§ 38
§ 38 Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates
Fassung: 1. Juli 1974 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38 BRWO 1974?
- Kernaussage§ 38 BRWO 1974 behandelt "Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates
§ 38. (1) In den Zentralbetriebsrat sind zu wählen in Unternehmen
bis zu 1000
Arbeitnehmern 4 Mitglieder;
mit 1001 bis
1500 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
mit 1501 bis
2000 Arbeitnehmern 6 Mitglieder;
mit 2001 bis
2500 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
mit 2501 bis
3000 Arbeitnehmern 8 Mitglieder;
mit 3001 bis
3500 Arbeitnehmern 9 Mitglieder,
mit 3501 bis
4000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
mit 4001 bis
4500 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
mit 4501 bis
5000 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;
mit 5001 bis
6000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder;
mit 6001 bis
7000 Arbeitnehmern 14 Mitglieder;
für je weitere 1000 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 1000 werden für voll gerechnet.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 45) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Im übrigen ist § 3 sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 BRWO 1974 in einfachen Worten?
§ 38 BRWO 1974 behandelt "Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1974 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Februar 2023
- Fassung seit
- 1. Juli 1974
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 230/2021
- BGBl. II Nr. 142/2012 idF BGBl. II Nr. 195/2012 (VFB)
- BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)
- BGBl. Nr. 814/1993
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.