Verordnungen

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Mai 1974 über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat, Jugendvertrauensrat und Zentraljugendvertrauensrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen (Betriebsrats-Wahlordnung 1974 – BRWO 1974)

BRWO 1974VerordnungFassung seit 1. August 1987RIS-Stand 10. Februar 2023

RIS-Gesetzesnummer 10008330 · BGBl. Nr. 319/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1987 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 64e

§ 64e Wahlvorstand

Fassung: 1. August 1987 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 64e BRWO 1974?

  • Kernaussage§ 64e BRWO 1974 behandelt "Wahlvorstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wahlvorstand

§ 64e. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Zentraljugendvertrauensrates ist ein Wahlvorstand zu bestellen. Der Wahlvorstand besteht aus mindestens zwei Jugendvertrauensratsmitgliedern und einem vom Zentralbetriebsrat zu entsendenden Zentralbetriebsratsmitglied.

(2) Soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, hat jeder im Unternehmen bestehende Jugendvertrauensrat eines seiner Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Entsendung ist dem Vorsitzenden des nach der Anzahl der Mitglieder größten Jugendvertrauensrates, bei gleicher Mitgliederzahl dem Vorsitzenden jenes Jugendvertrauensrates, der die meisten jugendlichen Arbeitnehmer repräsentiert, anzuzeigen. Dieser Jugendvertrauensratsvorsitzende hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.

(3) Bestehen im Unternehmen mehr als zwei Jugendvertrauensräte, so kann mit Zustimmung aller im Unternehmen errichteter Jugendvertrauensräte die Zahl der von den Jugendvertrauensräten in den Wahlvorstand zu entsendenden Mitglieder bis auf zwei herabgesetzt werden.

(4) Besteht in einem Unternehmen kein Zentralbetriebsrat oder entsendet er trotz schriftlicher Aufforderung durch den für die Entgegennahme der Entsendungsanzeigen zuständigen Jugendvertrauensratsvorsitzenden (Abs. 2) bis zur konstituierenden Sitzung kein Mitglied in den Wahlvorstand, so ist in den Fällen, in denen für den Wahlvorstand nur zwei von Jugendvertrauensräten entsandte Mitglieder vorgesehen sind (Abs. 3), ein drittes Mitglied von einem Jugendvertrauensrat des Unternehmens in den Wahlvorstand zu entsenden. Bestehen im Unternehmen nur zwei Jugendvertrauensräte, so kommt dieses Entsendungsrecht dem Jugendvertrauensrat zu, der die größere Zahl von jugendlichen Arbeitnehmern repräsentiert; bei Größengleichheit entscheidet das Los. Bestehen im Unternehmen mehr als zwei Jugendvertrauensräte, so ist die Entsendung des dritten Wahlvorstandmitglieds mit Zustimmung aller Jugendvertrauensräte einem Jugendvertrauensrat aufzutragen, der noch kein Mitglied in den Wahlvorstand entsandt hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 64f

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 64e BRWO 1974 in einfachen Worten?

§ 64e BRWO 1974 behandelt "Wahlvorstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1987 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Februar 2023
Fassung seit
1. August 1987
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 03:20
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 230/2021
  • BGBl. II Nr. 142/2012 idF BGBl. II Nr. 195/2012 (VFB)
  • BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)
  • BGBl. Nr. 814/1993

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.