§ 61
§ 61 Wahlkommission
Fassung: 1. Juli 1974 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 61 BRWO 1974?
- Kernaussage§ 61 BRWO 1974 behandelt "Wahlkommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wahlkommission
§ 61. (1) Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, haben der Wahlkommission zwei vom Wahlvorstand bestellte Arbeitnehmer, die die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum Jugendvertrauensrat besitzen müssen, und ein vom Betriebsrat – bei Bestehen getrennter Betriebsräte vom Betriebsausschuß – entsandtes Betriebsratsmitglied anzugehören.
(2) Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder macht er von seinem Entsendungsrecht nicht spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages vor dem (ersten) Wahltag Gebrauch, so haben der Wahlkommission drei vom Wahlvorstand zu bestellende wahlberechtigte oder wählbare Arbeitnehmer anzugehören.
(3) In Betrieben, in denen gemäß § 51 Abs. 2 getrennt zu wählen ist, haben der Wahlkommission je ein zum Jugendvertrauensrat wahlberechtigter oder wählbarer Arbeitnehmer aus der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten anzugehören. In den Fällen des § 56 Abs. 4 hat der Wahlvorstand zu entscheiden, welcher Gruppe das dritte Mitglied der Wahlkommission zu entnehmen ist.
(4) Im übrigen ist § 18 Abs. 1, 2 erster und letzter Satz und 3 sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 61 BRWO 1974 in einfachen Worten?
§ 61 BRWO 1974 behandelt "Wahlkommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1974 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Februar 2023
- Fassung seit
- 1. Juli 1974
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 230/2021
- BGBl. II Nr. 142/2012 idF BGBl. II Nr. 195/2012 (VFB)
- BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)
- BGBl. Nr. 814/1993
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Rückverweise
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