Verordnungen

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Mai 1974 über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat, Jugendvertrauensrat und Zentraljugendvertrauensrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen (Betriebsrats-Wahlordnung 1974 – BRWO 1974)

BRWO 1974VerordnungFassung seit 1. Juli 1974RIS-Stand 10. Februar 2023

RIS-Gesetzesnummer 10008330 · BGBl. Nr. 319/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1987 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 38

§ 38 Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

Fassung: 1. Juli 1974 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 38 BRWO 1974?

  • Kernaussage§ 38 BRWO 1974 behandelt "Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

§ 38. (1) In den Zentralbetriebsrat sind zu wählen in Unternehmen

bis zu 1000

Arbeitnehmern 4 Mitglieder;

mit 1001 bis

1500 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;

mit 1501 bis

2000 Arbeitnehmern 6 Mitglieder;

mit 2001 bis

2500 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;

mit 2501 bis

3000 Arbeitnehmern 8 Mitglieder;

mit 3001 bis

3500 Arbeitnehmern 9 Mitglieder,

mit 3501 bis

4000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;

mit 4001 bis

4500 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;

mit 4501 bis

5000 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;

mit 5001 bis

6000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder;

mit 6001 bis

7000 Arbeitnehmern 14 Mitglieder;

für je weitere 1000 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 1000 werden für voll gerechnet.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 45) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Im übrigen ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 37 Zentralbetriebsrat
Nächster Paragraph§ 39 Wahlgrundsätze

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 BRWO 1974 in einfachen Worten?

§ 38 BRWO 1974 behandelt "Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1974 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Februar 2023
Fassung seit
1. Juli 1974
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 230/2021
  • BGBl. II Nr. 142/2012 idF BGBl. II Nr. 195/2012 (VFB)
  • BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)
  • BGBl. Nr. 814/1993

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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