

Ersatzausstellung

§ 13 (1) Der Verlust oder der Diebstahl des Tickets in Scheckkartenform ist umgehend gemeinsam mit einer Anzeige bei der zuständigen Behörde, persönlich bei einer Servicestelle, telefonisch unter 0800 24 00 50 oder mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt zu melden. Nach Bearbeitung der Meldung wird das Ticket gesperrt. Sobald die Meldung erfolgt ist, ist die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets vom Missbrauchsrisiko befreit. Gegen Zahlung des Ersatzleistungsentgelts (siehe Anhang 4) werden bei den Servicestellen ein vorläufiges Ticket ausgestellt und ein Ersatzticket bestellt.

(2) Bei Verlust des Tickets am Postweg erhält die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets kostenlos ein Ersatzticket, sofern der Verlust innerhalb von sechs Wochen ab Erwerb persönlich bei einer Servicestelle, telefonisch unter 0800 24 00 50 oder mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt gemeldet wird. Bis das Ersatzticket zugestellt wird, wird ein kostenloses vorläufiges Ticket ausgestellt. Wird der Verlust des Tickets erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist gemeldet, ist für die Ausstellung eines Ersatztickets das Ersatzleistungsentgelt (siehe Anhang 4) zu bezahlen.

Ungültiges Ticket

§ 14 (1) Weist ein Fahrgast bei einer Ticketkontrolle ein ungültiges Ticket vor, wird dieses durch das Kontrollpersonal gegen Bestätigung der Abnahme ersatzlos eingezogen.

(2) Das Ticket ist ungültig, wenn

(3) Das Ticket ist ebenfalls ungültig, wird bei einer Ticketkontrolle jedoch nicht eingezogen, wenn

(4) Die weiteren Folgen für Reisen ohne gültiges Ticket sind in den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen geregelt.

Zahlungsbedingungen

§ 15 (1) Als Zahlungsarten stehen bei einem Online-Erwerb Kartenzahlung, Online-Überweisung und SEPA-Lastschrift zur Auswahl. Die Zahlung in der Servicestelle kann je nach Ausstattung der Servicestelle in (Anm. 1) bar, mit Bankomat- oder Kreditkarte oder mittels SEPA-Lastschrift erfolgen.

(2) Zahlungsmodalitäten

(3) Allfällige Spesen infolge einer von der Bank rückgeleiteten Abbuchung werden im Falle einer nicht gerechtfertigten Rückbuchung eines (Teil-)Betrages oder einer Rückbuchung aufgrund nicht ausreichender Kontodeckung an den Zahlungspflichtigen weiterverrechnet. Dieser Bankspesenbetrag wird im Rahmen der SEPA-Lastschrift bei der nächsten Abbuchung zusätzlich eingehoben.

(4) Eine Kontoänderung ist umgehend persönlich bei einer Servicestelle, dem Kundenservice schriftlich per Kontaktformular (www.klimaticket.at/kontakt) oder postalisch (empfohlen wird per Einschreiben) an KlimaTicket Kundenservice, Postfach 100, 1020 Wien bekanntzugeben.

(5) Eine Änderung der Zahlungsmodalität von SEPA-Lastschrift auf Einmalzahlung ist bei einer Vertragserneuerung mit Gültigkeitsbeginn des neuen Tickets möglich.

(6) Bei Vertragserneuerung mittels SEPA-Lastschrift erfolgt die Abbuchung des Ticketentgelts in zwölf gleichen Monatsraten innerhalb der ersten fünf Werktage jedes Kalendermonats.

(7) Bei Vertragserneuerung des Tickets mittels Einmalzahlung ist das Ticketentgelt durch Einzahlung des via Zahlschein bekanntgegebenen Gesamtbetrags zu begleichen.

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Anm. 1: Z 13 der Novelle BGBl. II Nr. 136/2023 lautet: „In der Beilage 1 wird in § 15 Abs. 1 letzter Satz nach dem Wort „Servicestelle“ das Wort „in“ eingefügt.“ Das Wort „Servicestelle“ kommt im letzten Satz zweimal vor. Gemeint ist wohl nur das Wort „Servicestelle“ vor dem Wort „bar“.)

Zahlungsverzug

§ 16 (1) Ist die bzw. der Zahlungspflichtige bei monatlicher Abbuchung mit mindestens einem Teilbetrag in Verzug, ergeht für die aushaftenden Beträge eine schriftliche Mahnung, welche eine Nachfrist für die Bezahlung der ausständigen Teilbeträge und gegebenfalls anfallender Bankspesen gemäß § 15 Abs. 3 festlegt. Selbiges gilt bei Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats oder Auflassung des Kontos ohne vorherige nachweisliche Rückgabe des Tickets bei einer Servicestelle. Sofern nach erstmaliger Mahnung die ausständigen Beträge nicht innerhalb der im Mahnschreiben angegebenen Nachfrist bezahlt werden, ergeht eine zweite schriftliche Mahnung, welche erneut eine Nachfrist für die ausständigen Teilbeträge (Anm. 2) und gegebenfalls anfallender Bankspesen gemäß § 15 Abs. 3 sowie die Einhebung eines Mahnentgelts (siehe Anhang 4) festlegt. Werden die ausständigen Beträge erneut nicht innerhalb der im zweiten Mahnschreiben angegebenen Nachfrist bezahlt, wird die Forderung einem Inkassobüro übergeben und ergeht die dritte Mahnung durch dieses. Mit dem dritten Mahnschreiben liegt ein qualifizierter Zahlungsverzug vor.

(2) Bei qualifiziertem Zahlungsverzug ist die One Mobility Ticketing GmbH berechtigt, das Ticket zu sperren. Das Ticket wird somit ungültig, und alle Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und teilnehmenden Verkehrsunternehmen sind berechtigt, bei der Ticketkontrolle das ungültige Ticket gemäß § 14 einzuziehen.

(3) Liegt bei monatlicher Abbuchung mit mindestens einem Teilbetrag ein qualifizierter Zahlungsverzug vor, tritt Terminverlust ein. In diesem Fall bzw. bei Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats sowie bei Auflassung des Kontos ohne vorherige nachweisliche Rückgabe des Tickets bei einer Servicestelle wird das gesamte noch aushaftende Jahreskartenentgelt sofort zur Zahlung fällig. Diese Folge kann durch rechtzeitige Bezahlung der jeweils ausständigen Teilbeträge samt angefallener Bankspesen und Mahnentgelt innerhalb der im Mahnschreiben genannten Nachfrist vermieden werden. Wird das Ticket gemäß Punkt 17 rechtmäßig gekündigt, wird die Ticketinhaberin bzw. der Ticketinhaber so gestellt, als wäre kein Terminverlust eingetreten. In diesem Fall werden die noch nicht bezahlten Teilbeträge gemäß Punkt 17 samt angefallener Bankspesen und Mahnentgelt geltend gemacht.

(________________

Anm. 2: Z 5 der Novelle BGBl. II Nr. 293/2023 lautet: „5. In der Beilage 1 wird in § 16 Abs. 1 erster Satz und § 16 Abs. 1 dritter Satz jeweils nach der Wortfolge „der ausständigen Teilbeträge“ die Wortfolge „und gegebenfalls anfallender Bankspesen gemäß § 15 Abs. 3“ eingefügt. In § 16 Abs. 1 dritter Satz ist wohl nach der Wortfolge „die ausständigen Teilbeträge“ gemeint.)

Kündigung

§ 17 (1) Während der Gültigkeitsdauer kann das Ticket ab dem siebenten Gültigkeitsmonat ohne Angabe von Gründen schriftlich mittels Kündigungsformular gekündigt werden. Der Beginn eines neuen Gültigkeitsmonats bestimmt sich durch den beim Erwerb des Tickets gewählten Gültigkeitsbeginn und fällt demnach auf den ziffernmäßig gleichen Kalendertag jedes Monats. Eine wirksame Kündigung bedarf eines eigenhändig unterfertigten Kündigungsformulars sowie der nachweislichen Rückgabe des Tickets bei einer Servicestelle. Im Falle einer Kündigung wird ein Kündigungsentgelt von einem Monatsbetrag verrechnet; dies ist ein Zwölftel des Kaufpreises (siehe Anhang 4).

(2) Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht

(3) Bei Todesfall der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets wird dem Erbberechtigten oder dem Abwickler der Verlassenschaft jeder nicht genutzte Gültigkeitsmonat des Ticketpreises gebührenfrei erstattet. Dafür sind das Kündigungsformular mit einer Kopie der Sterbeurkunde, ein Nachweis der Erbberechtigung sowie das Ticket nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben.

(4) Wurde bei Vertragsabschluss ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, kann der Vertragserneuerung innerhalb der im Einladungsschreiben zur Vertragserneuerung angegebenen Zahlungsfrist schriftlich widersprochen werden. Der schriftliche Widerspruch mit eigenhändiger Unterschrift ist entweder postalisch (empfohlen wird per Einschreiben) an KlimaTicket Kundenservice, Postfach 100, 1020 Wien zu senden, per Kontaktformular (mit eingescannter Unterschrift) zu übermitteln oder nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben.

Erstattung, Umtausch und Rücktritt

§ 18 (1) Das Ticket kann vor dem ersten Gültigkeitstag gebührenfrei erstattet werden. Voraussetzung ist die nachweisliche Rückgabe des Tickets bei einer Servicestelle.

(2) Das Ticket kann nicht umgetauscht werden.

(3) Kundinnen bzw. Kunden haben bei einem Erwerb des Tickets auf elektronischem Weg oder bei der Vertragserneuerung mittels schriftlicher Einladung gemäß Punkt 20 das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag über den Kauf des Tickets zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Online Kaufs oder bei Vertragserneuerung gemäß Punkt 20 ab dem Tag der Einzahlung des via Zahlschein bekanntgegebenen Gesamtbetrags oder mit Ablauf der im Einladungsschreiben angegebenen Widerspruchsfrist. Um das Widerrufsrecht auszuüben, ist eine eindeutige schriftliche Erklärung über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, postalisch (empfohlen wird per Einschreiben) an KlimaTicket Kundenservice, Postfach 100, 1020 Wien, mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt zu übermitteln oder nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben. Das Widerrufsformular unter www.klimaticket.at kann verwendet werden, wobei dies nicht zwingend ist. Sofern die Widerrufserklärung mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt übermittelt wird, wird der Eingang des Widerrufs unverzüglich per E-Mail bestätigt. Zur Wahrung der Widerrufsfrist ist es ausreichend, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.

(4) Bei einem Widerruf wird der Kaufpreis unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über den Widerruf eingegangen ist, rückerstattet. Diese Rückzahlung erfolgt mit demselben Zahlungsmittel, das für den Kauf genutzt wurde, es sei denn, mit der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(5) Sofern das Ticket in Scheckkartenform im Falle eines Widerrufs dennoch postalisch zugestellt wurde, ist das Ticket binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über den Widerruf erfolgte, postalisch (empfohlen wird per Einschreiben) an KlimaTicket Kundenservice, Postfach 100, 1020 Wien oder nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben. Die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung des Tickets sind von der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets zu tragen. Die Rückzahlung kann bis zum Einlangen des Tickets verweigert werden. Alternativ kann auch ein Nachweis der fristgerechten Rücksendung des Tickets postalisch (empfohlen wird per Einschreiben) an Klimaticket Kundenservice, Postfach 100, 1020 Wien, mittels Kontaktformular auf www.klimaticket.at/kontakt übermittelt oder nachweislich bei einer Servicestelle abgegeben werden.

Wechsel der Ticketkategorie

§ 19 (1) Während der Gültigkeitsdauer kann das Ticket unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig ein Vertrag über eine höherpreisige Ticketkategorie abgeschlossen wird (z. B. Wechsel von Classic auf Classic Familie), jederzeit gebührenfrei gekündigt werden. Die Kosten der Nutzung des Basisproduktes werden in diesem Fall tagesgenau vom Gültigkeitsbeginn bis zur Kündigung berechnet und ein allfällig bereits gezahlter Betrag für die nicht in Anspruch genommene Gültigkeitsdauer per Überweisung erstattet. Die Gültigkeitsdauer des neuen Produktes beginnt mit dem Wechseltag, neu für zwölf Monate zu laufen.

(2) Während der Gültigkeitsdauer kann ab dem siebenten Gültigkeitsmonat das Ticket unter der Voraussetzung, dass ein Vertrag über ein regionales KlimaTicket abgeschlossen wird, jederzeit gebührenfrei gekündigt werden. Bei einem Wechsel von einem regionalen KlimaTicket auf das KlimaTicket Ö ist ein neuerlicher Wechsel auf ein regionales KlimaTicket wiederum erst ab dem siebenten Gültigkeitsmonat möglich. Die Berechnung der Kosten der Nutzung des KlimaTicket Ö entspricht § 19 Abs.1.

(3) Während der Gültigkeitsdauer kann das Ticket unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig ein Vertrag über ein KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst/Freiwilligendienst abgeschlossen wird, jederzeit gebührenfrei gekündigt werden. Die Berechnung der Kosten der Nutzung des ursprünglichen Tickets entspricht § 19 Abs. 1.

(4) Während der Gültigkeitsdauer kann das Ticket unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig ein Vertrag über ein KlimaTicket Ö, welches der Arbeitgeber als „Jobticket“ bereitstellt, abgeschlossen wird, jederzeit gebührenfrei gekündigt werden. Die Berechnung der Kosten der Nutzung des ursprünglichen Tickets entspricht § 19 Abs. 1. Die Gültigkeitsdauer des neuen Produktes beginnt mit dem Wechseltag, neu für zwölf Monate zu laufen.

Vertragserneuerung

§ 20 (1) Zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets eine schriftliche Einladung per Brief oder E-Mail zur Vertragserneuerung übermittelt. Die Modalität der Vertragserneuerung richtet sich nach der vereinbarten Zahlungsart:

(2) Der neue Vertrag beginnt am Tag nach dem Gültigkeitsende des vorherigen Tickets.

KlimaTicket-Kundenkonto

§ 21 (1) Bei einem Online-Erwerb des Tickets wird im Zuge des Bestellvorgangs automatisch ein Kundenkonto unter www.klimaticket.at errichtet. Bei einem Erwerb bei einer Servicestelle kann im Nachgang unter www.klimaticket.at jederzeit selbstständig ein Kundenkonto zur Einsicht in die Vertrags- und Kundendaten eingerichtet werden.

(2) Mit dem KlimaTicket-Shop gibt es online die Möglichkeit zur selbstständigen und automationsunterstützten Bestellung und Verwaltung des Tickets sowie zur Änderung der Kundenstammdaten und der Einsicht auf das Kundenkonto. Es handelt sich hierbei um einen Selbstservice. Für die Richtigkeit der von der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets eingegebenen Kundenstammdaten sowie das Hochladen eines ordnungsgemäßen und gut erkennbaren Fotos ist ausschließlich die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets verantwortlich.

(3) Bei unsachgemäßer Nutzung des Online-Zugangs (Anm. 3) durch vorsätzlich falsche Angaben oder bei missbräuchlicher Verwendung kann es im Zuge von Kontrollen zu Beanstandungen gemäß diesen AGB und den Beförderungsbedingungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen kommen. In weiterer Folge kann dies zur Sperre des Onlinezugangs und zum Ausschluss von der Nutzung des Tickets führen.

(_________________

Anm. 3: Z 17 der Novelle BGBl. II Nr. 136/2023 lautet: „In der Beilage 1 wird in § 21 Abs. 3 erster Satz die Wortfolge „des Online-zugangs“ durch die Wortfolge „des Online-Zugangs“ ersetzt.“ Richtig lautet die zu ersetzende Wortfolge „des Onlinezugangs“.)

Änderung der Kundendaten

§ 22 (1) Das Ticket kann weder auf eine andere Person noch auf einen anderen zeitlichen Geltungsbereich umgeschrieben werden.

(2) Bei Namensänderungen wird nach Vorlage eines Nachweises durch die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets bei einer Servicestelle das Ticket ohne Wirkung auf die Gültigkeit abgeändert. Dafür wird ein Ersatzleistungsentgelt (siehe Anhang 4) in Rechnung gestellt.

(3) Eine Änderung der bei der Bestellung angegebenen Kundendaten, z. B. Name, Anschrift oder E-Mail-Adresse der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets ist umgehend mittels Kontaktformular auf www.klimaticket.at/kontakt, nachweislich bei einer Servicestelle bekanntzugeben oder online im Kundenkonto selbstständig vorzunehmen. Bei fehlender Information über Änderungen der Kundendaten gelten sämtliche an die zuletzt bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse verschickten Unterlagen und Erklärungen als ordnungsgemäß zugegangen.

Haftung

§ 23 (1) Sämtliche teilnehmende Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen akzeptieren das Ticket unabhängig von der verkaufenden Stelle als Nachweis für die Zahlung der durch das Verkehrsunternehmen erbrachten und durch den Fahrgast in Anspruch genommenen Beförderungsleistung. Die verkaufende Stelle in Form der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft, des Verkehrsunternehmens oder One Mobility Ticketing GmbH sowie des Bundes als Verkäufer des Tickets erbringt somit nicht die Beförderungsleistung im Zusammenhang mit dem Ticket, sondern die Beförderungsleistung kann ausschließlich durch das jeweilige Verkehrsunternehmen erbracht werden. Die Beförderungsleistung wird ausschließlich von den jeweiligen Verkehrsunternehmen erbracht, durchgeführt oder abgewickelt, und wird der Beförderungsvertrag ausschließlich jeweils zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen Verkehrsunternehmen abgeschlossen. Das jeweilige Verkehrsunternehmen, dessen Beförderungsleistung durch die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets in Anspruch genommen wird, haftet alleine und ausschließlich für sämtliche aus der Beförderungsleistung resultierenden oder mit dieser in Zusammenhang stehenden Folgen oder Schäden. Eine Haftung des Bundes, der One Mobility GmbH oder der One Mobility Ticketing GmbH gegenüber Inhaberinnen bzw. Inhabern des Tickets im Zusammenhang mit der Beförderungsleistung bzw. daraus resultierenden Folgen oder Schäden ist explizit ausgeschlossen.

(2) Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets haftet für Schäden, welche durch falsche Angaben bei einem Erwerb entstehen.

(3) Wenn bei der Buchung vorsätzlich falsche Angaben gemacht werden oder diese missbräuchlich verwendet werden, kann die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets dauerhaft von der Nutzung des Tickets ausgeschlossen werden. Zusätzlich kann in diesen Fällen Strafanzeige erstattet werden.

(4) Der Bund behält sich das Recht vor, im Falle von Fälschungen und Missbrauch, zum Beispiel bei Weitergabe des Tickets an Dritte, die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets von der Nutzung des Tickets auszuschließen und/oder Strafanzeige zu stellen. Darüber hinaus kann es im Zuge von Kontrollen zu Beanstandungen gemäß der Beförderungsbedingungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen kommen.

(5) Eine ununterbrochene Verfügbarkeit der Website www.klimaticket.at kann nicht gewährleistet werden. Es besteht diesbezüglich eine Abhängigkeit von technischen Voraussetzungen für Internetdienste und Telekommunikation. Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH haften nicht für die Verfügbarkeit der Website www.klimaticket.at. Dies gilt auch für notwendige Wartungszeiträume.

(6) Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH übernehmen keine Haftung für Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit, Richtigkeit und Aktualität von Informationen, welche durch Dritte bereitgestellt werden.

Fahrgastrechte bei Verspätung und Ausfall

§ 24 (1) Inhaberinnen bzw. Inhaber eines gültigen Tickets haben Anspruch auf Entschädigung, wenn bei den von ihnen verwendeten Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgenommen Stadtverkehre und nicht-vernetzte Nebenbahnen während der Geltungsdauer des Tickets wiederholt Verspätungen oder Ausfälle auftreten. Die Abwicklung etwaiger Entschädigungsansprüche obliegt den jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die Modalitäten für die Auszahlung der Entschädigung sind demnach in den Beförderungsbedingungen der jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt.

(2) Der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets wird ein Pünktlichkeitsgrad von 93,00 % pro Gültigkeitsmonat des Tickets bei allen Eisenbahnverkehrsunternehmen garantiert. Der Pünktlichkeitsgrad der einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen wird auf deren Websites veröffentlicht.

(3) Wenn der Pünktlichkeitsgrad eines Eisenbahnverkehrsunternehmens innerhalb eines Gültigkeitsmonats des Tickets unter 93,00 % liegt, hat die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets einmal im Jahr nach dem Ende der Geltungsdauer Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 10 % des rechnerisch auf je einen Monat und das jeweilige Eisenbahnverkehrsunternehmen entfallenden Anteils der Entschädigungsbasis (abrufbar unter www.klimaticket.at). Als Entschädigungsbasis gilt mindestens der Ticketpreis abzüglich der Preisanteile für Beförderungen im Kraftfahrlinienverkehr, in Stadtverkehren und nicht-vernetzten Nebenbahnen. Der maximale jährliche Entschädigungsbetrag liegt bei 10 % der Entschädigungsbasis. Erstattungsbeträge unter vier Euro können von einer Auszahlung ausgeschlossen werden.

(4) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) fungiert als unabhängige Schlichtungs- und Informationsstelle im Zusammenhang mit Ansprüchen im Rahmen der Fahrgastrechte. Für nähere Informationen siehe www.apf.gv.at.

Schlussbestimmungen

§ 25 (1) Die Preise gelten unter den derzeit gegebenen steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen.

(2) Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt dies die Wirksamkeit anderer Klauseln nicht.

(3) Für Verträge zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem Bund gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien, sofern nicht ein Verbrauchergeschäft gemäß § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979 idgF, vorliegt und das Konsumentenschutzgesetz zwingend eine andere Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den gegenständlichen AGB vorsieht.“

Anhang 1: Gemeinschaftsbahnhöfe im Ausland

Anhang 2: Strecken im Ausland mit Gültigkeit KlimaTicket Ö

Teil 1 – Gemäß den Tarifbestimmungen der teilnehmenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften

Teil 2 – Strecken im Ausland ohne Verkehrshalt im ausländischen Streckenabschnitt

Anhang 3: Ticketpreise

Ticketkategorie

Preis ab 1. August 2025 (inkl. 10 % Ust)

Preis ab 1. Jänner 2026 (inkl. 10 % Ust)

KlimaTicket Ö Classic

€ 1.300,00

€ 1.400,00

KlimaTicket Ö Jugend

€ 975,00

€ 1.050,00

KlimaTicket Ö Senior

€ 975,00

€ 1.050,00

KlimaTicket Ö Spezial

€ 975,00

€ 1.050,00

KlimaTicket Ö

(Classic, Jugend, Senior, Spezial) Familie

€ 1.430,00/€ 1.105,00

(Classic Familie/Jugend, Senior, Spezial Familie)

€ 1.540,00/€ 1.190,00

(Classic Familie/Jugend, Senior, Spezial Familie)

Anhang 4: Entgelte

Art des Entgelts

Höhe ab 1 August 2025

Höhe ab 1. Jänner 2026

Kündigungsentgelt

(ausgenommen außerordentliche Kündigung)

€ 108,30, € 81,30, € 119,20, € 92,10 (= ein monatlicher Teilbetrag für Classic/Jugend, Senior, Spezial/Classic Familie/ Jugend, Senior, Spezial Familie)

€ 116,70, € 87,50, € 128,30, € 99,20 (= ein monatlicher Teilbetrag für Classic/Jugend, Senior, Spezial/Classic Familie/ Jugend, Senior, Spezial Familie)

Ersatzleistungsentgelt für die Ersatzausstellung bzw. Änderungsausstellung

€ 10

€ 10

Mahnentgelt (ab zweitem Mahnschreiben)

€ 10

€ 10

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 1. Dezember 2022 bis laufend

Anl. 3

Anl. 3 Beilage 3: Datenmeldeblätter

Fassung: 19. August 2021 bis laufend

Beilage 3: Datenmeldeblätter

Meldedaten je Abrechnungseinheit gemeinwirtschaftlicher Leistungen des VU sowie getrennt für alle kommerziellen Verkehrsleistungen des VU gemäß § 8 Abs. 3 und 10 in Verbindung mit Beilage 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinen Vorschrift (Abschnitt A)

Aufgrund der vorgenommenen Prüfung durch das vom VU beauftragte Wirtschaftsprüfungsunternehmen, können folgende Werte, die auch auf der Datenträgerbeilage eingetragen sind, als Meldedaten des VU genannt werden:

Ausgangswerte

2019

Anmerkung

Tariferlöse Grundfahrtberechtigung ohne Zusatzleistungen Gesamt (in EUR)

Betrag exkl. Umsatzsteuer (netto)

von Fahrgästen insgesamt zurückgelegte PKM

-

Diese Daten, sowohl jene auf diesem Meldeblatt als auch alle auf der Datenträgerbeilage, wurden vom beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft und für vollständig und fehlerfrei befunden. Dies bestätigen das beauftragte Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit einem – abgesehen von sonst etwa im Zusammenhang mit Jahresabschlüssen erfolgenden üblichen Hinweisen auf die Prüfungstätigkeit des Wirtschaftsprüfers – uneingeschränkten Bestätigungsvermerk und das Verkehrsunternehmen mittels Unterschrift.

Meldedaten je Abrechnungseinheit gemeinwirtschaftlicher Leistungen des VU sowie getrennt für alle kommerziellen Verkehrsleistungen des VU gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit Beilage 2 (Abschnitt B)

Aufgrund der vorgenommenen Prüfung durch das VU können folgende Werte, die auch auf der Datenträgerbeilage eingetragen sind, als Meldedaten des VU genannt werden:

Daten Vertrieb

Abzurechnendes Kalenderjahr

Anzahl verwanderter KundInnen

Diese Daten, sowohl jene auf diesem Meldeblatt als auch alle auf der Datenträgerbeilage, wurden geprüft und für vollständig und fehlerfrei befunden. Dies bestätigt das Verkehrsunternehmen mittels Unterschrift.

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(Unterschrift Verkehrsunternehmen)

Anl. 4

Anl. 4 AGB Geltungsbereich und Änderungen

Fassung: 1. August 2025 bis laufend

AGB Geltungsbereich und Änderungen

§ 1. (1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) sind Bestandteil jedes Vertrags zum Erhalt eines KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst/Freiwilligendienst, der zwischen der Republik Österreich (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, im Folgenden Bund genannt), vertreten durch die One Mobility Ticketing GmbH, und dem Wehrdienstleistenden bzw. Zivildienstleistenden bzw. dem/der Freiwilligen abgeschlossen wird.

(2) Mit dem Erhalt des KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst/Freiwilligendienst (im Folgenden auch Ticket genannt) wird zwischen dem Bund und der Ticketinhaberin bzw. dem Ticketinhaber kein Beförderungsvertrag abgeschlossen. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen, welches die konkrete Beförderungsleistung anbietet, zustande.

(3) Bei geplanten Änderungen dieser Geschäftsbedingungen zum Nachteil der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets ergeht rund zwei Monate im Voraus eine schriftliche Information per Brief oder E-Mail an die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn diesen nicht bis zum angegebenen Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen schriftlich per Brief oder via Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt widersprochen wird. Im Änderungsschreiben findet sich ein Hinweis über das Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen und darüber, dass die Änderungen in Kraft treten, wenn diesen nicht widersprochen wird. Im Falle eines Widerspruchs kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gebührenfrei gekündigt werden. In diesem Fall ist das Ticket nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben.

Begriffsbestimmungen

§ 2. „Servicestelle“ ist jede bediente (nicht: Automat) und stationäre (nicht: Lenkerin bzw. Lenker, Zugbegleiterin bzw. Zugbegleiter) Vertriebsstelle der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen, z. B. Schalter, Kundenservicecenter.

Ticketkategorien

§ 3. Folgende Kategorien des KlimaTicket Ö stehen zur Verfügung:

Geltungsbereich KlimaTicket Ö

§ 4. (1) Persönlicher Geltungsbereich

(2) Zeitlicher Geltungsbereich

Das KlimaTicket Ö Bundesheer gilt frühestens einen Tag vor Beginn des Grundwehrdienstes, des Wehrdienstes als Zeitsoldat oder des Ausbildungsdienstes, welcher auf dem Ticket aufgedruckt ist, und endet maximal nach sechs Monaten und zwei Tagen mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Gültigkeitsende. Sofern das Ticket erst nach Beginn des jeweiligen Wehrdienstes eingeholt wird, verkürzt sich der Gültigkeitszeitraum dementsprechend und endet jedenfalls mit dem auf das Ende des jeweiligen Wehrdienstes folgenden Tag. Personen, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst absolvieren, können zwei aufeinanderfolgende KlimaTicket Ö Bundesheer mit der maximalen Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.

Das KlimaTicket Ö Zivildienst gilt frühestens ab dem Beginn des Zivildienstes, welcher auf dem Ticket aufgedruckt ist, und endet maximal nach neun Monaten mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Gültigkeitsende. Sofern das Ticket erst nach Beginn des Zivildienstes eingeholt wird, verkürzt sich der Gültigkeitszeitraum dementsprechend und endet jedenfalls mit Ende des Zivildienstes.

Das KlimaTicket Ö Freiwilligendienst gilt frühestens ab dem Beginn des Freiwilligendienstes, welcher auf dem Ticket aufgedruckt ist, und endet maximalnach zwölf Monaten mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Gültigkeitsende.

Sofern das Ticket erst nach Beginn des Freiwilligendienstes eingeholt wird, verkürzt sich der Gültigkeitszeitraum dementsprechend und endet jedenfalls mit Ende des Freiwilligendienstes.

(3) Räumlicher Geltungsbereich

Kundengruppen

§ 5. (1) Bundesheer

Das KlimaTicket Ö Bundesheer ist für alle Personen, die den Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst (Anspruchsberechtigte gemäß § 8 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF) leisten, für die Dauer ihres Dienstes sowie einen Tag vor Beginn und einen Tag nach Ende des Dienstes verfügbar. Bei einer Fahrscheinkontrolle ist ein amtlicher Lichtbildausweis oder die ecard mit Foto vorzuweisen.

(2) Zivildienst

Das KlimaTicket Ö Zivildienst ist für alle Zivildienstleistende (Anspruchsberechtigten gemäß § 11 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 idgF) für die Dauer ihres Zivildienstes verfügbar. Bei einer Fahrscheinkontrolle ist ein amtlicher Lichtbildausweis oder die ecard mit Foto vorzuweisen.

(3) Freiwilligendienst

Das KlimaTicket Ö Freiwilligendienst ist für alle Personen, die ein Freiwilliges Sozialjahr oder Freiwilliges Umweltschutzjahr (§ 6 und § 23 Freiwilligengesetz (FreiwG), BGBl. I Nr 17/2012 idgF) leisten, für die Dauer ihres Freiwilligendienstes verfügbar. Bei einer Fahrscheinkontrolle ist ein amtlicher Lichtbildausweis oder die ecard mit Foto vorzuweisen.

Ausgabe des Tickets

§ 6. (1) Das Ticket kann ausschließlich bei persönlichem Erscheinen bei den Servicestellen der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen unentgeltlich ausgegeben werden.

(2) Das Ticket kann maximal einen Monat vor dem frühestmöglichen Gültigkeitsbeginn ausgegeben werden.

Gültigkeit in Verkehrsmitteln und Verkehrsunternehmen

§ 7. (1) Mit dem Ticket können die angebotenen Verkehrsleistungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und teilnehmenden Verkehrsunternehmen gemäß Routenplaner des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter route.bmk.gv.at innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs in Anspruch genommen werden. Ein entsprechender Beförderungsvertrag kommt ausschließlich mit dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen zustande (siehe § 8 Abs. 3).

(2) Bei Verkehrsunternehmen mit mehr als einer Komfortklasse gilt das Ticket in der Basis-Komfortklasse.

(3) Wird die Möglichkeit einer digitalen Anzeige des Tickets nicht in Anspruch genommen, ist das Ticket in Scheckkartenform im Original mitzuführen. Kopien, Scans, Fotos oder andere Abbildungen der Scheckkarte entfalten keine Gültigkeit. Das vorläufige Ticket kann auch elektronisch oder als PDF-Ausdruck vorgewiesen werden. Alle Ticketkategorien und das vorläufige Ticket sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der ecard mit Foto gültig. Das Ticket und der amtliche Lichtbildausweis oder die ecard mit Foto sind bei einer Kontrolle unaufgefordert vorzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übergeben.

(4) Wird die Möglichkeit einer digitalen Anzeige des Tickets in Anspruch genommen, ist neben dem Ticket in Scheckkartenform auch das in der App angezeigte Ticket als gültiges Ticket anzuerkennen. Ein Screenshot entfaltet keine Gültigkeit.

Vertragspartner

§ 8. (1) Die Ausgabe des Tickets erfolgt durch die One Mobility Ticketing GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes

(2) Bei Ausstellung des Tickets bei einer Servicestelle treten die zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen lediglich als Vertreter für die Ausgabe des Tickets auf. Das Ticket wird jedoch jedenfalls durch die One Mobility Ticketing GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes ausgegeben.

(3) Das Unternehmen, bei dem das Ticket ausgestellt wird, ist nicht zwingend auch das jeweilige Beförderungsunternehmen. Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH schulden die Inhaberin bzw. dem Inhaber (Anm. 1) des Tickets jedenfalls nicht die Erbringung, Durchführung oder Abwicklung von Verkehrsdienstleistungen. Die Erbringung, Durchführung und Abwicklung von Verkehrsdienstleistungen obliegt sohin ausschließlich dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, welches die konkrete Beförderungsleistung anbietet, in dessen alleiniger Ingerenz. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen die Inhaberin bzw. dem Inhaber (Anm. 1) des Tickets und diesem Verkehrsunternehmen und jedenfalls niemals mit dem Bund, der One Mobility GmbH oder der One Mobility Ticketing GmbH zustande.

(___________

Anm. 1: Z 16 der Novelle BGBl. II Nr. 293/2023 lautet: „16. In der Beilage 4 wird in § 8 Abs. 3 zweiter Satz und § 8 Abs. 3 letzter Satz jeweils vor der Wortfolge „der Inhaber“ die Wortfolge „die Inhaberin bzw.“ eingefügt.“ Offensichtlich gemeint ist vor der Wortfolge „dem Inhaber“.)

Vertragsabschluss

§ 9. (1) Bei Ausstellung des Tickets bei einer Servicestelle sind jedenfalls folgende Informationen anzugeben:

(2) Zusätzlich zu diesen Angaben ist bei Ausstellung des Tickets auch das für die jeweilige Kundengruppe gültige Berechtigungsdokument vorzuweisen

(3) Die Angaben zu Personen sind von den Kundinnen bzw. Kunden vor Abschluss der Ausstellung auf Richtigkeit zu prüfen.

(4) Der Vertrag über den Erhalt des Tickets kommt zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem Bund rechtsgültig zustande, sobald die Ticketausstellung durch unmittelbare technische Erfassung sämtlicher Vertragsdaten bei der Servicestelle angenommen wird (direkter Vertragsabschluss vor Ort). Voraussetzung ist die Erfüllung sämtlicher in Punkt 9 genannter Bedingungen.

(5) Unmittelbar nach erfolgreicher Ausstellung des Tickets wird eine Bestätigung an eine allenfalls beim Ausstellungsvorgang angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Diese Bestätigung gilt nicht als Ticket.

Ausstellung des Tickets

§ 10. (1) Nach einem gültigen Vertragsabschluss wird das Ticket in Scheckkartenform auf den bei der Servicestelle angegebenen Namen ausgestellt und in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Ausstellung an die angegebene Adresse zugestellt. Das Ticket ist personalisiert, nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der ecard mit Foto gültig.

(2) Die Gefahr des Verlustes am Postweg oder der Beschädigung des Tickets trägt bis zur Zustellung an den Adressaten der Bund.

(3) Wird die Möglichkeit einer digitalen Anzeige des Tickets in Anspruch genommen, kann das Ticket zusätzlich in den Apps der Partner gemäß klimaticket.at digital angezeigt werden. Das digital angezeigte Ticket ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der ecard mit Foto gültig. Wird das Ticket gesperrt oder storniert, ist eine digitale Anzeige des Tickets nicht mehr möglich. Die Datenübertragung über das Mobilfunknetz zum Smartphone liegt außerhalb unseres Einflusses, weshalb dies auf das Risiko der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets erfolgt. Fehler beim Gerätebetrieb (z. B. leere Akkus, etc.) sind durch die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets selbst zu verantworten.

Vorläufiges Ticket

§ 11. (1) Nach Abschluss des Ausgabevorgangs bei der Servicestelle, wird ein befristetes vorläufiges Ticket auf den bei der Servicestelle angegebenen Namen ausgestellt und als Ausdruck bei der Servicestelle übergeben sowie an die bei der Servicestelle angegebene E-Mail-Adresse übermittelt, sofern eine solche bekanntgegeben wurde. Das vorläufige Ticket ist personalisiert, nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der ecard mit Foto gültig.

(2) Mit dem vorläufigen Ticket können die Verkehrsleistungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und teilnehmenden Verkehrsunternehmen ab dem Gültigkeitsbeginn des Tickets in Anspruch genommen werden.

(3) Bei Fahrten innerhalb Österreichs kann das vorläufige Ticket elektronisch als PDF-Ticket auf einem mobilen Endgerät vorgewiesen werden. Um Fälschungen und Missbrauch vorzubeugen, akzeptiert das Kontrollpersonal von Verkehrsunternehmen im Ausland hingegen keine nicht ausgedruckten PDF-Tickets auf Laptops, Smartphones oder Tablets. Für Fahrten ins Ausland oder im Ausland ist das PDF-Ticket daher immer vorab auszudrucken.

(4) Bei einem Ausdruck des vorläufigen Tickets als PDF-Ticket ist sicherzustellen, dass dieser auf weißem Papier im A4-Hochformat erfolgt. Der Code und die angegebenen Daten müssen vollständig lesbar sein. Sofern ein anderes Format bzw. ein schlecht lesbar ausgedrucktes bzw. falsch ausgeschnittenes vorläufiges Ticket dazu führt, dass der Code nicht lesbar ist, kann nicht validiert werden, und das Ticket stellt ein ungültiges Ticket dar.

(5) Es ist darauf zu achten, dass der aufgedruckte Barcode nicht geknickt wird. Darin sind Daten gespeichert, die bei einer Ticketkontrolle abgerufen werden.

Ersatzausstellung

§ 12. (1) Der Verlust oder der Diebstahl des Tickets in Scheckkartenform ist umgehend gemeinsam mit einer Anzeige bei der zuständigen Behörde, persönlich bei einer Servicestelle, telefonisch unter 0800 24 00 50 oder mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt zu melden. Nach Bearbeitung der Meldung wird das Ticket gesperrt. Sobald die Meldung erfolgt ist, ist die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets vom Missbrauchsrisiko befreit. Gegen Zahlung des Ersatzleistungsentgelts (siehe Anhang 3) werden bei den Servicestellen ein vorläufiges Ticket ausgestellt und ein Ersatzticket bestellt. (Anm. 2)

(2) Bei Verlust des Tickets am Postweg erhält die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets kostenlos ein Ersatzticket, sofern der Verlust innerhalb von sechs Wochen ab Ausstellung persönlich bei einer Servicestelle, telefonisch unter 0800 24 00 50 oder mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt gemeldet wird. Bis das Ersatzticket zugestellt wird, wird ein kostenloses vorläufiges Ticket ausgestellt. Wird der Verlust des Tickets erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist gemeldet, ist für die Ausstellung eines Ersatztickets das Ersatzleistungsentgelt (siehe Anhang 3) zu bezahlen.

(_______

Anm. 2: Z 20 der Novelle BGBl. II Nr. 293/2023 lautet: „20. In der Beilage 4 wird in § 12 Abs. 1 letzter Satz das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Ungültiges Ticket

§ 13. (1) Weist ein Fahrgast bei einer Ticketkontrolle ein ungültiges Ticket vor, wird dieses durch das Kontrollpersonal gegen Bestätigung der Abnahme ersatzlos eingezogen.

(2) Das Ticket ist ungültig, wenn

(3) Das Ticket ist ebenfalls ungültig, wird bei einer Ticketkontrolle jedoch nicht eingezogen, wenn

(4) Die weiteren Folgen für Reisen ohne gültiges Ticket sind in den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen geregelt.

Nicht-Antritt und vorzeitige Beendigung

§ 14. (1) Bei Nicht-Antritt oder vorzeitiger Beendigung des Grundwehrdienstes, Wehrdienstes als Zeitsoldat, Ausbildungsdienstes, Zivildienstes oder Freiwilligendienstes wird das KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst/Freiwilligendienst gesperrt und verliert seine Gültigkeit.

(2) Das Ticket in Scheckkartenform ist innerhalb von einer Woche nach Nicht-Antritt oder vorzeitiger Beendigung von Wehrdienstleistenden in der zugeteilten Kaserne oder bei einer Servicestelle, von Zivildienstleistenden bei der Zivildienstserviceagentur oder bei einer Servicestelle und von Freiwilligendienstleistenden bei einer Servicestelle nachweislich zu retournieren.

(3) Wird das Ticket in Scheckkartenform nicht innerhalb der Wochenfrist nachweislich bei den dafür vorgesehenen Stellen retourniert, ergeht ein Schreiben an die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets, mit dem eine Nachfrist für die Rückgabe gesetzt wird, andernfalls ein Aufzahlungsentgelt (Anhang 3) für die Nutzung des Tickets bis zum Gültigkeitsende, welches auf dem Ticket aufgedruckt ist, fällig wird.

Kündigung und Umtausch

§ 15. (1) Die ordentliche Kündigung während der Gültigkeitsdauer des Tickets ist ausgeschlossen.

(2) Das Ticket kann nicht umgetauscht werden.

Vertragserneuerung

§ 16. (1) Zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets eine schriftliche Einladung per Brief oder E-Mail zur Vertragserneuerung übermittelt, welches ein Angebot für ein KlimaTicket Ö Classic/Jugend/Senior/Spezial enthält. Bei Einzahlung des via Zahlschein bekanntgegebenen Gesamtbetrages für das neue Ticket innerhalb der im Einladungsschreiben zur Vertragserneuerung angegebenen Zahlungsfrist, wird der Vertrag für das neue Ticket automatisch für die Dauer von zwölf Monaten abgeschlossen. Wird der Zahlschein nicht rechtzeitig eingezahlt, kommt kein neuer Vertrag zustande.

(2) Der neue Vertrag beginnt am Tag nach dem Gültigkeitsende des vorherigen Tickets.

KlimaTicket-Kundenkonto

§ 17. (1) Nach Ausstellung bei einer Servicestelle kann unter www.klimaticket.at jederzeit selbstständig ein Kundenkonto zur Einsicht in die Vertrags- und Kundendaten eingerichtet werden.

Änderung der Kundendaten

§ 18. (1) Das Ticket kann weder auf eine andere Person noch auf einen anderen zeitlichen Geltungsbereich umgeschrieben werden.

(2) Bei Namensänderungen wird nach Vorlage eines Nachweises durch die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets bei einer Servicestelle das Ticket ohne Wirkung auf die Gültigkeit abgeändert. Dafür wird ein Ersatzleistungsentgelt (siehe Anhang 3) in Rechnung gestellt.

(3) Eine Änderung der bei der Bestellung angegebenen Kundendaten, z. B. Name, Anschrift oder E-Mail-Adresse der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets ist umgehend mittels Kontaktformular auf www.klimaticket.at/kontakt, nachweislich bei einer Servicestelle bekanntzugeben oder online im Kundenkonto selbstständig vorzunehmen. Bei fehlender Information über Änderungen der Kundendaten gelten sämtliche an die zuletzt bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse verschickten Unterlagen und Erklärungen als ordnungsgemäß zugegangen.

Haftung

§ 19. (1) Sämtliche teilnehmende Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen akzeptieren das Ticket unabhängig von der ausstellenden Stelle als Berechtigung für durch das Verkehrsunternehmen erbrachte und durch den Fahrgast in Anspruch genommene Beförderungsleistungen. Die ausstellende Stelle in Form der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft, des Verkehrsunternehmens oder One Mobility Ticketing GmbH sowie des Bundes erbringt somit nicht die Beförderungsleistung im Zusammenhang mit dem Ticket, sondern die Beförderungsleistung kann ausschließlich durch das jeweilige Verkehrsunternehmen erbracht werden. Die Beförderungsleistung wird ausschließlich von den jeweiligen Verkehrsunternehmen erbracht, durchgeführt oder abgewickelt, und wird der Beförderungsvertrag ausschließlich jeweils zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen Verkehrsunternehmen abgeschlossen. Das jeweilige Verkehrsunternehmen, dessen Beförderungsleistung durch die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets in Anspruch genommen wird, haftet alleine und ausschließlich für sämtliche aus der Beförderungsleistung resultierenden oder mit dieser in Zusammenhang stehenden Folgen oder Schäden. Eine Haftung des Bundes, der One Mobility GmbH oder der One Mobility Ticketing GmbH gegenüber Inhaberinnen bzw. Inhabern des Tickets im Zusammenhang mit der Beförderungsleistung bzw. daraus resultierenden Folgen oder Schäden ist explizit ausgeschlossen.

(2) Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets haftet für Schäden, welche durch falsche Angaben bei der Ticketausstellung entstehen.

(3) Wenn bei der Ausstellung vorsätzlich falsche Angaben gemacht werden oder diese missbräuchlich verwendet werden, kann die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets dauerhaft von der Nutzung des Tickets ausgeschlossen werden. Zusätzlich kann in diesen Fällen Strafanzeige erstattet werden.

(4) Der Bund behält sich das Recht vor, im Falle von Fälschungen und Missbrauch, zum Beispiel bei Weitergabe des Tickets an Dritte, die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets von der Nutzung des Tickets auszuschließen und/oder Strafanzeige zu stellen. Darüber hinaus kann es im Zuge von Kontrollen zu Beanstandungen gemäß der Beförderungsbedingungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen kommen.

(5) Eine ununterbrochene Verfügbarkeit der Website www.klimaticket.at kann nicht gewährleistet werden. Es besteht diesbezüglich eine Abhängigkeit von technischen Voraussetzungen für Internetdienste und Telekommunikation. Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH haften nicht für die Verfügbarkeit der Website www.klimaticket.at. Dies gilt auch für notwendige Wartungszeiträume.

(6) Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH übernehmen keine Haftung für Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit, Richtigkeit und Aktualität von Informationen, welche durch Dritte bereitgestellt werden.

Schlussbestimmungen

§ 20. (1) Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt dies die Wirksamkeit anderer Klauseln nicht.

(2) Für Verträge zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem Bund gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien, sofern nicht ein Verbrauchergeschäft gemäß § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979 idgF, vorliegt und das Konsumentenschutzgesetz zwingend eine andere Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den gegenständlichen AGB vorsieht.

Anhang 1: Gemeinschaftsbahnhöfe im Ausland

Anhang 2: Strecken im Ausland mit Anerkennung des KlimaTicket Ö

Teil 1 – Gemäß den Tarifbestimmungen der teilnehmenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften

Teil 2 – Strecken im Ausland ohne Verkehrshalt im ausländischen Streckenabschnitt

Anhang 3: Entgelte

Art des Entgelts

Höhe

Ersatzleistungsentgelt für die Ersatzausstellung bzw. Änderungsausstellung

€ 10

Aufzahlungsentgelt

€ 300