Verordnungen

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Mai 1974 über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat, Jugendvertrauensrat und Zentraljugendvertrauensrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen (Betriebsrats-Wahlordnung 1974 – BRWO 1974)

BRWO 1974VerordnungFassung seit 17. November 1990RIS-Stand 10. Februar 2023

RIS-Gesetzesnummer 10008330 · BGBl. Nr. 319/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1987 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 26

§ 26 Ermittlung des Wahlergebnisses

Fassung: 17. November 1990 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 26 BRWO 1974?

  • Kernaussage§ 26 BRWO 1974 behandelt "Ermittlung des Wahlergebnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 26. (1) Mit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeit (§ 19 Abs. 2 Z 1) hat der Wahlvorstand die Stimmabgabe für beendet zu erklären.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend die Wahlurne zu leeren, die Wahlkuverts zu zählen und das Übereinstimmen dieser Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler zu überprüfen. Danach hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel (§ 24 Abs. 5 bis 8) zu prüfen, die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(3) Wurde die Wahlhandlung von einer Wahlkommission (§ 18) geleitet, so hat diese unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlurne zu versiegeln und diese mit den Wahlakten unverzüglich dem Wahlvorstand zur Ermittlung des Wahlergebnisses zu übergeben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 BRWO 1974 in einfachen Worten?

§ 26 BRWO 1974 behandelt "Ermittlung des Wahlergebnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. November 1990 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Februar 2023
Fassung seit
17. November 1990
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 03:20
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 230/2021
  • BGBl. II Nr. 142/2012 idF BGBl. II Nr. 195/2012 (VFB)
  • BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)
  • BGBl. Nr. 814/1993

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise