§ 8
§ 8 Abgeltungsmodell
Fassung: 1. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Einführung des Klimatickets?
- Kernaussage§ 8 Einführung des Klimatickets behandelt "Abgeltungsmodell" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abgeltungsmodell
§ 8. (1) Alle Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, werden für diese Verkehrsleistungen anhand des PKM-basierten Modells gemäß Beilage 2 abgegolten.
(2) Die Abgeltungsbestimmungen gemäß Abs. 1 und Beilage 2 gelten ergänzend zu den bestehenden Vereinbarungen der Verkehrsunternehmen zur Einnahmenaufteilung und Tarifanwendung und Tarifanerkennung.
(3)
(4) Die Auszahlung der monatlichen Abschlagszahlung erfolgt spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats.
(5)
(6) Kann ein Verkehrsunternehmen, das eine Verkehrsleistung gemäß § 2 erbringt, die geforderten Daten gemäß
(7) Für jeden begonnenen Monat des verspäteten Nachweises der geforderten Daten gemäß Abs. 6 hat das Verkehrsunternehmen eine Pönale in Höhe von 10% der monatlichen Abschlagszahlung des vorangegangenen Kalenderjahres an den Bund zu leisten. Die Zahlung der Pönale hat in diesem Zeitraum mittels Überweisung an den Bund jeweils bis spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats zu erfolgen.
(8) Der Abgeltungsbetrag gemäß Abs. 1, 3 und 5 kann seitens des Bundes gesenkt werden, wenn seitens des Verkehrsunternehmen Werbe- oder Aktionsmaßnahmen getroffen werden, die eine Rabattierung bzw. Vergünstigung ausschließlich oder überwiegend für Fahrgäste des Klimaticket Österreich gemäß § 4 in Aussicht stellen. Hiervon ausgenommen und jedenfalls zulässig sind jedoch insbesondere Werbe- oder Aktionsmaßnahmen im Qualitätswettbewerb (z. B. Sitzplatzreservierung, Upgrade-Maßnahmen, Ticketkombinationen) sowie die generelle Bewerbung des Klimatickets im Rahmen der Markt- und Werbekommunikation.
(9) Auf Basis der gemäß Beilage 3 Abschnitt A) und B) übermittelten Daten wird der Abgeltungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 iVm Beilage 2 für sich im Zuge des Fahrplanwechsels ändernde bzw. neue Leistungen ermittelt und dem Verkehrsunternehmen bis spätestens 2 Monate vor jenem Fahrplanwechsel, an welchem diese Verkehrsleistungen erstmalig erbracht werden, bekannt gegeben. Das Ergebnis wird auf Basis einer erstmaligen Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung im Sinne des Abs. 3 festgestellt.
(10) Sofern ein Verkehrsunternehmen, welches erstmalig nach Inkrafttreten dieser Verordnung kommerzielle oder erlösverantwortliche Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, dem Bund die Nachweise gemäß Beilagen 2 und 3 sowie § 7 Zi. 1 für das folgende Kalenderjahr bis spätestens 6 Monate vor Fahrplanwechsel darlegen kann, erfolgt die Abgeltung für diese Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch den Fahrplanwechsel, an welchem die Teilnahme an dieser Verordnung erstmalig stattfindet, ersetzt wird. Im Fall einer verspäteten Darlegung gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 6 und 7 sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Einführung des Klimatickets in einfachen Worten?
§ 8 Einführung des Klimatickets behandelt "Abgeltungsmodell" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Dezember 2022
- Fassung seit
- 1. Dezember 2022
- Fassung bis
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 119/2025
- BGBl. II Nr. 74/2025
- BGBl. II Nr. 310/2024
- BGBl. II Nr. 136/2024
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