Verordnungen

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Mai 1974 über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat, Jugendvertrauensrat und Zentraljugendvertrauensrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen (Betriebsrats-Wahlordnung 1974 – BRWO 1974)

BRWO 1974VerordnungFassung seit 1. August 1987RIS-Stand 10. Februar 2023

RIS-Gesetzesnummer 10008330 · BGBl. Nr. 319/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1987 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

Fassung: 1. August 1987 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 BRWO 1974?

  • Kernaussage§ 2 BRWO 1974 behandelt "Zahl der Mitglieder des Betriebsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

§ 2. (1) In den Betriebsrat sind zu wählen in Betrieben mit

5 bis

9 Arbeitnehmern eine Person;

10 bis

19 Arbeitnehmern

2 Mitglieder;

20 bis

50 Arbeitnehmern

3 Mitglieder;

51 bis

100 Arbeitnehmern

4 Mitglieder;

101 bis

200 Arbeitnehmern

5 Mitglieder;

201 bis

300 Arbeitnehmern

6 Mitglieder;

301 bis

400 Arbeitnehmern

7 Mitglieder;

401 bis

500 Arbeitnehmern

8 Mitglieder;

501 bis

600 Arbeitnehmern

9 Mitglieder;

601 bis

700 Arbeitnehmern

10 Mitglieder;

701 bis

800 Arbeitnehmern

11 Mitglieder;

801 bis

900 Arbeitnehmern

12 Mitglieder;

901 bis

1000 Arbeitnehmern

13 Mitglieder;

1001 bis

1400 Arbeitnehmern

14 Mitglieder;

1401 bis

1800 Arbeitnehmern

15 Mitglieder;

1801 bis

2200 Arbeitnehmern

16 Mitglieder;

für je weitere 400 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 400 werden für voll gerechnet.

(2) In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten und, sofern die §§ 133, 134 und 134b ArbVG zur Anwendung kommen, auch für andere Arbeitnehmergruppen getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Arbeitnehmergruppe nach der Zahl der Arbeitnehmer der betreffenden Gruppe.

(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 30) zu wählen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 BRWO 1974 in einfachen Worten?

§ 2 BRWO 1974 behandelt "Zahl der Mitglieder des Betriebsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1987 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Februar 2023
Fassung seit
1. August 1987
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 230/2021
  • BGBl. II Nr. 142/2012 idF BGBl. II Nr. 195/2012 (VFB)
  • BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)
  • BGBl. Nr. 814/1993

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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