Verordnungen

Einführung des Klimatickets

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

VerordnungFassung seit 1. Dezember 2022RIS-Stand 30. Juni 2025

RIS-Gesetzesnummer 20011636 · BGBl. II Nr. 363/2021 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Abgeltungsmodell

Fassung: 1. Dezember 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Einführung des Klimatickets?

  • Kernaussage§ 8 Einführung des Klimatickets behandelt "Abgeltungsmodell" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abgeltungsmodell

§ 8. (1) Alle Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, werden für diese Verkehrsleistungen anhand des PKM-basierten Modells gemäß Beilage 2 abgegolten.

(2) Die Abgeltungsbestimmungen gemäß Abs. 1 und Beilage 2 gelten ergänzend zu den bestehenden Vereinbarungen der Verkehrsunternehmen zur Einnahmenaufteilung und Tarifanwendung und Tarifanerkennung.

(3)

(4) Die Auszahlung der monatlichen Abschlagszahlung erfolgt spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats.

(5)

(6) Kann ein Verkehrsunternehmen, das eine Verkehrsleistung gemäß § 2 erbringt, die geforderten Daten gemäß

(7) Für jeden begonnenen Monat des verspäteten Nachweises der geforderten Daten gemäß Abs. 6 hat das Verkehrsunternehmen eine Pönale in Höhe von 10% der monatlichen Abschlagszahlung des vorangegangenen Kalenderjahres an den Bund zu leisten. Die Zahlung der Pönale hat in diesem Zeitraum mittels Überweisung an den Bund jeweils bis spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats zu erfolgen.

(8) Der Abgeltungsbetrag gemäß Abs. 1, 3 und 5 kann seitens des Bundes gesenkt werden, wenn seitens des Verkehrsunternehmen Werbe- oder Aktionsmaßnahmen getroffen werden, die eine Rabattierung bzw. Vergünstigung ausschließlich oder überwiegend für Fahrgäste des Klimaticket Österreich gemäß § 4 in Aussicht stellen. Hiervon ausgenommen und jedenfalls zulässig sind jedoch insbesondere Werbe- oder Aktionsmaßnahmen im Qualitätswettbewerb (z. B. Sitzplatzreservierung, Upgrade-Maßnahmen, Ticketkombinationen) sowie die generelle Bewerbung des Klimatickets im Rahmen der Markt- und Werbekommunikation.

(9) Auf Basis der gemäß Beilage 3 Abschnitt A) und B) übermittelten Daten wird der Abgeltungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 iVm Beilage 2 für sich im Zuge des Fahrplanwechsels ändernde bzw. neue Leistungen ermittelt und dem Verkehrsunternehmen bis spätestens 2 Monate vor jenem Fahrplanwechsel, an welchem diese Verkehrsleistungen erstmalig erbracht werden, bekannt gegeben. Das Ergebnis wird auf Basis einer erstmaligen Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung im Sinne des Abs. 3 festgestellt.

(10) Sofern ein Verkehrsunternehmen, welches erstmalig nach Inkrafttreten dieser Verordnung kommerzielle oder erlösverantwortliche Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, dem Bund die Nachweise gemäß Beilagen 2 und 3 sowie § 7 Zi. 1 für das folgende Kalenderjahr bis spätestens 6 Monate vor Fahrplanwechsel darlegen kann, erfolgt die Abgeltung für diese Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch den Fahrplanwechsel, an welchem die Teilnahme an dieser Verordnung erstmalig stattfindet, ersetzt wird. Im Fall einer verspäteten Darlegung gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 6 und 7 sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7
Nächster Paragraph§ 9 Überkompensation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Einführung des Klimatickets in einfachen Worten?

§ 8 Einführung des Klimatickets behandelt "Abgeltungsmodell" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Dezember 2022
Fassung seit
1. Dezember 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 119/2025
  • BGBl. II Nr. 74/2025
  • BGBl. II Nr. 310/2024
  • BGBl. II Nr. 136/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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